Hallo zusammen,
habe ein mittelgroßes und teueres Krankenkassenproblem.
Als Werkstudent musste ich in die studentische Pflichtversicherung, die damals vom 06.06.2006 ab bestand. Nach dieser Zeit war ich direkt Diplomand und brauchte keine studentische Pflichtversicherung mehr, sondern bin zurück in die Familienversicherung.
Als ich nun ab 15.11.2007 meinen ersten Job antreten wollte, habe ich mich zum Thema Krankenkasse informiert und wollte unbedingt in unserer Betriebskrankenkasse wegen 0,7 % weniger Beitrag als bei der anderen. Nach einem kurzen Anruf bei der alten Kasse, wurde mir gesagt, dass ich mit meiner Werkstudentenzeit eine Krankenversicherung eingegangen bin und eine 18 monatige Bindungspflicht habe. Ich musste ich mich missmutig wieder in der Krankenkasse eintragen(im Arbeitsvertrag angegeben), in die ich nicht wollte, kündigte aber sofort, sodass ab Februar für mich die Betriebskrankenkasse offen ist. Der Herr am Telefon bestätigte mir, dass ich damit keinen Neuvertrag eingehe, sondern nur meinen alten fortsetze - Kündigung also möglich.
Kurz darauf bekam ich ne Aufnahmebestätigung mit dem Datum 15.11.2007 und dem Spruch, "willkommen bei der XY". Hatte gleich Angst, dass ich jetzt ab 15.11. wieder 18 Monate zählen muss, bis ich kündigen kann. Ich rief also bei XY an und fragte, ob sich mein Vertrag fortsetzt oder ein neuer anfängt. Der Vertrag setzt sich nur fort wurde mir gesagt und die Kündigung wird bearbeitet.
Heute bekam ich nun den Anruf, dass nach einem SGH Urteil aus dem Sommer meine Kündigung nicht ausführbar ist und ich ab 15.11.2007 mindestens 18 Monate bei der XY versichert bin. Habe mich natürlich ordentlich verbal gewehrt und mich auf das Telefonat und die Auskunft berufen. Brachte aber nix, ich solle das erstmal beweisen meinter der Herr am Telefon. Als ich Kulanz ansprach und was ich für deren ungeschulte Mitarbeiter könne, meinter er nur, dass es sein kann, dass noch nicht alle Kollegen auf aktuellem Stand sind. Er aber da nix machen kann.
Kurzfassung ist, dass mich die XY ganz schön gelinkt hat mit der falschen Aussage, dass ich erstmal meine bestehende Kasse eintragen soll und das mit der Kündigung klappt. Nach Aussage von heute, hätte ich sofort die neue Kasse eintragen können und hätte keine Probleme.
So nun aber kostet mich die Fehlinfo gute 300 in diesem Jahr, wegen 0,7% Preisunterschied.
Was kann ich machen? Die Fehlinfo ärgert mich und kostet nun richtigt Geld. Bitte helft mir.
Gruß. Peerless
Von Krankenkasse mit falschen Infos versorgt und nun Ärger
Moderator: Czauderna
Hallo Peerless,
ganz schön erbärmlich, was sich deine Kasse da geleistet hat. Grds. kann man eigendlich in solchen Fällen auf ein Bemühren des Vorgesetzten hoffen. Der Hinweis auf den nicht ganz aktuellen Infostand aller Mitarbeiter ist mehr als lächerlich. Nun gut, bin selber grds. kein Fan von "großen Geschützen auffahren" aber in diesem Fall mache ich gerne eine Ausnahme:
Das BSG-Urteil, welches bei Unterbrechung der Mitgliedschaft ein sofortiges Wahlrecht ohne Kündigung ermöglicht hat bereits im Juli diesen Jahres Rechtswirksamkeit erlangt. Aus verschiedensten BSG-Urteilen der vergangenen Jahre (für einen gepfefferten Brief an den Vorstand deiner Kasse google mal nach den einzelnen Nummern, brauchst du genaugenommen aber nicht) hat sich ein Rechtskonstrukt entwickelt mit der Bezeichnung Wiedereinsetzung in den Vorherigen Stand!
Dieses Konstrukt ist gängige Sozialrechtspraxis und bedeutet, dass wenn eine Krankenkasse einen Beratungsfehler begeht, der ein Mitglied einen wirtschaftlich belegbaren Nachteil entstehen lässt, so muss die Krankenkasse durch o. g. Rechtskonstrukt alles so stellen, als wenn dieser Beratungsfehler nie geschehen ist (und das bis Jahre in die Vergangenheit).
Einziger Nachteil: Du musst den Beratungsfehler beweisen, wobei die Antwort deines Beraters im Hinblick auf die Infolage eine gutes und probates Argument bei deinem Schriftwechsel mit dem Vorstand sein dürfte. Außerdem dürfte deine sofortige Kündigung deinen Wunsch nach keiner langfristigen Mitgliedschaft untermauern.
ganz schön erbärmlich, was sich deine Kasse da geleistet hat. Grds. kann man eigendlich in solchen Fällen auf ein Bemühren des Vorgesetzten hoffen. Der Hinweis auf den nicht ganz aktuellen Infostand aller Mitarbeiter ist mehr als lächerlich. Nun gut, bin selber grds. kein Fan von "großen Geschützen auffahren" aber in diesem Fall mache ich gerne eine Ausnahme:
Das BSG-Urteil, welches bei Unterbrechung der Mitgliedschaft ein sofortiges Wahlrecht ohne Kündigung ermöglicht hat bereits im Juli diesen Jahres Rechtswirksamkeit erlangt. Aus verschiedensten BSG-Urteilen der vergangenen Jahre (für einen gepfefferten Brief an den Vorstand deiner Kasse google mal nach den einzelnen Nummern, brauchst du genaugenommen aber nicht) hat sich ein Rechtskonstrukt entwickelt mit der Bezeichnung Wiedereinsetzung in den Vorherigen Stand!
Dieses Konstrukt ist gängige Sozialrechtspraxis und bedeutet, dass wenn eine Krankenkasse einen Beratungsfehler begeht, der ein Mitglied einen wirtschaftlich belegbaren Nachteil entstehen lässt, so muss die Krankenkasse durch o. g. Rechtskonstrukt alles so stellen, als wenn dieser Beratungsfehler nie geschehen ist (und das bis Jahre in die Vergangenheit).
Einziger Nachteil: Du musst den Beratungsfehler beweisen, wobei die Antwort deines Beraters im Hinblick auf die Infolage eine gutes und probates Argument bei deinem Schriftwechsel mit dem Vorstand sein dürfte. Außerdem dürfte deine sofortige Kündigung deinen Wunsch nach keiner langfristigen Mitgliedschaft untermauern.
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- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
als Du als Werkstudent selbst versichert warst: Waren das mind. 18 Monate? Wenn nein, dann zählt das neue Urteil für Dich nicht. In der Tat müsstest Du (wenn Du nicht auch 18 Monate anschl. familienversichert warst) wieder in die alte Kasse zurück. Die Bindungsfrist beginnt aber nicht neu zu laufen. Somit kannst Du jetzt direkt (also noch im Dezember) kündigen und unter Einhaltung der Kündigungsfristen die Kasse verlassen.
LG, Fee
Edit: Besteh auf einer Kündigungsbestätigung. Wenn sie dich nicht zum Ende der Kündigungsfrist rauslassen, dann schick die Unterlagen an die Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt/Landesversicherungsamt) und bitte die um Hilfe. Ich bin weiterhin der Meinung, dass die Bindungsfrist nicht neu anfängt zu laufen.
als Du als Werkstudent selbst versichert warst: Waren das mind. 18 Monate? Wenn nein, dann zählt das neue Urteil für Dich nicht. In der Tat müsstest Du (wenn Du nicht auch 18 Monate anschl. familienversichert warst) wieder in die alte Kasse zurück. Die Bindungsfrist beginnt aber nicht neu zu laufen. Somit kannst Du jetzt direkt (also noch im Dezember) kündigen und unter Einhaltung der Kündigungsfristen die Kasse verlassen.
LG, Fee
Edit: Besteh auf einer Kündigungsbestätigung. Wenn sie dich nicht zum Ende der Kündigungsfrist rauslassen, dann schick die Unterlagen an die Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt/Landesversicherungsamt) und bitte die um Hilfe. Ich bin weiterhin der Meinung, dass die Bindungsfrist nicht neu anfängt zu laufen.
Hey,
ich dank euch für die erbauenden Antworten. Heute kam das Schreiben der Krankenkasse nun endlich an und ich weiß, worauf sich der Herr beziehen wollte. Es geht um das BSG Urteil vom 13.06.2007 Aktenzeichen B12 KR 19/06R. Er argumentiert auch mit der Bindungsfrist und dem Kassenwahlrecht, womit er aber nicht meine Neuaufnahme in die Kasse rechtfertigt.
Er schreibt: "nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft und einem erneuten Beginn besteht ein Krankenkassenwahlrecht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Bindungsfrist von 18 Monaten erfüllt war. Dabei zählt auch die Zeit der Unterbrechung mit, so dass die Zeit der Mitgliedschaft seit der Kassenwahl und die Zeit der Unterbrechung zusammengerechnet werden. Eine unterbliebene Kündigung zum Ende der Versicherungspflicht ist also kein Hinderungsgrund mehr für einen Wechsel der Krankenkasse. Durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wird nun ein neues Kassenwahlrecht möglich. Wegen der Anmeldung Ihres Arbeitgebers ab 15.11.2007 ist ein neues Kassenwahlrecht damit ausgeübt worden und eine 18monatige Bindungsfristg ist eingetreten."
In meinen Augen argumentiert er völlig falsch und auch das lange Urteil lässt nur einen Schluss zu: eine Kündigung vor Mindestbindungsdauer von 18 Monaten ist nicht möglich.
Nach heutigem Anruf bei der Kasse, wurde mir mitgeteilt, dass meine Mitgliedschaft ab 01.07.2006 bestand. Somit hätte ich ab 15.11.2007 gar nicht kündigen können, weil die 18 Monate noch nicht rum sind.
Insofern weiß ich nicht was der von mir will. Wie ist das eigentlich, wenn ich nicht gekündigt hätte, sondern meinen Vertrag wieder einsetze. Damit wird doch niemals ein Kassenwahlrecht ausgeübt, wenn ich bei gleicher Versicherung bleibe oder??? Würde doch eh nicht gehen was der da erzählt. Mein Vertrag würde sich doch nur fortsetzen und nicht neu einsetzen.
Oder sehe ich das falsch?
Einzig was noch sein kann ist, dass ich ja schon als Praktikant in die studentische Pflichtversicherung musste. Das war im August 2005. Aber selbst auf nachfrage hin, wann mein frühester Eintrittstermin war, wurde mit o.s. genannt. Das wäre die einzige Erklärung für die Argumentation des Sachbearbeiters, ein früherer Einstiegstermin. Aber selbst wenn würde ich doch kein neues Wahlrecht ausüben...
Gruß. Peerless
ich dank euch für die erbauenden Antworten. Heute kam das Schreiben der Krankenkasse nun endlich an und ich weiß, worauf sich der Herr beziehen wollte. Es geht um das BSG Urteil vom 13.06.2007 Aktenzeichen B12 KR 19/06R. Er argumentiert auch mit der Bindungsfrist und dem Kassenwahlrecht, womit er aber nicht meine Neuaufnahme in die Kasse rechtfertigt.
Er schreibt: "nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft und einem erneuten Beginn besteht ein Krankenkassenwahlrecht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Bindungsfrist von 18 Monaten erfüllt war. Dabei zählt auch die Zeit der Unterbrechung mit, so dass die Zeit der Mitgliedschaft seit der Kassenwahl und die Zeit der Unterbrechung zusammengerechnet werden. Eine unterbliebene Kündigung zum Ende der Versicherungspflicht ist also kein Hinderungsgrund mehr für einen Wechsel der Krankenkasse. Durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wird nun ein neues Kassenwahlrecht möglich. Wegen der Anmeldung Ihres Arbeitgebers ab 15.11.2007 ist ein neues Kassenwahlrecht damit ausgeübt worden und eine 18monatige Bindungsfristg ist eingetreten."
In meinen Augen argumentiert er völlig falsch und auch das lange Urteil lässt nur einen Schluss zu: eine Kündigung vor Mindestbindungsdauer von 18 Monaten ist nicht möglich.
Nach heutigem Anruf bei der Kasse, wurde mir mitgeteilt, dass meine Mitgliedschaft ab 01.07.2006 bestand. Somit hätte ich ab 15.11.2007 gar nicht kündigen können, weil die 18 Monate noch nicht rum sind.
Insofern weiß ich nicht was der von mir will. Wie ist das eigentlich, wenn ich nicht gekündigt hätte, sondern meinen Vertrag wieder einsetze. Damit wird doch niemals ein Kassenwahlrecht ausgeübt, wenn ich bei gleicher Versicherung bleibe oder??? Würde doch eh nicht gehen was der da erzählt. Mein Vertrag würde sich doch nur fortsetzen und nicht neu einsetzen.
Oder sehe ich das falsch?
Einzig was noch sein kann ist, dass ich ja schon als Praktikant in die studentische Pflichtversicherung musste. Das war im August 2005. Aber selbst auf nachfrage hin, wann mein frühester Eintrittstermin war, wurde mit o.s. genannt. Das wäre die einzige Erklärung für die Argumentation des Sachbearbeiters, ein früherer Einstiegstermin. Aber selbst wenn würde ich doch kein neues Wahlrecht ausüben...
Gruß. Peerless
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