'vollwertig' zurück in die GKV?
Moderator: Czauderna
"Die ständige Panikmache in Webforen bzw. Diskussionsgruppen, dass rechtliche Äußerungen gleich ein Verstoß gegen das RDG wären, ist vollkommen überzogen – jedenfalls solange man nicht am Einzelfall hantiert und einer Einzelperson konkrete Ratschläge gibt." (RA Ferner)
D.h. wer als Threadersteller auf der sicheren Seite sein will, stellt seine Frage allgemein:
Also statt: "Ich habe folgenden Konflikt mit meiner Versicherung" heisst es dann: "Mal angenommen, Person A hat folgenden Konflikt mit seiner Versicherung."
Das ist den Webmastern und Moderatoren in den einschlägigen Foren natürlich bekannt - normalerweise wird darauf auch geachtet; d.h. ggf zur Korrektur oder Löschung aufgefordert.
D.h. wer als Threadersteller auf der sicheren Seite sein will, stellt seine Frage allgemein:
Also statt: "Ich habe folgenden Konflikt mit meiner Versicherung" heisst es dann: "Mal angenommen, Person A hat folgenden Konflikt mit seiner Versicherung."
Das ist den Webmastern und Moderatoren in den einschlägigen Foren natürlich bekannt - normalerweise wird darauf auch geachtet; d.h. ggf zur Korrektur oder Löschung aufgefordert.
Exakt so wäre es richtig! Eine allgemeine Frage, die man allgemein beantwortet!Bodi hat geschrieben:D.h. wer als Threadersteller auf der sicheren Seite sein will, stellt seine Frage allgemein:
Also statt: "Ich habe folgenden Konflikt mit meiner Versicherung" heisst es dann: "Mal angenommen, Person A hat folgenden Konflikt mit der Versicherung."
Das ist den Webmastern und Moderatoren in den einschlägigen Foren natürlich bekannt - normalerweise wird darauf auch geachtet; d.h. ggf zur Korrektur oder Löschung aufgefordert.
Und auch nur so, wie sie gestellt ist! Das wird lustig, weil die Antworten ohne Inhalt sind bzw. juristisch und damit unverständlich!
Ich halte es aber auch für bedenklich, wenn annonym geantwortet wird. Für Ratschläge sollte man nämlich auch haften!
Wie sähe die Haftung für Ratschläge von Sofas denn aus? Nach welchen Kriterien bzw. auf welcher Gesetzesgrundlage wäre sie anzuwenden?derKVProfi hat geschrieben:Exakt so wäre es richtig! Eine allgemeine Frage, die man allgemein beantwortet!Bodi hat geschrieben:D.h. wer als Threadersteller auf der sicheren Seite sein will, stellt seine Frage allgemein:
Also statt: "Ich habe folgenden Konflikt mit meiner Versicherung" heisst es dann: "Mal angenommen, Person A hat folgenden Konflikt mit der Versicherung."
Das ist den Webmastern und Moderatoren in den einschlägigen Foren natürlich bekannt - normalerweise wird darauf auch geachtet; d.h. ggf zur Korrektur oder Löschung aufgefordert.
Und auch nur so, wie sie gestellt ist! Das wird lustig, weil die Antworten ohne Inhalt sind bzw. juristisch und damit unverständlich!
Ich halte es aber auch für bedenklich, wenn annonym geantwortet wird. Für Ratschläge sollte man nämlich auch haften!
Und, ebenso wichtig: Wo hört der Ratschlag auf und wo fängt die sog. Rechtsberatung an?
Stellt sich da nicht die Sinnfrage des Forums, wenn geschätzte 80% aller Fragen durchaus den Wunsch nach Beratung (z.B. Verhaltens-und Aktionsregeln in konkret vorgetragenen Fällen, oftmals im Streit mit einer KK) beinhalten?
Gruss
KKA
Die allgemeinen Fragen und Antworten setzen beim Threadersteller zwar ein wenig Abstraktionsvermögen voraus ("Ich bin Person A"), aber das sollte gleichwohl für die meisten zu schaffen sein. Inhaltsleer sind die Antworten damit noch lange nicht. Dass bei dieser Vorgehensweise für die Richtigkeit der Antworten niemand haftet, sollte dem Threadersteller auch klar sein. Es steht im frei, einen für seine Ratschläge haftenden RA zu konsultieren.
Die allgemeine Vorgehensweise in in Juraforen üblich; in einem reinem Krankenkassenforum wäre diese jedoch in dier Regel überzogen.
Die allgemeine Vorgehensweise in in Juraforen üblich; in einem reinem Krankenkassenforum wäre diese jedoch in dier Regel überzogen.
Nun wirst du aber feststellen, dass die Fragesteller sich nicht in der dritten Person hier einbringen (werden)....und das wird sich auch nicht ändern. Oder müssten die Boardregeln dahingehend justiert werden?Bodi hat geschrieben:Die allgemeinen Fragen und Antworten setzen beim Threadersteller zwar ein wenig Abstraktionsvermögen voraus ("Ich bin Person A"), aber das sollte gleichwohl für die meisten zu schaffen sein. Inhaltsleer sind die Antworten damit noch lange nicht. Dass bei dieser Vorgehensweise für die Richtigkeit der Antworten niemand haftet, sollte dem Threadersteller auch klar sein. Es steht im frei, einen für seine Ratschläge haftenden RA zu konsultieren.
Die allgemeine Vorgehensweise in in Juraforen üblich; in einem reinem Krankenkassenforum wäre diese jedoch in dier Regel überzogen.
Gruss
KKA
1.
Begriff: Besorgung von Rechtsangelegenheiten für andere, die die individuelle, konkrete Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen umfasst. Geregelt im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das am 1.7.2008 das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst hat. Die R. ist generell nur zugelassenen Rechtsanwälten oder diesen gleichgestellten Personen gestattet. Andere Personen bedürfen der Erlaubnis nach dem RDG.
Zitat: http://www.versicherungsmagazin.de/Defi ... atung.html
2.
Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen.
Ausführliche Erklärung:
geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840), das das Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935 (RGBl. I 1478) m.spät.Änd. zum 1.7.2008 ablöste, ist die Rechtsberatung von der Erlaubnis des zuständigen Landesjustizverwaltung, meistens dem Land- (Amts-)gerichtspräsidenten, abhängig, gleich, ob es sich um haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt.
Geschäftsmäßige Rechtsberatung liegt vor, wenn die Tätigkeit selbstständig (nicht aufgrund eines festen Dienstverhältnisses) betrieben wird und eine gewisse Häufigkeit aufweist.
Die Erlaubnis ist abhängig von der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung. Die Erlaubnis wird jeweils für einen der in § 10 genannten Sachbereiche erteilt, z.B. Rentenberater, Versicherungsberater, Frachtprüfer.
Unerlaubte Ausübung wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 20 RDG) geahndet.
Keine Erlaubnis erforderlich für Rechtsanwälte, Zwangs-, Insolvenz- und Vermögensverwalter sowie Angestellte in Angelegenheiten des Dienstherrn.
Zitat: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Def ... atung.html
*******************************************************
Lesen bildet! Und wenn jemand meint, dass hier tatsächlich nur zu Krankenkassen beraten wird, und dass das keine Rechtsberatung ist, der irrt gewaltig! Das Krankenkassenforen keine Juraforen sind - sorry, aber das ist schon grenzwertig als Meinung!
Wie sagte letztens jemand hier: das ist doch Versicherungsberatung und keine Rechtsberatung! AUA!
Dieter Nuhr: "Das ist so schrecklich, dass heute Jeder zu allem eine Meinung hat. Ich glaube, das ist damals mit der Demokratie falsch verstanden worden: Man darf in der Demokratie eine Meinung haben, man muss nicht"
(entschärfte Version - das Wort Idiot wurde gestrichen und das mit der Fresse weggelassen!)
Begriff: Besorgung von Rechtsangelegenheiten für andere, die die individuelle, konkrete Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen umfasst. Geregelt im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das am 1.7.2008 das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst hat. Die R. ist generell nur zugelassenen Rechtsanwälten oder diesen gleichgestellten Personen gestattet. Andere Personen bedürfen der Erlaubnis nach dem RDG.
Zitat: http://www.versicherungsmagazin.de/Defi ... atung.html
2.
Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen.
Ausführliche Erklärung:
geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840), das das Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935 (RGBl. I 1478) m.spät.Änd. zum 1.7.2008 ablöste, ist die Rechtsberatung von der Erlaubnis des zuständigen Landesjustizverwaltung, meistens dem Land- (Amts-)gerichtspräsidenten, abhängig, gleich, ob es sich um haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt.
Geschäftsmäßige Rechtsberatung liegt vor, wenn die Tätigkeit selbstständig (nicht aufgrund eines festen Dienstverhältnisses) betrieben wird und eine gewisse Häufigkeit aufweist.
Die Erlaubnis ist abhängig von der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung. Die Erlaubnis wird jeweils für einen der in § 10 genannten Sachbereiche erteilt, z.B. Rentenberater, Versicherungsberater, Frachtprüfer.
Unerlaubte Ausübung wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 20 RDG) geahndet.
Keine Erlaubnis erforderlich für Rechtsanwälte, Zwangs-, Insolvenz- und Vermögensverwalter sowie Angestellte in Angelegenheiten des Dienstherrn.
Zitat: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Def ... atung.html
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Lesen bildet! Und wenn jemand meint, dass hier tatsächlich nur zu Krankenkassen beraten wird, und dass das keine Rechtsberatung ist, der irrt gewaltig! Das Krankenkassenforen keine Juraforen sind - sorry, aber das ist schon grenzwertig als Meinung!
Wie sagte letztens jemand hier: das ist doch Versicherungsberatung und keine Rechtsberatung! AUA!
Dieter Nuhr: "Das ist so schrecklich, dass heute Jeder zu allem eine Meinung hat. Ich glaube, das ist damals mit der Demokratie falsch verstanden worden: Man darf in der Demokratie eine Meinung haben, man muss nicht"
(entschärfte Version - das Wort Idiot wurde gestrichen und das mit der Fresse weggelassen!)
Zuletzt geändert von derKVProfi am 20.02.2014, 21:24, insgesamt 1-mal geändert.
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Hallo KV-Profi
wie ich dir schon mehrfach geschrieben habe....
die Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert".
Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG nicht die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/rdg/
nun ja, ich würde ja behaupten, dass es sich bei den meisten hier besprochenen Fällen um solche "an die Allgemeinheit gerichtete Erörterung von Rechtsfragen in dem Medium Internet handelt.
also: keine Rechtsdienstleistung
In den folgenden Paragraphen wird übrigens geregelt, wer dazu befugt ist - Versicherungsberater gehören nicht dazu. Wer Rechtsdienstleistungen erbrigen will, muss die dazu erforderliche Fachkunde nachweisen und wird nach einem speziellen - ebenfalls im Gesetz genannten - Verfahren registriert und unterliegt der Aufsicht der dafür zuständigen Behörde. Wer zu dem Personenkreis gehört, der Rechtsdienstleistungen erbringen darf, ist überprüfbar im Rechtsdienstleistungsregister.
das Rechtsberatungsgesetz (dass nicht mehr gültig ist) erlaubte auch Versicherungsberatern die Beratung "bei bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen und bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall"
http://www.gesetzesweb.de/RBerG.html
nun ja, wie gesagt - das ist Vergangenheit. Im aktuellen Rechtsdienstleistungsgesetz stehen im Gegensatz zu deinen Ausführungen weder Versicherungsberater noch Frachtprüfer, nur noch Rentenberater und Inkassodienstleister. deine folgende Aussage
ich kann da beim besten Willen keine Versicherungsberater mehr erkennen....
auch dieser Satz stimmt so nicht
Auch Rechtsanwälte benötigen übrigens eine Erlaubnis - sie müssen sich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer zulassen. Dabei müssen sie u. a. die Befähigung zum Richteramt (absolviertes 2. Staatsexamen) belegen und weitere Unterlagen vorlegen. Bei Bedarf kannst du hier nachschauen
http://www.rak-berlin.de/site/DE/int/PD ... 120913.pdf
einfach mal durchlesen, ist sehr aufschlussreich
ich habe den Eindruck, dass du das (alte und abgeschaffte) Rechtsberatungsgesetz und das (neue und aktuelle) Rechtsdienstleistungsgesetz gekonnt vermischst - ob mit Absicht oder versehentlich aus Unwissenheit kann ich nicht beurteilen.
Für dich als Versicherungsberater gilt: du darfst über Versicherungen beraten laut Gewerbeordnung, nicht laut Rechtsdienstleistungsgesetz
vielleicht solltest du also deine Marketingstrategie überdenken....und aufhören, die User hier zu verwirren.
Und nicht in allen Foren darüber schreiben, dass es sich um unerlaubte Rechtsdienstleistung handelt - wenn es nicht so ist.
in diesem Sinn: einen schönen Abend noch
wie ich dir schon mehrfach geschrieben habe....
die Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert".
Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG nicht die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/rdg/
nun ja, ich würde ja behaupten, dass es sich bei den meisten hier besprochenen Fällen um solche "an die Allgemeinheit gerichtete Erörterung von Rechtsfragen in dem Medium Internet handelt.
also: keine Rechtsdienstleistung
In den folgenden Paragraphen wird übrigens geregelt, wer dazu befugt ist - Versicherungsberater gehören nicht dazu. Wer Rechtsdienstleistungen erbrigen will, muss die dazu erforderliche Fachkunde nachweisen und wird nach einem speziellen - ebenfalls im Gesetz genannten - Verfahren registriert und unterliegt der Aufsicht der dafür zuständigen Behörde. Wer zu dem Personenkreis gehört, der Rechtsdienstleistungen erbringen darf, ist überprüfbar im Rechtsdienstleistungsregister.
das Rechtsberatungsgesetz (dass nicht mehr gültig ist) erlaubte auch Versicherungsberatern die Beratung "bei bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen und bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall"
http://www.gesetzesweb.de/RBerG.html
nun ja, wie gesagt - das ist Vergangenheit. Im aktuellen Rechtsdienstleistungsgesetz stehen im Gegensatz zu deinen Ausführungen weder Versicherungsberater noch Frachtprüfer, nur noch Rentenberater und Inkassodienstleister. deine folgende Aussage
ist also so nicht korrekt zur Überprüfung mal den Originaltext:derKVProfi hat geschrieben:Die Erlaubnis wird jeweils für einen der in § 10 genannten Sachbereiche erteilt, z.B. Rentenberater, Versicherungsberater, Frachtprüfer
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__10.html§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu bestimmen.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche beschränkt werden.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden.
ich kann da beim besten Willen keine Versicherungsberater mehr erkennen....
auch dieser Satz stimmt so nicht
die Insolvenzverwalter stehen noch eindeutig im § 10 RDG drinnen, sie benötigen ebenso wie z. B. Rentenberater eine Erlaubnis nach dem RDGderKVProfi hat geschrieben:Keine Erlaubnis erforderlich für Rechtsanwälte, Zwangs-, Insolvenz- und Vermögensverwalter sowie Angestellte in Angelegenheiten des Dienstherrn.
Auch Rechtsanwälte benötigen übrigens eine Erlaubnis - sie müssen sich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer zulassen. Dabei müssen sie u. a. die Befähigung zum Richteramt (absolviertes 2. Staatsexamen) belegen und weitere Unterlagen vorlegen. Bei Bedarf kannst du hier nachschauen
http://www.rak-berlin.de/site/DE/int/PD ... 120913.pdf
DerKVProfi hat geschrieben:geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen.
die von dir benutzten und von mir mit fetter Schrift markierten Begriffe wurden mit dem RDG ganz bewusst abgeschafft:DerKVProfi hat geschrieben:1.
Begriff: Besorgung von Rechtsangelegenheiten für andere, die die individuelle, konkrete Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen umfasst. Geregelt im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das am 1.7.2008 das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst hat. Die R. ist generell nur zugelassenen Rechtsanwälten oder diesen gleichgestellten Personen gestattet. Andere Personen bedürfen der Erlaubnis nach dem RDG.
2.
Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen.
Ausführliche Erklärung:
geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen.
Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/036/1603655.pdfDeutscher Bundestag hat geschrieben:Das Rechtsdienstleistungsgesetz löst sich auch terminologisch vom historisch belasteten Rechtsberatungsgesetz, indem es anstelle der überkommenen Begriffe der Geschäftsmäßigkeit, der Rechtsbesorgung und der Rechtsberatung den zentralen Begriff der – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Rechtsdienstleistung einführt.
einfach mal durchlesen, ist sehr aufschlussreich
ich habe den Eindruck, dass du das (alte und abgeschaffte) Rechtsberatungsgesetz und das (neue und aktuelle) Rechtsdienstleistungsgesetz gekonnt vermischst - ob mit Absicht oder versehentlich aus Unwissenheit kann ich nicht beurteilen.
Für dich als Versicherungsberater gilt: du darfst über Versicherungen beraten laut Gewerbeordnung, nicht laut Rechtsdienstleistungsgesetz
ja richtig, KVProfi, lesen bildet - also lies dir mal das RDG und dessen Begründung durch.....und denk darüber nach.derKVProfi hat geschrieben:Lesen bildet! Und wenn jemand meint, dass hier tatsächlich nur zu Krankenkassen beraten wird, und dass das keine Rechtsberatung ist, der irrt gewaltig! Das Krankenkassenforen keine Juraforen sind - sorry, aber das ist schon grenzwertig als Meinung!
ich schrei ganz laut AUA, wenn jemand behauptet, dass Versicherungsberatung doch das gleich wie Rechtsberatung ist... und aus einem alten, nicht mehr gültigen Gesetz und einem neuen, aktuellen Gesetz einen Einheitsbrei kochtderKVProfi hat geschrieben:Wie sagte letztens jemand hier: das ist doch Versicherungsberatung und keine Rechtsberatung! AUA!
vielleicht solltest du also deine Marketingstrategie überdenken....und aufhören, die User hier zu verwirren.
Und nicht in allen Foren darüber schreiben, dass es sich um unerlaubte Rechtsdienstleistung handelt - wenn es nicht so ist.
in diesem Sinn: einen schönen Abend noch
Lady Butterfly hat geschrieben:nun ja, ich würde ja behaupten, dass es sich bei den meisten hier besprochenen Fällen um solche "an die Allgemeinheit gerichtete Erörterung von Rechtsfragen in dem Medium Internet handelt.
also: keine Rechtsdienstleistung
Und da liegst du falsch und hast doch auch recht! 1. ist der Absatz anders gemeint - ein Blick in den Kommentar hilft ungemein. 2. werden hier selten "Rechtsfragen allgemein erörtert", sondern eben sehr konkret genau das getan, was das Gesetz meint!
Ja, und auch da liegst Du wieder völlig falsch, weil der Versicherungsberater steht in § 2 des RDGEG!Lady Butterfly hat geschrieben:In den folgenden Paragraphen wird übrigens geregelt, wer dazu befugt ist - Versicherungsberater gehören nicht dazu. Wer Rechtsdienstleistungen erbrigen will, muss die dazu erforderliche Fachkunde nachweisen und wird nach einem speziellen - ebenfalls im Gesetz genannten - Verfahren registriert und unterliegt der Aufsicht der dafür zuständigen Behörde. Wer zu dem Personenkreis gehört, der Rechtsdienstleistungen erbringen darf, ist überprüfbar im Rechtsdienstleistungsregister.
http://www.gesetze-im-internet.de/rdgeg/__2.html
Sorry, aber meine Aussage ist korrekt, weil § 2 RDGEG und § 34e GewO und 59 VVG. Und richtig: Versicherungsberater sind berechtigt zur Rechtsberatung bei Versicherungsangelegenheiten und nicht beim Arbeitsrecht oder beim Strafrecht, etc.Lady Butterfly hat geschrieben:nun ja, wie gesagt - das ist Vergangenheit. Im aktuellen Rechtsdienstleistungsgesetz stehen im Gegensatz zu deinen Ausführungen weder Versicherungsberater noch Frachtprüfer, nur noch Rentenberater und Inkassodienstleister. deine folgende Aussage
ist also so nicht korrektderKVProfi hat geschrieben:Die Erlaubnis wird jeweils für einen der in § 10 genannten Sachbereiche erteilt, z.B. Rentenberater, Versicherungsberater, Frachtprüfer
http://www.gesetze-im-internet.de/rdgeg/__2.html
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34e.html
http://dejure.org/gesetze/VVG/59.html
Weil Du nicht in das RDGEG schaust! Du kannst aber nicht einfach Gesetze ignorieren!Lady Butterfly hat geschrieben:ich kann da beim besten Willen keine Versicherungsberater mehr erkennen....
Lady Butterfly hat geschrieben:Weil
auch dieser Satz stimmt so nicht
derKVProfi hat geschrieben:Keine Erlaubnis erforderlich für Rechtsanwälte, Zwangs-, Insolvenz- und Vermögensverwalter sowie Angestellte in Angelegenheiten des Dienstherrn.
Ist auch ein Zitat aus einer Abhandlung - sorry, hatte vergessen das als Zitat zu kennzeichnen.
Und der Versicherungsberater steht im RDGEGLady Butterfly hat geschrieben:die Insolvenzverwalter stehen noch eindeutig im § 10 RDG drinnen, sie benötigen ebenso wie z. B. Rentenberater eine Erlaubnis nach dem RDG
Lady Butterfly hat geschrieben:Auch Rechtsanwälte benötigen übrigens eine Erlaubnis - sie müssen sich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer zulassen. Dabei müssen sie u. a. die Befähigung zum Richteramt (absolviertes 2. Staatsexamen) belegen und weitere Unterlagen vorlegen. Bei Bedarf kannst du hier nachschauen
http://www.rak-berlin.de/site/DE/int/PD ... 120913.pdf
Aich das ist richtig. Wie wird man denn Rechtsanwalt? Darf man sich Rechtsanwalt nennen, wenn man diese Zulassung nicht an?
Lady Butterfly hat geschrieben:DerKVProfi hat geschrieben:geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen.die von dir benutzten und von mir mit fetter Schrift markierten Begriffe wurden mit dem RDG ganz bewusst abgeschafft:DerKVProfi hat geschrieben:1.
Begriff: Besorgung von Rechtsangelegenheiten für andere, die die individuelle, konkrete Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen umfasst. Geregelt im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das am 1.7.2008 das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst hat. Die R. ist generell nur zugelassenen Rechtsanwälten oder diesen gleichgestellten Personen gestattet. Andere Personen bedürfen der Erlaubnis nach dem RDG.
2.
Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen.
Ausführliche Erklärung:
geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen.
Das stammt aus einem Artikel eines Rechtsanwaltes - sorry, ich hatte vergessen das als Zitat zu kennzeichnen!
Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/036/1603655.pdfDeutscher Bundestag hat geschrieben:Das Rechtsdienstleistungsgesetz löst sich auch terminologisch vom historisch belasteten Rechtsberatungsgesetz, indem es anstelle der überkommenen Begriffe der Geschäftsmäßigkeit, der Rechtsbesorgung und der Rechtsberatung den zentralen Begriff der – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Rechtsdienstleistung einführt.
einfach mal durchlesen, ist sehr aufschlussreich [/quote]
Kenne ich - und Du verwiegerst weiterhin RDGEG
Noch einmal - ich habe zitiert und nur vergessen die Zitate zu kennzeichnen und die Quelle beizufügen!Lady Butterfly hat geschrieben:ich habe den Eindruck, dass du das (alte und abgeschaffte) Rechtsberatungsgesetz und das (neue und aktuelle) Rechtsdienstleistungsgesetz gekonnt vermischst - ob mit Absicht oder versehentlich aus Unwissenheit kann ich nicht beurteilen.
Laut RDGEG und damit gilt die RDG und die RVG und das kann ich sogar mit ganz aktuellen Urteilen belegen!Lady Butterfly hat geschrieben:Für dich als Versicherungsberater gilt: du darfst über Versicherungen beraten laut Gewerbeordnung, nicht laut Rechtsdienstleistungsgesetz
Lady Butterfly hat geschrieben:ja richtig, KVProfi, lesen bildet - also lies dir mal das RDG und dessen Begründung durch.....und denk darüber nach.derKVProfi hat geschrieben:Lesen bildet! Und wenn jemand meint, dass hier tatsächlich nur zu Krankenkassen beraten wird, und dass das keine Rechtsberatung ist, der irrt gewaltig! Das Krankenkassenforen keine Juraforen sind - sorry, aber das ist schon grenzwertig als Meinung!
Und Du lies endlich das RDGEG und selbstverstädnmlcih beziegt sich die Berechtigungh der Rechtsberatung eines Versicherungsberaters auf Versicherungen! Ja! Was anderes habe ich nie behauptet!
Lady Butterfly hat geschrieben:ich schrei ganz laut AUA, wenn jemand behauptet, dass Versicherungsberatung doch das gleich wie Rechtsberatung ist... und aus einem alten, nicht mehr gültigen Gesetz und einem neuen, aktuellen Gesetz einen Einheitsbrei kochtderKVProfi hat geschrieben:Wie sagte letztens jemand hier: das ist doch Versicherungsberatung und keine Rechtsberatung! AUA!
Versicherungsberatung ist Rechtsberatung zu Versicherungen!
Den wünsche ich Dir auch, aber so richtig!Lady Butterfly hat geschrieben:vielleicht solltest du also deine Marketingstrategie überdenken....und aufhören, die User hier zu verwirren.
Und nicht in allen Foren darüber schreiben, dass es sich um unerlaubte Rechtsdienstleistung handelt - wenn es nicht so ist.
in diesem Sinn: einen schönen Abend noch
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
sorry, wenn du ein Zitat weglässt, handelt es sich dann nicht um ein Plagiat, vielleicht sogar um einen Verstoß gegen das Urheberrecht des unbekannten Autoren? (sonst bist du ja wohl auch sehr genau... )
und nur weil es ein Zitat eines Unbekannten ist, wird es nicht unbedingt besser oder richtiger, oder?
zu verweist mehrfach auf den § 2 RDGEG (ausgeschrieben: Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz), der von dir genannte Paragraf lautet:
Versicherungsberatung, nicht Rechtsberatung bzw. Rechtsdienstleistung laut Gesetz
da lese ich nichts davon, dass Versicherungsberater zur Rechtsdienstleistung berechtigt sind
und dort, in der Gewerbeordnung, finden sich nun -o Wunder- die Regelungen zum Versicherungsberater
dort seht dann, dass Versicherungsberater die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer benötigen - die Erlaubnisinhaber nach dem RDG werden dagegen von einer Justizbehörde registriert
die Versicherungsberater werden auch nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen
aber diese kleinen Unterschiede spielen wahrscheinlich keine Rolle, nicht wahr?
im Rechtsdienstleistungsgesetz sind übrigens ähnliche Voraussetzungen gefordert: theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 12 RDG)
ich fasse zusammen:
in dem von dir genannten Paragrafen steht, dass Versicherungsberater nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach der Gewerbeordnung beantragen dürfen - du interpretierst das als Erlaubnis zur Rechtsberatung bzw. (aktueller Begriff) Rechtsdienstleistung
der Gesetzgeber hat sich wahrscheinlich nichts bei der Unterscheidung gedacht, nicht wahr?
mein Eindruck ist allerdings, dass der Gesetzgeber da stärker differenziert - er benutzt die Begriffe Rechtsberatung und Versicherungsberatung offensichtlich nicht synonym
wieso legst du eigentlich einen so großen Wert darauf, dass du "Rechtsberatung" und nicht "Versicherungsberatung" erbringst?
und nur weil es ein Zitat eines Unbekannten ist, wird es nicht unbedingt besser oder richtiger, oder?
zu verweist mehrfach auf den § 2 RDGEG (ausgeschrieben: Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz), der von dir genannte Paragraf lautet:
wenn ich das ganze richtig lese, steht da, dass Personen, die bereits über eine Erlaubnis zur Versicherungsberater nach dem alten Rechtsberatungsgesetz verfügen, nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e der Gewerbeordnung beantragen können => der Paragraf regelt also, dass Leute, die nach dem alten Rechtsberatungsgesetz eine Erlaubnis zur Versicherungsberater besaßen, zukünftig nur eine Erlaubnis zur Versicherungsberatung nach der Gewerbeordnung beantragen dürfenAbweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 können Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung beantragen.
Versicherungsberatung, nicht Rechtsberatung bzw. Rechtsdienstleistung laut Gesetz
da lese ich nichts davon, dass Versicherungsberater zur Rechtsdienstleistung berechtigt sind
und dort, in der Gewerbeordnung, finden sich nun -o Wunder- die Regelungen zum Versicherungsberater
dort seht dann, dass Versicherungsberater die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer benötigen - die Erlaubnisinhaber nach dem RDG werden dagegen von einer Justizbehörde registriert
die Versicherungsberater werden auch nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen
aber diese kleinen Unterschiede spielen wahrscheinlich keine Rolle, nicht wahr?
nee, natürlich nicht - die juristischen Staatsexamen sind der Nachweis über die notwendige Fachkunde und praktische ErfahrungDerKVProfi hat geschrieben:Lady Butterfly hat folgendes geschrieben::
Auch Rechtsanwälte benötigen übrigens eine Erlaubnis - sie müssen sich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer zulassen. Dabei müssen sie u. a. die Befähigung zum Richteramt (absolviertes 2. Staatsexamen) belegen und weitere Unterlagen vorlegen. Bei Bedarf kannst du hier nachschauen
http://www.rak-berlin.de/site/DE/int/PD ... 120913.pdf
Aich das ist richtig. Wie wird man denn Rechtsanwalt? Darf man sich Rechtsanwalt nennen, wenn man diese Zulassung nicht an?
im Rechtsdienstleistungsgesetz sind übrigens ähnliche Voraussetzungen gefordert: theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 12 RDG)
ich fasse zusammen:
in dem von dir genannten Paragrafen steht, dass Versicherungsberater nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach der Gewerbeordnung beantragen dürfen - du interpretierst das als Erlaubnis zur Rechtsberatung bzw. (aktueller Begriff) Rechtsdienstleistung
der Gesetzgeber hat sich wahrscheinlich nichts bei der Unterscheidung gedacht, nicht wahr?
das ist deine Meinung, für die du sicher gute Gründe hastderKVProfi hat geschrieben:Versicherungsberatung ist Rechtsberatung zu Versicherungen!
mein Eindruck ist allerdings, dass der Gesetzgeber da stärker differenziert - er benutzt die Begriffe Rechtsberatung und Versicherungsberatung offensichtlich nicht synonym
wieso legst du eigentlich einen so großen Wert darauf, dass du "Rechtsberatung" und nicht "Versicherungsberatung" erbringst?
Das Endresultat wird es nicht geben. Lady Butterfly versteht nicht, dass der Versicherungberater Erlaubnisinhaber ist und somit Rechtsberatung zu Versicherungen durchführen darf. Was Sie Versicherungsberatung nennt ist per Definition Rechtsberatung - aber eben zu Versicherungen.
Und ich bin es auch leid mit der Dame hier diese Diskussion zu führen, die letztendlich nichts bringt - weil Sie es nicht verstehen will, weil Sie die Rechtskommentare, die Fachzeitschriften und die Urteile nicht beachtet!
Es ist auch völlig egal, ob nun Versicherungsberatung oder Rechtsberatung zu Versicherungen sage. Sie will es falsch verstehen und führt uns hier ganz weit weg vom Thema!
Ich weiß, dass Versicherungsberatung Rechtsberatung zu Versicherung ist,. Das ist das, was dem Versicherungsberater erlaubt ist! Und allen, die nicht Versicherungsberater sind und auch keine der anderen genannten mlöglichen Erlaubnisse haben dürfen es nicht. das ist das Ergebnis.
Und wenn die hier weiter rumzetert, dann lasse ich das einfach juristisch an ihren Beiträgen exemplarisch prüfen und bewerten! Dann haben wir es Schwarz auf Weiß! Und Sie hat sich jetzt auf meine TOP10 Liste gesetzt! Die arbeite ich immer nach Prioritäten ab!
Alleine schon dieser völlig unquaifizierte Ausfall, weil ich ind er Hektik des Gefechts einmal einen Zitathinweis mit Link vergessen habe - sorry, aber jeder weiß, dass ich sonst sehr genau bin, aber eben auch nie 100% fehlerfrei!
Und ich bin es auch leid mit der Dame hier diese Diskussion zu führen, die letztendlich nichts bringt - weil Sie es nicht verstehen will, weil Sie die Rechtskommentare, die Fachzeitschriften und die Urteile nicht beachtet!
Es ist auch völlig egal, ob nun Versicherungsberatung oder Rechtsberatung zu Versicherungen sage. Sie will es falsch verstehen und führt uns hier ganz weit weg vom Thema!
Ich weiß, dass Versicherungsberatung Rechtsberatung zu Versicherung ist,. Das ist das, was dem Versicherungsberater erlaubt ist! Und allen, die nicht Versicherungsberater sind und auch keine der anderen genannten mlöglichen Erlaubnisse haben dürfen es nicht. das ist das Ergebnis.
Und wenn die hier weiter rumzetert, dann lasse ich das einfach juristisch an ihren Beiträgen exemplarisch prüfen und bewerten! Dann haben wir es Schwarz auf Weiß! Und Sie hat sich jetzt auf meine TOP10 Liste gesetzt! Die arbeite ich immer nach Prioritäten ab!
Alleine schon dieser völlig unquaifizierte Ausfall, weil ich ind er Hektik des Gefechts einmal einen Zitathinweis mit Link vergessen habe - sorry, aber jeder weiß, dass ich sonst sehr genau bin, aber eben auch nie 100% fehlerfrei!
Zuletzt geändert von derKVProfi am 20.02.2014, 21:28, insgesamt 1-mal geändert.
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