Verzug Ausland Probleme mit KVdR trotz p Krankenversicherung
Moderator: Czauderna
Verzug Ausland Probleme mit KVdR trotz p Krankenversicherung
Schönen guten Tag,
Ich bin Altersrenter und bin in die Türkei ausgewandert, und habe mich auch Vorort (Privat) Krankenversichert.
Wie verhält es sich mit der Deutschen gesetzlichen Krankenversicherung KVdR bin ich weiterhin gezwungen diese weiterzuführen?
habe die KVdR x Mal mitgeteilt das ich diese nicht benötige da ich eine (private Krankenversicherung) habe trotzdem ziehen sie die Krankenversicherungsbeiträge weiterhin von meiner Rente direkt ab wie ist das möglich?
Ich hoffe sehr mir kann hier jemand helfen, was ich machen soll bzw wie ich von der KVdR rauskomme!
VIELEN DANK
Ich bin Altersrenter und bin in die Türkei ausgewandert, und habe mich auch Vorort (Privat) Krankenversichert.
Wie verhält es sich mit der Deutschen gesetzlichen Krankenversicherung KVdR bin ich weiterhin gezwungen diese weiterzuführen?
habe die KVdR x Mal mitgeteilt das ich diese nicht benötige da ich eine (private Krankenversicherung) habe trotzdem ziehen sie die Krankenversicherungsbeiträge weiterhin von meiner Rente direkt ab wie ist das möglich?
Ich hoffe sehr mir kann hier jemand helfen, was ich machen soll bzw wie ich von der KVdR rauskomme!
VIELEN DANK
Hallo melixn, die KVDR setzt sich bei Bezug einer deutsche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei ständigem Wohnsitz in der Türkei bei der deutschen Krankenkasse fort. Dies regelt das deutsch-türkische Abkommen. Zu dieser Versicherungspflicht gesellt sich ein Leistungsanspruch von der türkischen Sozialversicherungsanstalt bzw. der deutschen Krankenkasse. Diesen kannst Du nicht abwählen, sondern lediglich nicht in Anspruch nehmen. Du hast Dich entschieden; Dich privat zu versichern, somit bist Du in einigen Bereichen doppelt abgesichert.
aber wenn man im Internet und Foren liest steht das nur KVDR Pflichtversicherung besteht wenn keine anderweitige Krankenversicherung besteht? Zählt dazu nicht auch eine private Krankenversicherung? Wie Eingangs erwähnt habe ich in der Türkei eine private Krankenversicherung abgeschlossen.
Vielen Dank
Vielen Dank
Das ist das dilema in dem ich stecke die Rentenversicherung sagt es besteht nur eine Versicherungspflicht wenn keine anderweitige Krankenversicherung besteht die Krankenkasse konnte auf Anfrage nichts genaues sagen. Letztendlich ist ja eine doppelt Versicherung ausgeschlossen soweit ich das in Erfahrung bringen konnte. Bin wirklich am verzweifeln (( irgendjemand muss doch wissen ob eine KVDR Pflicht ist wenn eine private Krankenversicherung im Ausland besteht vieleicht Gesetz Texte auf die man sich berufen kann
VIELEN DANK
VIELEN DANK
Hallo,
ich habe das noch gefunden - stammt von der der deutschen Rentenversicherung -
Seite
9
Nummer 06
/ 2011
–
11.08.2011
.
©
Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern
.
Bleibt der Rentner nach deutschem Recht gesetzlich krankenversichert, muss er dem Krankenversicherungsträger
am neuen Wohnort die Anspruchsbescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung erhält er von seiner deutschen
Krankenkasse.
Hält sich der ins E
U-Ausland verzogene Rentner
vorübergehend wieder in Deutschland
auf, können alle erforderlichen
Sachleistungen nach deutschem Recht in Anspruch genommen werden.
Besonderheiten gelten bei einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz und nach Island, Liechtenstein und Norwegen.
7.1.2
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Deshalb kann der Versicherungsschutz auch bei
Wohnsitzverlegung ins E
U-Ausland weiterbestehen. Weil das E
U-Recht jedoch auch hier auf die
Sachleistungen des
Wohnlandes
verweist, können nur die Pflegeleistungen, die das Wohnland vorsieht, beansprucht werden. Bisher sehen
nur wenige E
U-Mitgliedstaaten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vor. Hier sollten Informationen beim örtlichen Träger
im neuen Wohnland eingeholt werden.
7.2
Wohnortverlegung in einen Abkommensstaat
Die Sozialversicherungsabkommen mit
>
Bosnien-Herzegowina
>
Kroatien
>
Mazedonien
>
Montenegro
>
Serbien
>
der Türkei
>
Tunesien
enthalten Regelungen, wonach die Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung der Rentner bei der Verlegung
des Wohnsitzes in diese Staaten erhalten bleibt, wenn im neuen Wohnstaat keine Rente bezogen wird. Darüber hinaus
müssen in Bezug auf einige dieser Staaten weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Eine
freiwillige
Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung würde dagegen enden bei einer Wohnsitzverlegung
nach
>
Kroatien
>
Mazedonien
>
Tunesien oder in
>
die Türkei.
Wegen der Auswirkungen des Auslandsverzugs auf seine deutsche Kranken- und Pflegeversicherung sollte sich
der Rentner auf jeden Fall an seine Krankenkasse wenden.
Einen ersten Überblick für in Deutschland gesetzlich
krankenversicherte Rentner vermittelt auch die Broschüre „Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland“,
herausgegeben von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA). Die Broschüre kann auch
von der Website der DVKA heruntergeladen werden (www.dvka.de).
demnach nützt dich da deine Privatversicherung in der Türkei nichts, jedenfalls derzeit - man weiß ja nie in der heutigen Zeit wie sich das politisch entwickelt - es ist ja durchaus möglich, dass es dieses Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei mal nicht mehr geben wird.
Gruss
Czauderna
ich habe das noch gefunden - stammt von der der deutschen Rentenversicherung -
Seite
9
Nummer 06
/ 2011
–
11.08.2011
.
©
Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern
.
Bleibt der Rentner nach deutschem Recht gesetzlich krankenversichert, muss er dem Krankenversicherungsträger
am neuen Wohnort die Anspruchsbescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung erhält er von seiner deutschen
Krankenkasse.
Hält sich der ins E
U-Ausland verzogene Rentner
vorübergehend wieder in Deutschland
auf, können alle erforderlichen
Sachleistungen nach deutschem Recht in Anspruch genommen werden.
Besonderheiten gelten bei einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz und nach Island, Liechtenstein und Norwegen.
7.1.2
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Deshalb kann der Versicherungsschutz auch bei
Wohnsitzverlegung ins E
U-Ausland weiterbestehen. Weil das E
U-Recht jedoch auch hier auf die
Sachleistungen des
Wohnlandes
verweist, können nur die Pflegeleistungen, die das Wohnland vorsieht, beansprucht werden. Bisher sehen
nur wenige E
U-Mitgliedstaaten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vor. Hier sollten Informationen beim örtlichen Träger
im neuen Wohnland eingeholt werden.
7.2
Wohnortverlegung in einen Abkommensstaat
Die Sozialversicherungsabkommen mit
>
Bosnien-Herzegowina
>
Kroatien
>
Mazedonien
>
Montenegro
>
Serbien
>
der Türkei
>
Tunesien
enthalten Regelungen, wonach die Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung der Rentner bei der Verlegung
des Wohnsitzes in diese Staaten erhalten bleibt, wenn im neuen Wohnstaat keine Rente bezogen wird. Darüber hinaus
müssen in Bezug auf einige dieser Staaten weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Eine
freiwillige
Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung würde dagegen enden bei einer Wohnsitzverlegung
nach
>
Kroatien
>
Mazedonien
>
Tunesien oder in
>
die Türkei.
Wegen der Auswirkungen des Auslandsverzugs auf seine deutsche Kranken- und Pflegeversicherung sollte sich
der Rentner auf jeden Fall an seine Krankenkasse wenden.
Einen ersten Überblick für in Deutschland gesetzlich
krankenversicherte Rentner vermittelt auch die Broschüre „Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland“,
herausgegeben von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA). Die Broschüre kann auch
von der Website der DVKA heruntergeladen werden (www.dvka.de).
demnach nützt dich da deine Privatversicherung in der Türkei nichts, jedenfalls derzeit - man weiß ja nie in der heutigen Zeit wie sich das politisch entwickelt - es ist ja durchaus möglich, dass es dieses Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei mal nicht mehr geben wird.
Gruss
Czauderna
Dann zum Posting von melixan.
Zitat:
Hätte nicht gedacht das es so schwer ist zu beantworten ob eine KVDR Pflicht besteht wenn eine private Krankenversicherung im Ausland besteht
Ja, es besteht die KVdR-Pflicht, auch wenn in der Türkei eine private Versicherung besteht. Du hättest Dich damals - bei Rentenantragstellung - davon befreien lassen können. Jenes hast Du aber nicht gemacht; somit bist Du leider doppelt versichert. Die private KV kannst du allerdings kündigen!!!! Die KVdR hingegen nicht.
Vorstehender Beitrag stammt von Rossi - der ist mir beim Verschieben des vorherigen Beitrages irgendwie abhanden gekommen - sorry
Czauderna
Zitat:
Hätte nicht gedacht das es so schwer ist zu beantworten ob eine KVDR Pflicht besteht wenn eine private Krankenversicherung im Ausland besteht
Ja, es besteht die KVdR-Pflicht, auch wenn in der Türkei eine private Versicherung besteht. Du hättest Dich damals - bei Rentenantragstellung - davon befreien lassen können. Jenes hast Du aber nicht gemacht; somit bist Du leider doppelt versichert. Die private KV kannst du allerdings kündigen!!!! Die KVdR hingegen nicht.
Vorstehender Beitrag stammt von Rossi - der ist mir beim Verschieben des vorherigen Beitrages irgendwie abhanden gekommen - sorry
Czauderna