Versicherungsschutz rückwirkend
Moderator: Czauderna
Versicherungsschutz rückwirkend
Hallo zusammen,
ich habe da auch mal eine Frage.
Ich bin zum 29.11.2011 gekündigt worden.
Die Agentur für Arbeit hat mich zum 01.01.2012 angemeldet.
Es gibt wohl ein 30tg. Versicherungsschutz rückwirkend. Dies würde aber nicht mehr greifen weil 1 Tag dazwischen liegen würde. Daher muss ich jetzt denn vollen monat zahlen, stimmt das so?
Bin über jeden Tipp dankbar.
Gruß
ich habe da auch mal eine Frage.
Ich bin zum 29.11.2011 gekündigt worden.
Die Agentur für Arbeit hat mich zum 01.01.2012 angemeldet.
Es gibt wohl ein 30tg. Versicherungsschutz rückwirkend. Dies würde aber nicht mehr greifen weil 1 Tag dazwischen liegen würde. Daher muss ich jetzt denn vollen monat zahlen, stimmt das so?
Bin über jeden Tipp dankbar.
Gruß
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- Registriert: 06.01.2012, 23:22
Re: Versicherungsschutz rückwirkend
Leider ja. Der sogenannte nachgehende Leistungsanspruch ist in § 19 Abs. 2 SGB V geregelt. Und dieser besteht ausdrücklich nur 1 Monat.Kenzo77 hat geschrieben:Hallo zusammen,
ich habe da auch mal eine Frage.
Ich bin zum 29.11.2011 gekündigt worden.
Die Agentur für Arbeit hat mich zum 01.01.2012 angemeldet.
Es gibt wohl ein 30tg. Versicherungsschutz rückwirkend. Dies würde aber nicht mehr greifen weil 1 Tag dazwischen liegen würde. Daher muss ich jetzt denn vollen monat zahlen, stimmt das so?
MfG
ratte1
Bestand noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder wurde eine Entlassungsentschädigung gezahlt.? Sofern aufgrund der genannten Umstände kein anspruch auf ALG I besteht, erfolgt erst eine anmeldung zu dem Termin wie die AfA gemeldet hat. 1 Monat ist ist halt der vom Gesetgeber vorgeschriebene Rahmen.
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- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
besteht ggf. ein Familienversicherungsanspruch für die Zeit?
Hast Du in der Zeit Leistungen in Anspruch genommen?
Rechtlich ist es so, dass wenn Du keine Leistungen in Anspruch genommen hast, Dich nicht rührst, bist Du als Arbeitsloser wieder neu versichert, hast eine Lücke. Ansonsten musst Du Dich freiwillig versichern.
LG, Fee
besteht ggf. ein Familienversicherungsanspruch für die Zeit?
Hast Du in der Zeit Leistungen in Anspruch genommen?
Rechtlich ist es so, dass wenn Du keine Leistungen in Anspruch genommen hast, Dich nicht rührst, bist Du als Arbeitsloser wieder neu versichert, hast eine Lücke. Ansonsten musst Du Dich freiwillig versichern.
LG, Fee