Hm, überzeugt jetzt nicht so richtig!
Zitat:
§ 206 SGB V Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
Ich denke mal, dass dies überhaupt nicht passt, da die Kasse nix verlangt hat.
Dann geht es weiter.
Zitat:
§ 206 SGB V Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
...
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Was ist denn hier
erheblich?!
Wanderer steht in einem Hauptjob und übt ggf. nebenher eine selbständige Tätigkeit aus, mit einem wö. Umfang von 12 Stunden bei einem Stundenlohn von 12,00 €. Die Beurteilung hierüber, ob es hierbei um eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit handelt, muss Wanderer nicht vornehmen.
Dies obliegt der VHS; sie hat es getan, mit dem Ergebnis, dass es eine selbständige Tätigkeit ist.
Da er im Hauptjob steht, führt die selbständige Tätigkeit mit Sicherheit nicht dazu, dass diese dann
"hauptberuflich" ist. Denn, nur eine hauptberufliche Selbständigkeit hat Einfluss auf die Versicherungs- und Beitragspflicht im Bereich seiner normalen Beschäftigung . Ich denke mal, dass ist Dir auch klar. Damit haben wir keine
erhebliche Änderung im Sinne des Gesetzes, die Wanderer mitteilen muss. Es ändert sich nämlich nichts.
Ich glaube auch nicht, dass es Wanderer um irgendwelche Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder ALG aus dieser Nebenbeschäftigung geht, denn er steht ja im Hauptjob und ist darüber abgesichert. Gleiches gilt für die Rente!!!!
Bei einem Arbeitsunfall (ist aber eher unwahrscheinlich) gebe ich Dir allerdings recht. Allerdings sollte dies dann auch kein Problem sein. Denn dann fällt die Kiste ggf. auf. Es wird kritisch hinterfragt, was Wanderer bei der VHS gemacht hat und dann kommt die Betriebsprüfung. Hier wird ggf. festgestellt, dass es sich um ein abhängige Beschäftigung gehandelt hat, die kraft Gesetz vorgelegen hat. Der Arbeitgeber muss nachlöhnen und damit hat Wanderer natürlich alle Ansprüche.
Von daher kann ich - nach wie vor- keine exorbitanten Nachteile feststellen.
Zum Thema Scheinselbständigkeit, sowie Vor- und Nachteile eines Arbeitnehmers oder Arbeitgebers guckst Du einfach hier.
http://www.steuerncheck.net/folgen-sche ... endigkeit/
Die VHS hat ganz klar den schwarzen Peter.
Und machen wir uns abschließend nichts vor. Wenn Wanderer deiner Auffassung folgt (es muss es der Kasse melden / Statusfeststellung), dann ist er diesen Job schneller los, als er ihn vielleicht bekommen hat.
Denn Du hast - aus meiner Sicht - nur die Theorie drauf und nicht die Praxis, da dies schon sehr eindrucksvoll aus der Einleitung des Artikels hervorgeht!!!