Versicherungslücke in Elternzeit/Nachversicherung
Moderator: Czauderna
Versicherungslücke in Elternzeit/Nachversicherung
Hallo,
Bin neu hier im Forum und konnte bisher zu meinem Fall keine Lösung in den bestehenden Threads finden. Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Bis eine Woche vor Eintritt in den Mutterschutz im April 2012 hatte ich einen befristeten Arbeitsvertrag, der nicht verlängert wurde. Habe somit aktuell keinen AG, da ich mich noch in Elternzeit befinde. Der Vater des Kindes und ich leben getrennt. Die ersten zwölf Lebensmonate habe ich Mutterschaftsgeld bzw. anschließend Elterngeld bezogen. Den 13. und 14. Lebensmonat (5.6.-4.8.13) hat der Vater Elternzeit genommen. In dieser Zeit war ich auch "zu Hause" und habe mich auch mit um das Kind gekümmert, denn es war noch zu klein, um eine komplette Trennung von der Mutter zu verkraften (Schreibaby). Daher habe ich mich auch nicht arbeitslos gemeldet. In der Broschüre vom Bundesministerium für Familie etc. stand wörtlich geschrieben, dass die GKV weiterläuft, wie ich später erfuhr, gilt das wohl nur für ruhende Arbeitsverhältnisse. Ich hatte mich leider blind darauf verlassen. Meine Kasse meldete sich im August, dass ich nicht mehr versichert sei, wenn der Elterngeldbezug endet. Nach der Elternzeit des Vaters habe ich Landeserziehungsgeld beantragt, das läuft bis zum 4. Dezember. Über das Landeserziehungsgeld bin ich derzeit auch krankenversichert. Ab 1.1. bin ich arbeitslos gemeldet und damit wieder krankenversichert.
Die Kasse möchte nun den Zeitraum vom 5.6.-4.8.13 rückwirkend bezahlt haben und für den Dezember soll ich mich freiwillig versichern (Mindestbeitrag).
Ich habe mal gehört, dass es eine Art "Nachversicherungsfrist" von einem Monat gibt. Lässt sich das auf meinen Fall anwenden? Wenn ja, für welchen Zeitraum käme das infrage? Kann jeden Euro gut gebrauchen und bin für Eure Antworten dankbar.
Viele Grüße
Bine81
Bin neu hier im Forum und konnte bisher zu meinem Fall keine Lösung in den bestehenden Threads finden. Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Bis eine Woche vor Eintritt in den Mutterschutz im April 2012 hatte ich einen befristeten Arbeitsvertrag, der nicht verlängert wurde. Habe somit aktuell keinen AG, da ich mich noch in Elternzeit befinde. Der Vater des Kindes und ich leben getrennt. Die ersten zwölf Lebensmonate habe ich Mutterschaftsgeld bzw. anschließend Elterngeld bezogen. Den 13. und 14. Lebensmonat (5.6.-4.8.13) hat der Vater Elternzeit genommen. In dieser Zeit war ich auch "zu Hause" und habe mich auch mit um das Kind gekümmert, denn es war noch zu klein, um eine komplette Trennung von der Mutter zu verkraften (Schreibaby). Daher habe ich mich auch nicht arbeitslos gemeldet. In der Broschüre vom Bundesministerium für Familie etc. stand wörtlich geschrieben, dass die GKV weiterläuft, wie ich später erfuhr, gilt das wohl nur für ruhende Arbeitsverhältnisse. Ich hatte mich leider blind darauf verlassen. Meine Kasse meldete sich im August, dass ich nicht mehr versichert sei, wenn der Elterngeldbezug endet. Nach der Elternzeit des Vaters habe ich Landeserziehungsgeld beantragt, das läuft bis zum 4. Dezember. Über das Landeserziehungsgeld bin ich derzeit auch krankenversichert. Ab 1.1. bin ich arbeitslos gemeldet und damit wieder krankenversichert.
Die Kasse möchte nun den Zeitraum vom 5.6.-4.8.13 rückwirkend bezahlt haben und für den Dezember soll ich mich freiwillig versichern (Mindestbeitrag).
Ich habe mal gehört, dass es eine Art "Nachversicherungsfrist" von einem Monat gibt. Lässt sich das auf meinen Fall anwenden? Wenn ja, für welchen Zeitraum käme das infrage? Kann jeden Euro gut gebrauchen und bin für Eure Antworten dankbar.
Viele Grüße
Bine81
Hallo,
wenn es sich bei der Versicherung bis zum 4.12. um eine Pflichtversicherung handelt (mit Kasse abklären), dann greift für die Zeit vom 5.12. bis zum 31.12.2013 der nachgehende Leistungsanspruch und es fallen keine Beiträge an. Was die Zeit vom Juni bis August betrifft, so liegt au jeden Fall mehr als ein Monat dazwischen und es müsste eine "freiwillige" Versicherung erfolgen. Einen Beitragserlass wird es nicht geben, da es weniger als drei Monate sind.
Gruss
Czauderna
wenn es sich bei der Versicherung bis zum 4.12. um eine Pflichtversicherung handelt (mit Kasse abklären), dann greift für die Zeit vom 5.12. bis zum 31.12.2013 der nachgehende Leistungsanspruch und es fallen keine Beiträge an. Was die Zeit vom Juni bis August betrifft, so liegt au jeden Fall mehr als ein Monat dazwischen und es müsste eine "freiwillige" Versicherung erfolgen. Einen Beitragserlass wird es nicht geben, da es weniger als drei Monate sind.
Gruss
Czauderna
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Re: Versicherungslücke in Elternzeit/Nachversicherung
Diese Regelung kenne ich nicht. In welchem Bundesland ist das denn so? Zahlt die Elterngeldstelle zusätzliche Beiträge?bine81 hat geschrieben: Nach der Elternzeit des Vaters habe ich Landeserziehungsgeld beantragt, das läuft bis zum 4. Dezember. Über das Landeserziehungsgeld bin ich derzeit auch krankenversichert.
Es gibt verschiedene Bundesländer in Deutschland, die ein sog. Landeserziehungsgeld gewähren. Teilweise regeln diese Ländern das Landeserziehungsgeld durch ein "Landesgesetz". Dann gibt es auch teilweise auch Länder, die das Landeserziehungsgeld durch "Verwaltunsvorschriften" regeln.
Wenn das Landeserziehungsgeld durch ein "Landesgesetz" geregelt wird, dann dürfte die Mitgliedschaft nach § 192 i. V. m. § 224 SGB V beitragsfrei weiter bestehen.
Allerdings verstehe ich derzeit noch nicht, wie die Kasse bzw. mit welcher Form der Mitgliedschaft die Kasse den Zeitraum in der Zeit vom 05.06. - 04.08.2013 gefüllt hat.
Wenn das Landeserziehungsgeld durch ein "Landesgesetz" geregelt wird, dann dürfte die Mitgliedschaft nach § 192 i. V. m. § 224 SGB V beitragsfrei weiter bestehen.
Allerdings verstehe ich derzeit noch nicht, wie die Kasse bzw. mit welcher Form der Mitgliedschaft die Kasse den Zeitraum in der Zeit vom 05.06. - 04.08.2013 gefüllt hat.
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Genau daran hänge ich. Wenn in Zeit vom 05.06. - 04.08.13 eine freiwillige Versicherung durchgeführt wird, kann vom 05.08.13 mit dem Bezug von Landeserziehungsgeld keine versicherungspflichtige Mitgliedschaft fortbestehen und eine Versicherung über das Landeserziehungsgeld nur bestehen, wenn zusätzliche Beiträge gezahlt werden.Rossi hat geschrieben: Wenn das Landeserziehungsgeld durch ein "Landesgesetz" geregelt wird, dann dürfte die Mitgliedschaft nach § 192 i. V. m. § 224 SGB V beitragsfrei weiter bestehen.
Allerdings verstehe ich derzeit noch nicht, wie die Kasse bzw. mit welcher Form der Mitgliedschaft die Kasse den Zeitraum in der Zeit vom 05.06. - 04.08.2013 gefüllt hat.
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die Broschüre ist mächtig unpräzise. Habe ich auch schon einmal zusammen mit einer Kundin , die die Tränen in den Augen hatte, lesen müssen.
Deine (kostenlose) Mitgliedschaft scheint am 4.6.2013 geendet zu haben.
ab 5.6.2013 besteht dann eine freiwillige Mitgliedschaft oder eben eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V,. Beides ist in Leistung und Beitrag gleich.
Ein sich danach oder innerhalb dieser Mitgliedschaft beginnender Erziehungsgeldanspruch führt NICHT zur Beitragsfreihet.
Du musst nach meiner festen Auffassung vom 5.6.2013 bis 31.12.2013
(wenn denn ab 1.1.2014 Versicherungspflicht eintreten sollte)
Beiträge zahlen
Deine (kostenlose) Mitgliedschaft scheint am 4.6.2013 geendet zu haben.
ab 5.6.2013 besteht dann eine freiwillige Mitgliedschaft oder eben eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V,. Beides ist in Leistung und Beitrag gleich.
Ein sich danach oder innerhalb dieser Mitgliedschaft beginnender Erziehungsgeldanspruch führt NICHT zur Beitragsfreihet.
Du musst nach meiner festen Auffassung vom 5.6.2013 bis 31.12.2013
(wenn denn ab 1.1.2014 Versicherungspflicht eintreten sollte)
Beiträge zahlen
Nun ja, solche Klamotten habe ich schon des öftern gehabt. Meines Erachtens kommt es immer auf den Wortlaut des Gesetzes an.
Wir hatten zahlreiche Kunden, die im Rahmen des ALG II pflichtversichert waren und gleichzeitig Elterngeld bezogen haben. Während des Elterngeldbezuges (meistens auf 24 Monate gestreckt) sind die jungen Mütter zu dem Vater des Kindes gezogen. Es wurde nicht geheiratet. Das Einkommen des Freundes (leiblicher Vater) reichte aus; das ALG II wurde eingstellt.
Dann ging es um die KV.
Meistens wollten die Kassen Beiträge haben. Ich habe dann immer den Wortlaut von § 192 i. V. m. 224 SGB V in den Ring geworfen. In der Regel hat es immer nach einem Telefonat mit dem Sachgebietsleiter funktioniert.
Wir hatten zahlreiche Kunden, die im Rahmen des ALG II pflichtversichert waren und gleichzeitig Elterngeld bezogen haben. Während des Elterngeldbezuges (meistens auf 24 Monate gestreckt) sind die jungen Mütter zu dem Vater des Kindes gezogen. Es wurde nicht geheiratet. Das Einkommen des Freundes (leiblicher Vater) reichte aus; das ALG II wurde eingstellt.
Dann ging es um die KV.
Meistens wollten die Kassen Beiträge haben. Ich habe dann immer den Wortlaut von § 192 i. V. m. 224 SGB V in den Ring geworfen. In der Regel hat es immer nach einem Telefonat mit dem Sachgebietsleiter funktioniert.
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ja ja
der Wortlaut des § 224 SGB V sagt im Satz 2, dass lediglich die Leistung
beitragsfrei ist.
Wenn bei einem Versicherten (freiwillig oder Mitglied nach § 5,1,13)
der Beitrag aus der Mindeststufe 898,33 EUR berechnet wird,
dann bleibt dies auch dabei.
Die zusätzlich Leistung (Erziehungsgeld) ist beitragsfrei (Satz 2 des § 224 Abs. 1 SGB V). Die Versicherung wird NICHT vollständig beitragsfrei.
Entweder:
dieser Sachgebietsleiter hatte daneben gelegen
oder
der Sachverhalt war anders, so dass z.B. in nahtlosen Anschluss an die Versicherungspflicht (ALG II) sich der Bezug von Erz-Geld dranhängte
und es somit gar keine freiw. Vesicherung oder 5,1,13er-Mitgliedschaft gab, sondern eine Mitgliedschaftserhaltung nach § 192 SGB V, welche beitragslos (nicht beitragsfrei) geführt wurde.
der Wortlaut des § 224 SGB V sagt im Satz 2, dass lediglich die Leistung
beitragsfrei ist.
Wenn bei einem Versicherten (freiwillig oder Mitglied nach § 5,1,13)
der Beitrag aus der Mindeststufe 898,33 EUR berechnet wird,
dann bleibt dies auch dabei.
Die zusätzlich Leistung (Erziehungsgeld) ist beitragsfrei (Satz 2 des § 224 Abs. 1 SGB V). Die Versicherung wird NICHT vollständig beitragsfrei.
Entweder:
dieser Sachgebietsleiter hatte daneben gelegen
oder
der Sachverhalt war anders, so dass z.B. in nahtlosen Anschluss an die Versicherungspflicht (ALG II) sich der Bezug von Erz-Geld dranhängte
und es somit gar keine freiw. Vesicherung oder 5,1,13er-Mitgliedschaft gab, sondern eine Mitgliedschaftserhaltung nach § 192 SGB V, welche beitragslos (nicht beitragsfrei) geführt wurde.
Nun ja Heinrich, dann musst Du die alte Rechtsprechung zu den freiwillig Versicherten und der Beitragsfreiheit (§ 224 SGB V) aus dem Keller holen und sie auswerten.
Damals ging es um die wirtschaftliche Lage eines freiwillig Versicherten vor und während des Elterngeldbezuges. Meines Erachtens passt die damalige Rechtsprechung in diesem Einzelfall nicht so ganz, sodass durchaus eine Beitragsfreiheit in Frage kommt. Tja, ich bin aber kein Sofa und ticke manchmal anders.
Mit einer festen Überzeugung hat dies jetzt nicht viel zu tun, sondern mit einer teleologischen Auslegung der damaligen Rechtsprechung der Rotröcke aus Kassel (Bundessozialgericht). Völlig klar, man kann jeden Fall nach Kassel treiben und erst einmal Beiträge fordern.
Damals ging es um die wirtschaftliche Lage eines freiwillig Versicherten vor und während des Elterngeldbezuges. Meines Erachtens passt die damalige Rechtsprechung in diesem Einzelfall nicht so ganz, sodass durchaus eine Beitragsfreiheit in Frage kommt. Tja, ich bin aber kein Sofa und ticke manchmal anders.
Mit einer festen Überzeugung hat dies jetzt nicht viel zu tun, sondern mit einer teleologischen Auslegung der damaligen Rechtsprechung der Rotröcke aus Kassel (Bundessozialgericht). Völlig klar, man kann jeden Fall nach Kassel treiben und erst einmal Beiträge fordern.
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