Versicherungsfreiheit

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Czauderna
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Czauderna » 27.02.2024, 20:03

Hallo,
in dem § 229 SGB V - https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html wird nicht ausgeführt, dass dieser § nur für Pflichtversicherte oder nur für freiwillig Versicherte gilt, sondern es geht hier lediglich darum festzulegen, welche Einkünfte als Versorgungsbezug gelten und welche nicht und deshalb beitragspflichtig sind oder eben nicht.
Bei den Versicherungspflichtigen wird in der Regel (es gibt Ausnahmen) der Beitrag von der Zahlstelle berechnet, einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt - kommt dieses Zahlstellenverfahren nicht zum Tragen, weil der Versorgungsempfänger freiwillig in der GKV versichert ist, dann zählt der Versorgungsbezug im Rahmen dieser freiwilligen Versicherung zum beitragspflichtigen Einkommen.
Gruss
Czauderna

Kehlchen
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Kehlchen » 27.02.2024, 22:51

Hallo,
es steht nirgendwo, dass der § 229 SGB V nicht für alle Mitglieder gilt. Es zeigt sich, dass § 229 für alle Mitglieder gilt:

Im Katalog wird der § 229 SGB V als Rechtsgrundlage genannt, was zeigt, dass er auch für freiwillige Mitglieder gilt. Wenn freiwillige Mitglieder Versorgungsbezüge erhalten, dann ist bei ihnen (ebenso wie bei Pflichtversicherten) zu prüfen, ob dies Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 als (beitragspflichtige) Versorgungsbezüge sind (oder laut § 229 „außer Betracht“ bleiben bei der Beitragsberechnung).

Auch bei freiwilligen Mitgliedern gelten beamtenrechtliche Versorgungsbezüge oder Bezüge aus einem öffentl.-rechtlichen Dienstverhältnis in wenigen Fällen als beitragsfrei, als beitragsfrei gelten:

a) nur übergangsweise gewährte Versorgungsbezüge
b 1) unfallbedingte Versorgungsleistungen
b 2) Entschädigungszahlungen nach SGB 14 (Gesetzesänderung: bis 31.12.2023 war das die Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz)
c) 20% des Zahlbetrags einer Unfallversorgung
d) mindestens 20% des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung bzw. der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung


Diese Ausnahmen stehen in § 229 SGB V. Dass sie auch für freiwillige Mitglieder gelten, behaupte ich nicht nur, sondern das lässt sich ablesen aus dem Katalog von Einnahmen. Zwei Beispiele:
Die Entschädigungszahlung SGB 14 (Grundrente BVG § 31) ist beitragsfrei - auch für freiwillige Mitglieder. 20% der Unfallversorgung (20% vom Unfallruhegehalt) sind beitragsfrei auch für freiwillige Mitglieder.
Beides ist dem Katalog zu entnehmen. Also gilt § 229 SGB V auch für freiwillige Mitglieder. In der Tabelle im Katalog von Einnahmen steht unter „Versorgungsbezüge“, dass Versorgungsbezüge mit Verweis auf § 229 SGB V bzw. im Sinne von § 229 SGB V beitragspflichtig sind. Und im Sinne von § 229 SGB V sind nicht alle Versorgungsbezüge beitragspflichtig.

Ergänzung:
Die Zahlstelle der Versorgungsbezüge muss bei freiwilligen Mitgliedern die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge nicht abführen, aber melden (so steht es im SGB V). Die nicht beitragspflichtigen Versorgungsbezüge (nämlich die, die „außer Betracht“ bleiben und unter § 229 Absatz 1 Satz1 a) bis d) SGB V genannt werden) müssen von der Zahlstelle nicht gemeldet werden.
(Es gibt eine Auffälligkeit: Wenn die Krankenkasse die Zahlstelle nicht auffordert, alle Versorgungsbezüge zu melden, obwohl die KK alle Versorgungsbezüge als beitragspflichtig einstuft, dann stimmt etwas nicht.)

MfG Kehlchen

Czauderna
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Czauderna » 28.02.2024, 10:09

Hallo,
ich bestreite ja nicht, dass der § 229 SGB V nur für die Pflichtversicherten gilt, das habe ich auch nicht geschrieben.
Mir scheint die Crux zu sein, dass die Krankenkasse offenbar so auslegt:
Es gibt ein Versorgungsbezug, der lt. § 229 SGB V keiner ist und somit als Versorgungsbezug für Pflichtversicherte beitragsfrei wäre. Jetzt wäre es logisch, dass dies auch für freiwillig Versicherte gelten würde. Die Kasse sieht das ggf. aber anders
1Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitsein-
kommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die
für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können,
ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen

Sie weiß auch, dass die Bezüge bei einem Versicherungspflichtigen beitragsfrei wären, weil es eben der § 229 SGB V so ausführt, sagt aber, weil es sich um regelmäßige Einnahmen handelt, die auch für den Lebensunterhalt verbraucht werden können, zählen sie zum Gesamteinkommen und sind beitragspflichtig.
Es gibt ja auch den Umkehrfall - Beispiel : Kapitalerträge - bei Versicherungspflichtigen beitragsfrei, bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig. Unterschiedliche Behandlung obwohl gleiche Einkunftsart.
Gruss
Czauderna

Kehlchen
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Kehlchen » 28.02.2024, 14:53

Hallo Czauderna, ich bedanke mich noch einmal dafür, dass du die Diskussion mit mir führst!

Dass es Einnahmen gibt, die für Pflichtversicherte beitragsfrei, für freiwillig Versicherte dennoch beitragspflichtig sind, ist mir bekannt, das ist ja nicht das Thema. Es geht hier um Versorgungsbezüge.

Die Auffassung, die in § 229 SGB V geregelten Ausnahmen von der Beitragspflicht (= welche Versorgungsbezüge „außer Betracht“ bleiben), gelten nur für Pflichtmitglieder, ist nicht haltbar; das zeigt der Inhalt des § 229 ebenso wie Beispiele in der Tabelle im Katalog von Einnahmen selber, zwei davon habe ich oben genannt.

Als ehemaliger Mitarbeiter einer KK: Was hättest du gemacht, wenn deine KK gesagt hätte, ein Versorgungsbezug sei beitragspflichtig, wenn aber die Zahlstelle des Versorgungsbezugs diesen nicht gemeldet hätte, obwohl sie nach SGB V zur Meldung beitragspflichtiger Versorgungsbezüge verpflichtet ist?
Darf sich meine KK damit zufrieden geben, dass ich diese Einnahme melde? Müsste sie die Zahlstelle nicht auffordern, den Versorgungsbezug zu melden? Wie lässt sich erklären, dass die KK die Zahlstelle nicht zur Meldung auffordert?

Soweit erstmal.

MfG Kehlchen

Czauderna
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Czauderna » 28.02.2024, 15:31

Hallo,
ob wir immer alle "Versorgungsbezüge" von den Zahlstellen gemeldet bekamen, das kann ich nicht bestätigen, weil ich es einfach nicht weiß. Ich kann mir es so erklären, dass es Zahlstellen gibt bzw. gab, die im Vorfeld die Betroffenen nach ihrem Krankenversicherungsstatus befragten und daraufhin erst entschieden haben, ob und an wen sie diese Meldung abgeben.
Was ich allerdings weiß - wenn wir Meldungen bekamen und es handelte sich um ein freiwillig Versicherten zum Zeitpunkt des Beginns der Zahlung, dann haben wir der Zahlstelle mitgeteilt, dass keine Beitragsabführungspflicht durch die Zahlstelle notwendig ist. Der/Die Versicherte bekam natürlich davon eine Kopie. Um welche Leistungen es sich dabei handelte, war in Verbindung mit dieser Mitteilung egal.
Anmerkung:
Wenn wir , in der Regel von pflichtversicherten Rentnern bei Rentenbeginn mitgeteilt bekamen, dass sie Versorgungsbezüge erhalten, dann haben wir uns schon mit der betreffenden Zahlstelle in Verbindung gesetzt wegen des Meldeverfahrens.

Allerdings wussten wir damit aber schon, dass die freiwillig-Versicherten Zahlungen erhielten und dann wurde natürlich darauf geachtet, dass bei Einkommensanfragen diese Zahlungen auch berücksichtigt wurden bei der Festsetzung des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrages und dabei kamen dann auch die Einheitlichen Grundsätze.... ins Spiel.
Gruss
Czauderna

Kehlchen
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Kehlchen » 28.02.2024, 23:35

Hallo Czauderna,

ich denke, wir schreiben aneinander vorbei, wenn du von Pflichtversicherten schreibst, die auch Versorgungsbezüge erhalten (haben); thematisiert in diesem Thema sind freiwillig Versicherte, die [ausschließlich] Versorgungsbezüge erhalten.

Ich meine im Beitrag oben den § 202 SGB V https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__202.html, ich habe nicht recherchiert, seit wann er gilt und weiß nicht, bis wann du gearbeitet hast, das trägt auch nichts zur Klärung bei, denn jetzt ist es so, dass alle Versorgungsbezüge meldepflichtig sind, die Zahlstelle muss alle - nach § 229 SGB V beitragspflichtigen - Versorgungsbezüge an die KK melden und muss nachbessern, wenn die Meldung wegen eines Fehlers oder einer Änderung verbessert werden muss.
Und: alle Zahlstellen von Versorgungsbezügen müssen den Versichertenstatus der Empfänger abfragen, das gehört zu ihren Pflichten und liegt nicht im Ermessen der Zahlstelle.

Diese Pflichten der Zahlstellen von Versorgungsbezügen gelten ganz unabhängig davon, ob die Zahlstelle an die KK Beiträge abführen muss, § 202 SGB V gilt nicht nur für Pflichtmitglieder, sondern auch für freiwillige Mitglieder, die ihre Beiträge wegen ihres Status ohnehin selber entrichten. Also: Die Abfrage des Status und die Meldepflicht der Zahlstellen sind unabhängig von der Abführung der Beiträge.

Die Versorgungsbezüge, die nach § 229 SGB V „außer Betracht“ (also beitragsfrei) bleiben, müssen nicht gemeldet werden und werden nicht gemeldet.

Wenn nun eine KK feststellt, dass eine Zahlstelle einen Versorgungsbezug gar nicht meldet und die Rechtsauffassung hat, dass dieser Versorgungsbezug der Beitragspflicht unterliegt, dann müsste nach meinem Rechtsverständnis die Zahlstelle von der KK auf ihre Pflicht nach § 202 SGB V hingewiesen werden [ denn dies wiederum ist - m.W., ich müsste es nachgucken - als Aufgabe der KK auch in SGB V geregelt ], die KK müsste m.A.n. wegen § 202 SGB V auf Nachbesserung / Korrektur der Meldung und auf die Erfüllung der Meldepflicht bestehen.



Und da du die Einheitlichen Grundsätze erwähnst:
§ 3 Beitragspflichtige Einnahmen (1) enthält nicht nur Satz 1, den du oben zitiert hattest, sondern auch Satz 2 und Satz 3.
Satz 3 enthält eine Ausnahmeregelung und lautet:
Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt.

Im „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V“ steht auf Seite 3:
Von dem Grundsatz, dass alle wiederkehrenden Bezüge, geldwerten Zuwendungen und sonstigen Einnahmen zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder zählen, gelten folgende Ausnahmen:
⮚ Die Einnahme unterliegt aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht der Beitragspflicht.
⮚ Die Einnahme unterliegt aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Beitragspflicht.
⮚ Die Einnahme unterliegt aufgrund einer konkretisierenden Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler nicht der Beitragspflicht.
⮚ Eine Einnahme, deren Bewertung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder der sich im Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen, unterliegt aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann der Beitragspflicht, wenn die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler eine entsprechende konkretisierende Regelung enthalten.
⮚ Die Einnahme stellt lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen dar und besitzt daher keinen Einnahmencharakter mit der Konsequenz, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt.
⮚ Die Einnahme stellt lediglich eine steuerliche Vergünstigung dar und besitzt daher keinen Einnahmencharakter mit der Konsequenz, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt.


Bei „meinem“ Versorgungsbezug trifft - mindestens - zu:
⮚ Die Einnahme unterliegt aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht der Beitragspflicht. -> Die gesetzliche Regelung steht in § 229 SGB V.

⮚ Die Einnahme unterliegt aufgrund einer konkretisierenden Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler nicht der Beitragspflicht. -> siehe den oben zitierten Satz 3, die „Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen … nicht als Einkommen berücksichtigt“, wegen ihrer Zwecksetzung!

⮚ Die Einnahme stellt lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen dar und besitzt daher keinen Einnahmencharakter mit der Konsequenz, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt. - Dass „mein“ Versorgungsbezug keinen Einnahmencharakter hat und dass er lediglich Ersatz für Mehraufwendungen ist, ist höchstrichterlich sogar mehrfach geklärt.

Alle diese drei Punkte, also alle Gründe der Ausnahme von der Beitragspflicht, basieren auf der Zwecksetzung des Versorgungsbezugs, die Zwecksetzung bedeutet real, dass die Einnahme nicht dem Lebensunterhalt dient und nicht dienen kann, weil sie dafür nicht zur Verfügung steht und nict stehen kann, da man als Empfänger Mehraufwendungen hat, für die diese Einnahme ein Ersatz ist. (Im Prinzip ist das wie beim Blindengeld, auch wenn das Blindengeld als Vergleich bei mir nicht stimmt, weil es ja nicht zu den Versorgungsbezügen gehört, meine Einnahme aber ein Versorgungsbezug ist.)

MfG Kehlchen

Czauderna
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Czauderna » 29.02.2024, 09:35

Hallo,
es ist möglich, dass wir aneinander vorbeischreiben, von daher bin ich dann auch keine große Hilfe mehr.
Mein Fazit zu deinem Fall:
Dass „mein“ Versorgungsbezug keinen Einnahmecharakter hat und dass er lediglich Ersatz für Mehraufwendungen ist, ist höchstrichterlich sogar mehrfach geklärt.
Wenn dem so ist, deine Krankenkasse das aber anders sieht und Beitrag dafür haben will, dann bleibt am Ende nur der Rechtsweg.
Ich weiß, das klingt jetzt banal, weil, das hätte man auch bereits im allerersten Beitrag auf deine Frage schreiben können, aber mehr fällt mir jetzt dazu nicht mehr ein. Vielleicht einem anderen Experten, das wäre super.
Gruss
Czauderna

Kehlchen
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Re: Versicherungsfreiheit

Beitrag von Kehlchen » 29.02.2024, 09:47

Hallo und danke, Czauderna. Dass die Frage nur über den Rechtsweg zu klären ist, wurde vor einiger Zeit bereits bemerkt und ist richtig, im Forum kann man Sachverhalte nur diskutieren, was für mich weiter von Interesse ist. Mich interessiert also weiterhin, welche Einschätzungen du hast - zum Beispiel - zur Frage der Meldepflicht (§ 202 SGB V), ob die KK die Zahlstelle auffordern müsste, den Versorgungsbezug zu melden, wenn sie die Rechtsauffassung einer Beitragspflicht vertritt.

Dass trotz aller Argumente von einem gesundheitlich Angeschlagenen der Rechtsweg beschritten werden muss, ist hart, kostet Lebensmut, Lebenskraft, Lebensdauer.

MfG Kehlchen

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