Versicherungsfragen "Schüler, Selbstständig"..

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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JumpY
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Versicherungsfragen "Schüler, Selbstständig"..

Beitrag von JumpY » 22.11.2018, 14:46

Hallo zusammen,
ich würde gerne von euch mal eine Beurteilung oder „Beratung“ in meinem Fall haben, weil ich irgendwie selber nicht so richtig da durchblicke wie und was jetzt richtig ist oder wie ich mich am besten aktuell versichere. Ich hoffe ich bin im richtigen Forenbereich gelandet mit der Anfrage.

Ich bin ab morgen 27 Jahre alt und schon immer AOK-Rheinland Kunde. Ich habe damals eine Berufsausbildung gemacht, anschließend kurz studiert (war nix) und dann einen Maschinenbautechniker gemacht. Während dieser Zeit war ich immer familienversichert, dann wurde ich 25. Ich bin aktuell arbeitssuchend, aber nicht arbeitslos gemeldet, muss meine KV also selber zahlen. (ca. 185€/Monat) Dafür gibt es verschiedene Gründe, z.B. dass ich einen 450€-Job nebenher machen wollte (habe ich auch) und eigentlich mit einem schnellen Jobeinstieg gerechnet hatte der aber ausblieb.

Zwischenzeitlich (ca. 1,5 Jahre) habe ich eine Weiterbildung zum technischen Betriebswirt auf Abendschule der IHK gemacht. (2x die Woche Abends, manchmal Samstags) Dazu hatte ich bei der Krankenkasse angefragt ob da nicht die studentische KV zählt, Antwort war nein, gibt’s nicht, sie zahlen den Mindestsatz. Während der Zeit habe ich immer unter 450€ verdient.

Ist das so korrekt? Ich lese irgendwie immer wieder mal etwas davon, dass Leute bei Abendschulen oder 2. Bildungswegen in der studentischen KV waren. Wurde ich da falsch informiert und habe unnötig einiges an Geld rausgeworfen? (Vorallem ohne Einkommen wird das ersparte langsam eng…)

Während der gesamten Zeit habe ich eine GbR, bin also teilweise selbstständig. Die Firma ruht aber die meiste Zeit, nimmt kaum oder keine Gewinne ein und lief einfach nebenher weiter von früherer Zeit. Nun bin ich seit 2 Wochen als „Freiberufler“ mit der GbR unterwegs. Ich wurde beauftragt für mehrere Wochen in einer Firma auszuhelfen, diese haben also meine Firma und damit mich dorthin beauftragt. Wie gehe ich nun da weiter vor? Vermutlich ist die Beschäftigung Ende des Jahres beendet, dauerte also 2 Monate. Die Einnahmen liegen irgendwo bei 6500€ für die gesamte GbR, also kein direkter Lohn an mich! (50% Beteiligung, Steuern müssen noch gezahlt werden etc.) Selbstständige haben ja einen anderen Satz in der KV, zählt da nicht auch das wirkliche Einkommen irgendwie, das ist ja im Jahresbrutto dann nach wie vor sehr gering.. (Und nicht abschätzbar, weil das Stundenbasiert gezahlt wird und eben noch Steuersätze etc. dazu kommen)
Muss ich dann allgemein „nur“ für die 2 Monate eine teurere KV zahlen, oder wirkt sich das direkt wieder auf ein Jahr o.ä. aus?

Ich hoffe mir kann jemand zu den beiden Punkten etwas sagen, also einmal der studentischen KV während der Schulzeit und dem Punkt mit der aktuellen tatsächlichen Selbstständigkeit..
Vielen Dank!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.11.2018, 16:32

Hallo und willkommen im Forum.
1. Student - grundsätzlich gilt, wenn man die Altersgrenze (30Jahre) noch nicht erreicht hat kann man auch im Zweistudium in die studentische Pflichtversicherung, allerdings ist die studentische Pflichtversicherung davon abhängig, dass das Studium an einer staatlich anerkannten Fachhochschule oder einer Universität durchgeführt wird - das scheint bei dir nicht der Fall zu sein, deshalb wird dich deine Krankenkasse als sonstigen, freiwillig Versicherten eingestuft haben.
2. Selbständigkeit - die Frage ist, ob man hauptberuflich Selbständig ist oder eben nur nebenberuflich - so, wie geschildert. gibt es nach meinem dafürhalten keine Anhaltspunkte dir bei dir für eine hauptberufliche Tätigkeit während der betroffenen zwei Monate sprechen. Allerdings ist das Arbeitseinkommen aus diesen zwei Monaten für dich beitragspflichtig. Da eine zeitliche Zuordnung möglich ist sind es eben die zwei Monate - wäre eine zeitliche Zuordnung nicht möglich, würde das Arbeitseinkommen auf das gesamt Jahr verteilt werden wie es bei dieser Einkommensarzt auch üblich ist.
Gruss
Czauderna

JumpY
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Beitrag von JumpY » 22.11.2018, 20:35

Hallo, danke für deine Erläuterung.

Ich lese immer wieder von Schülern die auch als "Student" eingestuft wurden. Ich war ja theoretisch Schüler, Fachschüler, Abendschüler wie auch immer man das jetzt definieren mag. Passt das dann nicht auch? (Anerkannte Fachhochschule ist das in diesem Sinne nicht, eine private Bildungseinrichtung die auf einen IHK Kurs vorbereitet. Der Kurs ist allerdings relativ anerkannt in DE..)

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 23.11.2018, 07:20

JumpY hat geschrieben:Hallo, danke für deine Erläuterung.

Ich lese immer wieder von Schülern die auch als "Student" eingestuft wurden. Ich war ja theoretisch Schüler, Fachschüler, Abendschüler wie auch immer man das jetzt definieren mag. Passt das dann nicht auch? (Anerkannte Fachhochschule ist das in diesem Sinne nicht, eine private Bildungseinrichtung die auf einen IHK Kurs vorbereitet. Der Kurs ist allerdings relativ anerkannt in DE..)
Das ist keine Einstufung als Student, sondern der Beitrag wird wie bei einem Studenten berechnet. Bei Berufsfachschülern ist diese Einstufung auch über das 30. Lebensjahr hinweg möglich.

§ 240 Abs. 4 SGB V

Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html

JumpY
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Beitrag von JumpY » 24.11.2018, 20:20

Das ist ja verrückt, das gilt dann auch für "nur" Abendschule / Teilzeit wie auch immer?

Dann werde ich darauf mal verweisen, allerdings fraglich ob ich Geld zurückerstattet bekommen würde?

RHW
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Beitrag von RHW » 25.11.2018, 19:13

Hallo jumpY,

es gibt 3 verschiedene Gruppen, die die niedrigen Beiträge wie Studenten zahlen:

1) Studenten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bis zum 30. Geburtstag bzw. bis zum 14. Fachsemester

2) Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule (unabhängig vom Alter)
Eine Nachweis dieser betreffenden Schulart ist erforderlich.

3) Schüler des 2. Bildungswegs (um z.B. Realschulabschluss, Fachabi oder Abi) nachzuholen (z.B. Abendschule oder Kollegschule). Nachweis derr Schule erforderlich, dass der 2. Bildungsweg vorliegt und der Ausbildungsabschnitt grds. nach Bafög förderungsfähig wäre. Das Alter und der tatsächliche Bezug von Bafög sind hier egal.

Alle 3 Versicherungseinstufungen sind nur möglich, wenn keine hauptberuflich selbständige Tätigkeit vorliegt.

JumpY
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Re: Versicherungsfragen "Schüler, Selbstständig"..

Beitrag von JumpY » 27.03.2019, 19:43

Hallo zusammen,

die ganze Unterlagenprüfung hat bis jetzt gedauert, mit der Antwort, dass meine Stundenanzahl zu gering wäre um eine Einstufung wie ein Schüler zu erhalten.
Die Schule hatte mir folgendes bestätigt:

Zeitraum: 06.09.17 - 30.09.18
Unterrichtszeiten: 2x wöchentlich 17:30 - 20:45 Uhr, teilweise Samstags 08:00 - 13:15 Uhr

Nun finde ich in den Gesetzen nichts zu einer Mindeststundenzahl o.ä., wobei dies auch nur die Präsenzstunden betrifft, die Lern- und Nacharbeitsstunden waren minimum das gleiche, eher noch mehr. Das ist aber natürlich nirgends vorgegeben wieviel Lehrzeit man benötigt, aber das ganze Bildungsangebot ist eben darauf ausgelegt.

Seht ihr da noch einen Weg mit einem Verweis auf bestimmte Gesetze/Paragraphen, dafür eine gleiche Einstufung wie ein Schüler zu erhalten? Im übrigen war die Schule förderungsfähig durch Bafög, ich habe in meinem Fall das Meisterbafög in Anspruch genommen aber laut Bildungsgangleiter wäre auch das normale Schülerbafög möglich gewesen... Handelt sich hier immerhin um viele 100€ die ich evtl. zurückbekommen könnte..

Vielen Dank!

RHW
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Re: Versicherungsfragen "Schüler, Selbstständig"..

Beitrag von RHW » 30.03.2019, 10:13

Hallo,

für alle Schüler gilt der Mindestbeitrag von ca. 190 Euro monatlich.

Es gibt nur zwei Ausnahmen:

1) Schüler des 2. Bildungswegs (d.h. ein höherer Schulabschluss soll nachgeholt werden)

2) Schüler einer Fach- oder Berufsfachschule

Variante 1) trifft hier nicht zu.

Also ist dieser Satz nach § 240 Absatz 4 SGB V entscheidend:
Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule ....sind, gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend.
Entscheidend ist also die Frage, ob es eine Bescheinigung gibt, dass man Schüler einer Fach- oder Berufsfachschule war.

Für die Krankenkassen gibt es noch diese Erläuterung:
Eine weitere Sonderregelung gilt für die Beitragsbemessung der Berufsfachschüler i. S. v.
§ 240 Abs. 4 Satz 7 SGB V. Die Krankenkassen haben bei der Beitragsbemessung die Regelung
des § 236 i. V. m. § 245 Abs. 1 SGB V sowie des § 242 Abs. 1 SGB V zu beachten. Als beitragspflichtige
Einnahmen für den Kalendertag gilt 1/30 des Betrags, der als monatlicher Bedarf
nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren
Eltern wohnen; § 236 Abs. 2 SGB V bleibt unberührt. ...
Hingegen sind Berufsakademien (vgl. Abschnitt 1.1.2) keine Fachschulen oder Berufsfachschulen
im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 7 SGB V, sodass im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung
für Studienteilnehmer der „Studenten-Beitrag“ nicht zur Anwendung kommen
kann.
Quelle: https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... denten.pdf
-> Seite 47

Gruß
RHW

JumpY
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Re: Versicherungsfragen "Schüler, Selbstständig"..

Beitrag von JumpY » 30.03.2019, 19:21

Hallo, vielen Dank RHW.

Das heißt, wenn ich das richtig verstehe ist mein gezahlter Beitrag von 190€ korrekt?

Das ist meine Bescheinigung dazu, mehr geht daraus nicht hervor.. Kann diese Gesetzestexte nicht 100% deuten, aber denke ich kann nicht anders eingestuft werden, richtig?

Viele Grüße
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RHW
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Re: Versicherungsfragen "Schüler, Selbstständig"..

Beitrag von RHW » 30.03.2019, 23:34

Ja, ich sehe da keinen Ansatz für einen geringeren Beitrag.
In Kalenderjahren mit Lohnsteuerzahlung können die höheren Beiträge die Einkommensteuer deutlicher verringern.

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