Verminderte Beiträge für "klamme" Selbständige?
Moderator: Czauderna
Ansprüche generieren sich daraus das man festgelegte Voraussetzungen erfüllt.broemmel hat geschrieben: Ich reduziere das nochmal auf den Kernpunkt. Wer Leistungen des Staates in Anspruch nehmen möchte der muss Voraussetzungen erfüllen. Jedem bleibt selbst überlassen, ob er den Aufwand betreiben möchte oder nicht. Wieso soll das einem abgenommen werden? Dann wären wir wieder im Schlaraffenland.
Ist schlimm, ja.... natürlich (Achtung, Ironie). Aber wenn man das anders haben will, dann bewegen wir uns wirklich im Bereich der Willkür. Und das ist ja wohl nicht gewollt.
Du läufst dem Thread immer ein bischen verzögert hinterherbroemmel hat geschrieben:Ansprüche generieren sich daraus das man festgelegte Voraussetzungen erfüllt.
Ist schlimm, ja.... natürlich (Achtung, Ironie). Aber wenn man das anders haben will, dann bewegen wir uns wirklich im Bereich der Willkür. Und das ist ja wohl nicht gewollt.
Die Vorgaben sind ja jetzt eindeutig, die konkreten Bedingungen waren vorher nicht bekannt.
Jetzt nur einmal angenommen, dass es so ist, dann ist es so!Juliane hat geschrieben:Der Partner soll auch seine "Hosen" runterlassen und wenn derjenige "zuviel verdient" oder über 10.000 Euro auf dem Konto angespart hat, dann soll anscheinend erstmal davon der volle Satz bezahlt werden...CiceroOWL hat geschrieben:Inwiefern Haken?
machen oder lassen!
Hallo,Juliane hat geschrieben:Was ist unter der "Bedarfsgemeinschaft" eigentlich zu verstehen? Ich kenne diesen Begriff nur von Hartz4-Empfängern.
Mich würde echt mal interessieren, wie die Kasse zwischen einem echten Partner und lediglich einem WG-Mitbewohner unterscheiden will.
Muss ich tatsächlich erst mal am Montag mich schlau machen, aber so aus dem Bauch heraus Glauben wir grundsätzlich das, was uns das Mitglied
erklärt - anders als bei der ARGE.
Gruss
Czauderna
Z
Werksstand: 9. Aufl., 103. Lieferung 05.2013
Autor: Sieben
Dokumentstand: 101. Lieferung 09.2012 Juris online 24.08.2013
Reicht das zur Erklärung?
Figge, Sozialversicherungsrecht (Beitragsrecht)ur Bedarfsgemeinschaft i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 3 BVGrdS gehören das hauptberuflich selbständig tätige Mitglied sowie als dessen Partner
a)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
c)
die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II lebt.
Diese Definition ist § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3a SGB II entlehnt. Die Bedarfsgemeinschaft bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 BVGrdS wird auf den hauptberuflich selbständig Tätigen, seinen Ehegatten oder seinen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) oder seinen Partner in einer
eheähnlichen Gemeinschaft begrenzt.
(Sieben in: Figge, Sozialversicherungsrecht (Beitragsrecht), 5.
Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Gesamteinkommen, Einnahmen zum Lebensunterhalt und beitragspflichtige Einnahmen)
Verfahren
Die Beitragsbemessung nach als bedürftiger Selbständiger kommt nur auf Antrag des Versicherten zustande.
Für die Beurteilung der Ausschlussgründe sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Veränderungen dieser Verhältnisse werden erst bei der nächsten Beitragsfestsetzung aufgrund der Vorlage des folgenden Einkommensteuerbescheides berücksichtigt.
Die Vorschriften für die Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen setzen voraus, dass die Beiträge in der Regel endgültig festgesetzt werden, da der Nachweis geänderter Einnahmen nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden darf (BSG v. 22.3.2006 - B 12 KR 14/05, BSGE 96, 119). In der Regel ist ein vergangenheitsbezogener Einkommensnachweis wie der Steuerbescheid Grundlage für eine zukunftsbezogene Beitragsfestsetzung. Die damit lediglich zeitversetzt stattfindende Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich Selbständigen ist Wesen der Beitragsbemessung der freiwillig versicherten Selbständigen.
Dieses Wesen der Beitragsbemessung der Selbständigen (Endgültigkeit der Beitragsfestsetzung, zeitversetzte Berücksichtigung von Einkommensveränderungen) soll durch die Bedürftigkeitsprüfung nicht verändert werden.
Dennoch sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Insoweit wird eingetretenen Änderungen gegenüber dem für die Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Einkommensteuerbescheid in den Lebensverhältnissen bei der Prüfung der Bedürftigkeit Rechnung getragen. Eine ggf. schwierige Aufarbeitung zurückliegender Zeiträume wird vermieden. Allerdings werden die im Zeitpunkt des Antrags auf Beitragsbemessung als bedürftiger Selbständiger festgestellten Verhältnisse in der Bedarfsgemeinschaft nur zu Beginn der Beitragsbemessungsperiode geprüft. Sie gelten für deren Dauer - bis zur Vorlage des neuen Einkommensteuerbescheides - fort. Eine andere Betrachtungsweise hätte zur Konsequenz, dass die Lebensverhältnisse einer ständigen Überprüfung zu unterziehen wären. Das wird aber von der Regelung nicht bezweckt.
Insoweit gilt: Die Beitragsbemessung richtet sich allein nach den Einnahmen des Selbständigen. Maßgebend ist das Einkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid. Für die Bedürftigkeitsprüfung fließt dieses Einkommen in den Topf der Bedarfsgemeinschaft. Dieser wird ergänzend aus den Einnahmen und dem Vermögen des Partners in der Bedarfsgemeinschaft gespeist. Wird hiernach eine Bedürftigkeit festgestellt, sind die Einnahmen des Mitglieds aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid zwischen dem 60. Teil und dem 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße für die Beitragsbemessung maßgebend. Kann Bedürftigkeit nicht nachgewiesen werden, sind die Beiträge nach dem letzten Einkommenssteuerbescheid maßgebend, mindestens nach dem 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Bei der Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheides kann der Versicherte die Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit erneut beantragen.
(Sieben in: Figge, Sozialversicherungsrecht (Beitragsrecht), 5. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Gesamteinkommen, Einnahmen zum Lebensunterhalt und beitragspflichtige Einnahmen)
Die Ausschlussklausel „Vermögen“ ist anzuwenden wenn entweder das Mitglied oder dessen Partner ein Vermögen von mehr als dem Vierfachen der monatlichen Bezugsgröße aufweist.
Sofern nicht bereits nach den Buchst. a bis c eine Beitragsbegünstigung ausgeschlossen ist, kommt eine Bewertung des Vermögens in Betracht. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden die in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögensgegenstände, unter den dort angegebenen Bedingungen. Für die Bewertung des Vermögens gelten die Grundsätze des § 12 Abs. 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 SGB II. § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt entsprechend. Zum Vermögen zählen nicht das Altersvorsorgevermögen i.S. von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in unbegrenzter Höhe sowie das in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannte Altersvorsorgevermögen, soweit es das Zwanzigfache der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
Ausschlussgründe
Folgende Sachverhalte schließen nach § 7 Abs. 4 BVGrdS eine Beitragsbemessung als bedürftiger Selbständiger aus. Wird auch nur eine der nachstehend genannten Kriterien (vgl. a bis d) erfüllt, kommt eine begünstigende Beitragsbemessung nicht in Betracht.
a) Die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen i.S. des § 240 SGB V der Bedarfsgemeinschaft entspricht oder übersteigt den vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Hiernach kommt eine Begünstigung nicht in Betracht, wenn die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße (vgl. 0.2.4) erreicht. Denn die Beitragsbemessung unter Bedürftigkeitsgesichtspunkten soll zu einer Beitragsbemessung unterhalb des (kalendertäglich) 40. Teils der monatlichen Bezugsgröße führen. Das ist aber schon dann ausgeschlossen, wenn die Bedarfsgemeinschaft selbst bereits Einnahmen in dieser Höhe erzielt.
Um Härten bei dieser Einnahmeberücksichtigung zu vermeiden, sind ggf. Absetzungsbeträge für Kinder anzusetzen. Bei der Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen zur Prüfung der Bedürftigkeit wird für jedes in der Bedarfsgemeinschaft (Haushalt) lebende Kind des Mitglieds oder des Partners ein Freibetrag von 1/5 der monatlichen Bezugsgröße abgesetzt. Ein Absetzungsbetrag ist zu berücksichtigen, wenn für das Kind eine Familienversicherung aus der Versicherung des Mitglieds oder des Partners besteht oder aus der Versicherung des Mitglieds oder des Partners geltend gemacht werden könnte.
Berücksichtigungsfähig sind die Kinder, die dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllen. Da auch das Einkommen des Partners aus einer eheähnlichen Gemeinschaft oder aus einer Lebenspartnerschaft bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, können Absetzungsbeträge auch für die Kinder des Partners geltend gemacht werden, mit denen seitens des hauptberuflich selbständig Tätigen kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Voraussetzung ist, der Partner könnte für dieses Kind eine Familienversicherung geltend machen.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird auch das Einkommen des Partners berücksichtigt, wenn dieser in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
b) Die Bedarfsgemeinschaft erzielt steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Diese Ausschlussregelung berücksichtigt, dass das Vorhandensein von steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen die Existenz eines Vermögens voraussetzt, dessen Höhe die Freibeträge nach Buchst. d) übersteigt. Eine Bedürftigkeit kann in einem solchen Fall nicht angenommen werden.
c) Die Bedarfsgemeinschaft erzielt positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Immobilienvermögen, das über eine eigengenutzte Eigentumswohnung oder ein eigengenutztes Hausgrundstück hinausgeht, schließt die Bedürftigkeit aus. Das gilt auch dann, wenn negative Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steht der Anerkennung der Bedürftigkeit des selbständig Tätigen dann nicht entgegen, wenn das Mitglied nachweist, dass das Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre.
d) Das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners übersteigt das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße.
(Sieben in: Figge, Sozialversicherungsrecht (Beitragsrecht), 5. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Gesamteinkommen, Einnahmen zum Lebensunterhalt und beitragspflichtige Einnahmen)
Der Versicherte hat die erforderlichen Angaben im Rahmen einer Selbstauskunft zu machen.
(Sieben in: Figge, Sozialversicherungsrecht (Beitragsrecht), 5. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Gesamteinkommen, Einnahmen zum Lebensunterhalt und beitragspflichtige Einnahmen)
Werksstand: 9. Aufl., 103. Lieferung 05.2013
Autor: Sieben
Dokumentstand: 101. Lieferung 09.2012 Juris online 24.08.2013
Reicht das zur Erklärung?