Hallo,
wie ist das, wenn man aufgrund einer Teilzeittätigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V unwiderruflich von der Krankenversicherungspflicht befreit ist und arbeitslos wird?
Kann man bei Eintritt von Arbeitslosigkeit wieder zurück in die GKV und wenn ja: kann man dann dauerhaft in der GKV bleiben oder gilt das nur für die Dauer der Arbeitslosigkeit? Und falls es dauerhaft geht: Ist es an irgendwelche Regeln geknüpft, z.B. 12 Monate unter der Jahresentgeltgrenze verdienenl?
Vielen Dank vorab!
Unwiderrufliche Befreiung von der GKV
Moderator: Czauderna
Re: Unwiderrufliche Befreiung von der GKV
Sunny01 hat geschrieben:Hallo,
wie ist das, wenn man aufgrund einer Teilzeittätigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V unwiderruflich von der Krankenversicherungspflicht befreit ist und arbeitslos wird?
Dann wird man versicherungspflichtig und kann sich erneut befreien lassen, wenn man die Voraussetzungen erfüllt.
Kann man bei Eintritt von Arbeitslosigkeit wieder zurück in die GKV und wenn ja: kann man dann dauerhaft in der GKV bleiben oder gilt das nur für die Dauer der Arbeitslosigkeit? Und falls es dauerhaft geht: Ist es an irgendwelche Regeln geknüpft, z.B. 12 Monate unter der Jahresentgeltgrenze verdienenl?
Man kann dann dauerhaft in der GKV bleiben. Das nennt sich obligatorische Anschlussversicherung. Die 12 Monate-Regelung greift in dem Fall nicht.