Umzug in die Dominikanische Republik

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Herr Schulze
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Umzug in die Dominikanische Republik

Beitrag von Herr Schulze » 20.05.2010, 14:40

Hallo,

ich bin Dauer-Erwerbsunfähigkeitsrenter, 60 Jahre alt, und denke darüber nach, für einige Jahre in ein Land mit besserem Wetter umzuziehen (nur zum Erholen, Leben, nicht zum Arbeiten).
Hierbei dachte ich an die Dominikanische Republik.
Ich bin gesetzlich in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert.
Muss ich die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse kündigen? Für die Dauer des Auslandsaufenthaltes muss ich mich wohl privat krankenversichern.
Muss mich nach Rückkehr nach Deutschland die gesetzliche Krankenversicherung wieder aufnehmen?

Besten Dank im voraus.

RHW
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Beitrag von RHW » 20.05.2010, 19:23

Hallo,
die deutsche Pflichtversicherung in Deutschland endet mit dem Umzug.
Bei Rückkehr nach Deutschland lebt die Pflichtversicherung in der KVdR wieder auf. Diese Regelung besteht bereits seit vielen Jahren, es gibt aber keine Garantie, dass sie in einigen Jahren noch bestehen wird. Ggf. sollte man sich über eine Anwartschaft in der deutschen GKV informieren (43 Euro monatlich).
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... __nnn=true
In jedem Fall rechtzeitig vorher Krankenkasse und Rentenversicherung informieren. Während des Auslandsaufenthaltes kann es unter Umständen zu einer geringeren Rente kommen.

Gruß
RHW

Herr Schulze
Beiträge: 2
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Beitrag von Herr Schulze » 21.05.2010, 10:14

Danke RHW.
Kann ich vielleicht den Satz "Bei Rückkehr nach Deutschland lebt die Pflichtversicherung in der KVdR wieder auf" in irgendeinem Paragraphen nachlesen?
Unter dem Link http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/P ... _Druck.pdf
habe ich auf Seite 19 den Satz: Verlegen Sie Ihren Wohnort nicht in einen Staat des EWR oder einen der vogenannten Abkommensstaaten, so endet Ihre Krankenversicherung in der KVdR.
Leider finde ich nirgendwo, was bei evtl. Rückkehr geschieht.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 21.05.2010, 15:35

Siehe § 2,3 SGB IV i. V. m § 5 Abs. 1 Nr 11 SGB V

Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse und der Pflegekasse beginnt für alle Versicherungspflichtigen mit dem Tag (0:00 Uhr), an dem die Versicherungspflicht eintritt. Bei Personen, die als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind, endet sie mit Ablauf des Tages (24:00 Uhr), an dem die Versicherungspflicht endet. Für andere Versicherungspflichtige siehe Arbeitslosengeld, Behinderte Menschen, Rentner, Studenten,
Versicherungspflicht.

BKK online Lexikon

§ 2 SGB IV 1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

$ 3 SGB IV (1) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,ür alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben

RHW
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Beitrag von RHW » 21.05.2010, 19:43

Hallo,
hier noch eine kleine Ergänzung, unter welchen Bedingungen der Beitragszuschuss zur KV gezahlt wird:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__106.html

Es kann auch allein die Pflegeversicherung weitergeführt werden.
Das macht ggf. Sinn, wenn die Vorversicherungszeiut von 2 Jahren in den letzten 10 Jahren sonst gefährdet sein könnte:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__33.html

Der Beitrag zur PV kostet 1,95 bzw. 2,2% aller Einnahmen (mindest von 851 Euro).
Gruß
RHW

soisses
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Beitrag von soisses » 23.05.2010, 00:17

schönen Urlaub

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