Übernahme der KV-Beiträge durch die BfA?
Moderator: Czauderna
Übernahme der KV-Beiträge durch die BfA?
Ich bin freiwillig gesetzlich versichert. In ca. 1 Jahr (65) werde ich von der BfA eine Minirente erhalten. Meine anderen "Renten" werde ich dann aus einer berufsständischen Versorgung, aus Betriebsrenten und einer privaten Rentenversicherung beziehen. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten zahlt die BfA auf Antrag einen Zuschuß in Höhe von ca. 50 % der KV-Beiträge. Meine Frage ist, ob sich dieser Zuschuß auf KV-Beiträge aus allen diesen genannten "Renten" bezieht. Und auch auf die aus Kapitalerträgen? Danke für eine entsprechende Auskunft!
-
- Beiträge: 78
- Registriert: 24.03.2010, 16:34
-
- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hi,
der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers berechnet sich immer nur aus der Bruttorente, die die Deutsche Rentenversicherung auch zahlt. Andere Einkünfte spielen dabei keine Rolle.
Aber ob als Rentner weiterhin eine freiwillige Mitgliedschaft besteht ist ja ggf. noch fraglich. Hierbei kommt es nämlich auf die Vorversicherungszeit in der gesetzen KV drauf an. Dabei ist es egal, ob es eine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft war.
Gruß
Sportsfreund
der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers berechnet sich immer nur aus der Bruttorente, die die Deutsche Rentenversicherung auch zahlt. Andere Einkünfte spielen dabei keine Rolle.
Aber ob als Rentner weiterhin eine freiwillige Mitgliedschaft besteht ist ja ggf. noch fraglich. Hierbei kommt es nämlich auf die Vorversicherungszeit in der gesetzen KV drauf an. Dabei ist es egal, ob es eine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft war.
Gruß
Sportsfreund
Übernahme der KV-Beiträge durch die BfA
Hi, herzlichen Dank für die beiden Antworten. Das hatte ich schon befürchtet:-)
Angenommen, ich wäre dann als Rentner wieder gesetzlich versichert (die Kriterien dafür sind erfüllt), wonach bemisst sich dann der KV-Beitrag? Werden die anderen Einkommensarten dabei nicht berücksichtigt?
Danke und Grüße
Angenommen, ich wäre dann als Rentner wieder gesetzlich versichert (die Kriterien dafür sind erfüllt), wonach bemisst sich dann der KV-Beitrag? Werden die anderen Einkommensarten dabei nicht berücksichtigt?
Danke und Grüße
-
- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hi,
mit gesetzlich versichert meinst Du wohl PFLICHTversichert als Rentner. Davon gehe ich jetzt mal aus. In dem Fall sind beitragspflichtig nacheinander:
- die gesetzliche Rente
- mehr als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
- Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten, Direktversicherungen usw.)
- Einkünfte aus einer selbständigen (nebenberuflichen) Tätigkeit
Weitere Einkünfte werden bei Pflichtigen nicht berücksichtigt.
Gruß
Sportsfreund
mit gesetzlich versichert meinst Du wohl PFLICHTversichert als Rentner. Davon gehe ich jetzt mal aus. In dem Fall sind beitragspflichtig nacheinander:
- die gesetzliche Rente
- mehr als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
- Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten, Direktversicherungen usw.)
- Einkünfte aus einer selbständigen (nebenberuflichen) Tätigkeit
Weitere Einkünfte werden bei Pflichtigen nicht berücksichtigt.
Gruß
Sportsfreund
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/229.html
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/238.html
Ist eigenlich alles genau geregelt.
Alles was als Versorgungsbezug gilt ist beitragspflichtig. Und die Grenze von 131 € übersteigt.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/248.html
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/256.html
Der Empfäger der Versorgungsbezüge trägt die Beiträge allein.
Stellt sich jetzt nur die Frage ob der Fragesteller hat sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat befreien lassen, wenn ja, muss geprüft inwieweit das zuständige Versorgungswerks denn die Beiträge mitträgt.
bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159256&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/238.html
Ist eigenlich alles genau geregelt.
Alles was als Versorgungsbezug gilt ist beitragspflichtig. Und die Grenze von 131 € übersteigt.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/248.html
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/256.html
Der Empfäger der Versorgungsbezüge trägt die Beiträge allein.
Stellt sich jetzt nur die Frage ob der Fragesteller hat sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat befreien lassen, wenn ja, muss geprüft inwieweit das zuständige Versorgungswerks denn die Beiträge mitträgt.
bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159256&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv