Machts Sinn hat geschrieben:dein Auszug / Link ist offenbar keine für die Krankenversicherung verbindliche Geschäftsanweisung, sondern eine unverbindliche Außenmeinung, die den Vorgaben der Rechtsaufsicht, des Bundesversicherungsamtes, 100%ig widerspricht.
Hallo Machts Sinn,
ja, das ist zutreffend, der GKV-Spitzenverband kann diesbezüglich nur Empfehlungen geben, die entscheidende Instanz ist die einzelne Krankenkasse, die den Bescheid erlässt. In der Regel halten sich (die meisten) Kassen an die Empfehlungen oder Rundschreiben und/oder veröffentlichen diese auch. Aber wie gesagt, Dein Einwand ist korrekt. (Die Meinung des BVA ist insofern auch eine unverbindliche (da nachrangige) Außenmeinung, sofern sie der Rechtsprechung widerspricht
und ohnehin nicht für die auf landesebene arbeitenden Kassen, für das es nicht zuständig ist, wie z.B. AOKn)
Machts Sinn hat geschrieben:Und mit Verlaub: auf Rechtsprechung vor weit über 30 Jahren, also aus der Zeit des „Schalteraktes“ und der „bescheidlosen Überweisung“ darf sich nicht stützen, wer weiß oder zur Kenntnis nehmen müsste, dass EDV-Bescheide inzwischen Standard sind und seit längerem ein SGB X in Kraft ist.
Sorry, wie schon erwähnt u.a. am 17.06.2011 (betr Krankengeld 10/2010-03/2011) wiederum durch LSG Bayern bestätigt
[...]Das BSG hat daher in ständiger Rechtsprechung konsequent entschieden, dass das Krankengeld durch die Krankenkasse abschnittsweise gewährt wird und das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt von dieser neu zu prüfen ist. Erst wenn nach gfs. vorausgegangener Krankengeldgewährung eine erneute Bescheinigung vorgelegt wird, besteht für die Kasse überhaupt erst Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs und damit eines neuen Leistungsfalls zu prüfen. In der abschnittsweisen Zahlung ist nach BSG regelmäßig die Entscheidung der Kasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die laufende Zeit der der bestätigten AU zusteht, d.h. ein entsprechender Verwaltungsakt über die befristete Bewilligung von Krankengeld (vgl. Urteil vom 22.03.2005, B 1 KR 22/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 6). Die dauerhafte Bewilligung von Krankengeld hat das BSG für den Regelfall der AU ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BSG a.a.O.).[...]
Nicht falsch verstehen. Ich will Dich nicht ärgern, sondern vor Traumschlössern bewahren. Mir ist bislang keine andere BSG Rechtsprechung bekannt geworden