TKK Beitrag und Kindesunterhalt
Moderator: Czauderna
TKK Beitrag und Kindesunterhalt
Ich hätte gern eine Aufklärung über das Folgende:
Ich beziehe eine Rente von 1.244,05.
In 2004 ließ ich mir eine Lebensversicherung vorzeitig auszahlen.
Die TKK errechnete daraufhin einen erhöhten Beitragssatz.
Dieser leitet sich aus der Barauszahlung der Lebensversicherungssumme ab und
wird für 10 Jahre zu einem 1/120igstel der Kapitalleistung umgelegt.
Mein von der TKK zu berücksichtigendes Einkommen erhöht sich damit von meiner Grundrente
= 1.244,05 um 700,67 auf 1.944,72.
Der TKK - Beitragssatz beträgt deshalb zur Zeit 325,12.
……………………………………………………………………………………………………………………………
Mein eigentliches Renteneinkommen beträgt 1.244,05.
Davon werden der TKK – Beitrag von 325,12 einbehalten.
Es verbleiben mir 918,93.
An Kindesunterhalt habe ich noch zusätzlich 228,29 zu zahlen.
Zum Lebensunterhalt verbleiben mir demnach lediglich 690,64.
……………………………………………………………………………………………………………………………
Meine Frage ist nun, ob dies „rechtens“ ist – oder ob ich meinen zu zahlenden Kindesunterhalt nicht als einkommensmindernden Bestandteil von der TKK berücksichtigen lassen kann?
Ich beziehe eine Rente von 1.244,05.
In 2004 ließ ich mir eine Lebensversicherung vorzeitig auszahlen.
Die TKK errechnete daraufhin einen erhöhten Beitragssatz.
Dieser leitet sich aus der Barauszahlung der Lebensversicherungssumme ab und
wird für 10 Jahre zu einem 1/120igstel der Kapitalleistung umgelegt.
Mein von der TKK zu berücksichtigendes Einkommen erhöht sich damit von meiner Grundrente
= 1.244,05 um 700,67 auf 1.944,72.
Der TKK - Beitragssatz beträgt deshalb zur Zeit 325,12.
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Mein eigentliches Renteneinkommen beträgt 1.244,05.
Davon werden der TKK – Beitrag von 325,12 einbehalten.
Es verbleiben mir 918,93.
An Kindesunterhalt habe ich noch zusätzlich 228,29 zu zahlen.
Zum Lebensunterhalt verbleiben mir demnach lediglich 690,64.
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Meine Frage ist nun, ob dies „rechtens“ ist – oder ob ich meinen zu zahlenden Kindesunterhalt nicht als einkommensmindernden Bestandteil von der TKK berücksichtigen lassen kann?
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- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Re: TKK Beitrag und Kindesunterhalt
Hallo,
Gruß
Sportsfreund
Nein. Maßgeblich für die Berechnung der Beiträge ist immer das Bruttoeinkommen. Abzüge oder irgendwelche Ausgaben spielen hierzu keine Rolle.elsbeth hat geschrieben:Meine Frage ist nun, ob dies „rechtens“ ist – oder ob ich meinen zu zahlenden Kindesunterhalt nicht als einkommensmindernden Bestandteil von der TKK berücksichtigen lassen kann?
Gruß
Sportsfreund
-
- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hi KKA,
bei FREIWILLIG Versicherten unterliegt auch eine private Rente der Beitragspflicht.
Betonung liegt auf Rente, also eine mtl. Zahlung.
Aber auch Kapitalauszahlungen von privaten Lebensversicherungen sind beitragspflichtig. Wenn ich die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler richtig interpretiere, müssen daraus 10 Jahre lang Beiträge entrichtet werden. Hierzu teilt man die Auszahlungssumme durch 120 (12 Monate für 10 Jahre), um den mtl. beitragspflichtigen Betrag zu ermitteln.
Siehe § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze:
Gruß
Sportsfreund
bei FREIWILLIG Versicherten unterliegt auch eine private Rente der Beitragspflicht.
Betonung liegt auf Rente, also eine mtl. Zahlung.
Aber auch Kapitalauszahlungen von privaten Lebensversicherungen sind beitragspflichtig. Wenn ich die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler richtig interpretiere, müssen daraus 10 Jahre lang Beiträge entrichtet werden. Hierzu teilt man die Auszahlungssumme durch 120 (12 Monate für 10 Jahre), um den mtl. beitragspflichtigen Betrag zu ermitteln.
Siehe § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze:
Andere einmalige Zahlungen/Abfindungen, die nicht aus Alters- oder Erwerbsminderungsgründen (sh. obigen Absatz von § 5) gezahlte werden, sind nur 12 Monate lang zu 1/12 der Auszahlsumme beitragspflichtig, siehe § 5, Absatz 3:Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen.
Bei Pflichtversicherten gilt dies nicht.Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. 2Dies gilt abweichend von § 23a SGB IV auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. 3Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. 4Abweichende Regelungen in den Absätzen 4 bis 7 bleiben unberührt.
Gruß
Sportsfreund
Ist schon erstaunlich, wie sich der Staat über die gewöhnlichen Einnahmequellen hinaus bei seinen Untertanen bedient.
Angesichts der ohnehin gebeutelten Lebensversicherungen (Dank Lehman Brothers plus folgender Finanzkrise) bedarf es einer unerreichbaren Verzinsung um diesem modernen Raubrittertum entgegen wirken zu können.
Nicht zu vergessen, dass die eingezahlten Beträge bereits versteuert und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Was kommt als nächstes? Beitragspflicht auf die Luft die wir atmen?
Angesichts der ohnehin gebeutelten Lebensversicherungen (Dank Lehman Brothers plus folgender Finanzkrise) bedarf es einer unerreichbaren Verzinsung um diesem modernen Raubrittertum entgegen wirken zu können.
Nicht zu vergessen, dass die eingezahlten Beträge bereits versteuert und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Was kommt als nächstes? Beitragspflicht auf die Luft die wir atmen?
Nachstehendes habe ich zu diesem Thema im Net gefunden:
Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung für Krankenkassenbeitrag
Nach dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21.02.2011 - L 1 KR 327/10 B ER kann der Zahlbetrag einer privaten Lebensversicherung nicht zur Bemessung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwilliger Mitgliedschaft herangezogen werden. Nach § 240 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Trotzdem ist bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen, denn die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" erfassen zwar im Vergleich zu den Beiträgen von Pflichtversicherten weitere Arten von Einnahmen. Diese Grundsätze sind jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei. Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hat insoweit auch Bedeutung für die Heranziehung aller sonstigen Einnahmen, die "für den Lebensunterhalt verbraucht werden können". Hierunter können z.B. auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung sowie Kapitalvermögen fallen, die bei Pflichtversicherten beitragsfrei sind.
Mehr hierzu bei: finanztip.de/web/abc-der-krankenkassen/freiwillig.htm#ixzz28hP3AP8G
Demnach sind Einmalzahlungen aus privaten Lebensversicherungen nicht beitragspflichtig, oder?
Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung für Krankenkassenbeitrag
Nach dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21.02.2011 - L 1 KR 327/10 B ER kann der Zahlbetrag einer privaten Lebensversicherung nicht zur Bemessung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwilliger Mitgliedschaft herangezogen werden. Nach § 240 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Trotzdem ist bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen, denn die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" erfassen zwar im Vergleich zu den Beiträgen von Pflichtversicherten weitere Arten von Einnahmen. Diese Grundsätze sind jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei. Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hat insoweit auch Bedeutung für die Heranziehung aller sonstigen Einnahmen, die "für den Lebensunterhalt verbraucht werden können". Hierunter können z.B. auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung sowie Kapitalvermögen fallen, die bei Pflichtversicherten beitragsfrei sind.
Mehr hierzu bei: finanztip.de/web/abc-der-krankenkassen/freiwillig.htm#ixzz28hP3AP8G
Demnach sind Einmalzahlungen aus privaten Lebensversicherungen nicht beitragspflichtig, oder?
ja, es gilt "oder"
siehe hier
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Das BSG wird darüber noch zu entscheiden haben.
Es wird auch sagen: "oder"
siehe hier
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Das BSG wird darüber noch zu entscheiden haben.
Es wird auch sagen: "oder"