ja klar besteht die Frage noch. Das Problem ist auch nicht, dass ich einen höheren Beitrag zahlen müsste, es handelt sich nur um maximal 500 Euro im Monat, die ich auch nur dann bekomme wenn ich keine eigene Einnahmen habe (Praktika, Ferienjob etc.). Aber im Gegensatz zu den meisten hier in Deutschland (siehe freizügige Facebookgeneration) gehe ich mit meinen Daten noch vorsichtig um und werde nur das nötigste weitergeben, wenn es wirklich sein muss. Deshalb werde ich jetzt mal bei der Krankenkasse nachboren, was der plötzliche Sinneswandel bedeutet und ob das wirklich rechtmässig ist.
Übrigens habe ich mal wegen einer ähnlichen Frage im Internet recherchiert: So sind Erbschaften nämlich nicht beitragspflichtig, aber das mussten sich die Leute auch erstmal gerichtlich letztinstanzlich erkämpfen, siehe link mit Urteil von 2005:
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Kob ... ws3702.htm
Es ist also alles nicht so klar wie manch einer denkt.
TK will Höhe der Unterhaltszahlungen der Eltern wissen
Moderator: Czauderna
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Wenn du keine Angaben machst, wirst du in die Höchstklasse eingestuft:Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
§ 6
Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen
(1) Die Krankenkasse hat zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen, die nicht durch Dritte gemeldet werden, zu verlangen.
(4) Mitglieder haben die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Nachgewiesene Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind, werden vom Zeitpunkt der Änderung an wirksam.
https://www.gkv-spitzenverband.de/Versi ... cht.gkvnet(5) Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Änderungen der Beitragsbemessung nach Satz 1 aufgrund eines später vorgelegten Nachweises sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen, wenn der Nachweis nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung nach Satz 1 der Krankenkasse vorgelegt wird.
Dass die TK bisher einen Fehler gemacht hat, ist vollkommen unerheblich. Oder diskutierst du, nachdem du beim Parken im Halteverbot über Wochen keinen Strafzettel bekommen hast, mit der Politesse darüber, woher der plötzliche Sinneswandel kommt und ob der Strafzettel wirklich rechtmäßig ist?
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nochmals:
es kann dich niemand dazu verpflichten, Einkommensnachweise einzureichen. Wenn du allerdings keine Einkommensnachweise einreichst, ist die Konsequenz ganz einfach: Höchsbeitrag
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
wenn du irgendwelche anderen Sozialleistungen beziehen willst, musst du auch tun, was du wohl nicht willst: dein Einkommen nachweisen - die allermeisten Sozialleistungen sind - mit gutem Grund - abhängig von der Bedürftigkeit.
und falls es dich beruhigt: bei den Krankenkassen gilt das Sozialgeheimnis. Sie wird deine Angaben nicht weiterleiten.
Gruß
Lady Butterfly
es kann dich niemand dazu verpflichten, Einkommensnachweise einzureichen. Wenn du allerdings keine Einkommensnachweise einreichst, ist die Konsequenz ganz einfach: Höchsbeitrag
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
wenn du irgendwelche anderen Sozialleistungen beziehen willst, musst du auch tun, was du wohl nicht willst: dein Einkommen nachweisen - die allermeisten Sozialleistungen sind - mit gutem Grund - abhängig von der Bedürftigkeit.
und falls es dich beruhigt: bei den Krankenkassen gilt das Sozialgeheimnis. Sie wird deine Angaben nicht weiterleiten.
Gruß
Lady Butterfly
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ein kleiner Umriss:
aufgrund den geänderten Richtlinien bzw. der immer genaueren Prüfung des BVA (besonders seit 01/2009) muss jede Krankenkasse immer mehr Unterlagen beibringen, damit diese auch Nachweisen kann, dass die Zahlungen aus dem Topf gerechtfertigt sind.
Somit ergibt sich hier auch bei der diese ganz genaue Prüfung, da bei einer freiwilligen Mitgliedschaft [u][b]alle Einnahmen zum Lebensunterhalt[/b][/u] beitragspflichtig sind (selbstverständlich mit manchen Einnahmearten z.B. BaföG). Somit auch die entsprechende Unterhaltszahlungen deiner Eltern. Früher hat es ausgereicht, auf den Fragebögen die Angabe mit dem Unterhalt zu machen und gut ist.
Inzwischen muss hierzu jedoch noch die Angabe über die Unterstützung gemacht werden. Sollten die Einnahmen unter der Mindestgrenze (aktuell 851,67 Euro) liegen, wird der Mindestbeitrag genommen. Andernfalls die tatsächlichen Einnahmen bis höchstens zur BBG.
Die von dir angesprochene doppelte Verbeitragung kannste nicht nehmen, da die Eltern mit Ihrem Netto schließlich machen können was Sie wollen. Fakt ist aber, dass diese Unterstützung für dich eine Einnahme zum Lebensunterhalt ist und somit tritt wieder der 2. Absatz ein.
Zum Abschluss noch zu deinem Urteil. Bei der 1. Zeile mein ich schon zu sehen, dass es sich lediglich um ein Sozialgerichtsurteil handelt. Dies ist also nicht höchstrichterlich bestätigt. Das kann nur das Bundesverfassungsgericht bzw. Bundessozialgericht, was auch für alle Krankenkassen bindend wäre. Dieses SG-Urteil ist nur auf eine Einzelperson bezogen und brauch somit nicht bei einem anderen Fall berücksichtigt werden.[/u][/b]
aufgrund den geänderten Richtlinien bzw. der immer genaueren Prüfung des BVA (besonders seit 01/2009) muss jede Krankenkasse immer mehr Unterlagen beibringen, damit diese auch Nachweisen kann, dass die Zahlungen aus dem Topf gerechtfertigt sind.
Somit ergibt sich hier auch bei der diese ganz genaue Prüfung, da bei einer freiwilligen Mitgliedschaft [u][b]alle Einnahmen zum Lebensunterhalt[/b][/u] beitragspflichtig sind (selbstverständlich mit manchen Einnahmearten z.B. BaföG). Somit auch die entsprechende Unterhaltszahlungen deiner Eltern. Früher hat es ausgereicht, auf den Fragebögen die Angabe mit dem Unterhalt zu machen und gut ist.
Inzwischen muss hierzu jedoch noch die Angabe über die Unterstützung gemacht werden. Sollten die Einnahmen unter der Mindestgrenze (aktuell 851,67 Euro) liegen, wird der Mindestbeitrag genommen. Andernfalls die tatsächlichen Einnahmen bis höchstens zur BBG.
Die von dir angesprochene doppelte Verbeitragung kannste nicht nehmen, da die Eltern mit Ihrem Netto schließlich machen können was Sie wollen. Fakt ist aber, dass diese Unterstützung für dich eine Einnahme zum Lebensunterhalt ist und somit tritt wieder der 2. Absatz ein.
Zum Abschluss noch zu deinem Urteil. Bei der 1. Zeile mein ich schon zu sehen, dass es sich lediglich um ein Sozialgerichtsurteil handelt. Dies ist also nicht höchstrichterlich bestätigt. Das kann nur das Bundesverfassungsgericht bzw. Bundessozialgericht, was auch für alle Krankenkassen bindend wäre. Dieses SG-Urteil ist nur auf eine Einzelperson bezogen und brauch somit nicht bei einem anderen Fall berücksichtigt werden.[/u][/b]