Hallo Betty,
auch eine "Ermessensleistung" ist einklagbar. Die Krankenkasse muss im Zweifelsfall den Einzelfall prüfen. Allerdings muss ich Czauderna Recht geben, formal ist die Entscheidung korrekt. Hintergrund:
»Zuzahlungen bei Fahrkosten zur ambulanten Behandlung in den in den Richtlinien beschriebenen besonderen Ausnahmefällen
Mit Besprechungsergebnis vom 11./12. Mai 2004 haben die Krankenkassen-Spitzenverbände mehrheitlich beschlossen, dass bei sämtlichen Fahrten im Zusammenhang mit der onkologischen Strahlen- bzw. Chemotherapiebehandlung, die von den Versicherten zu leistenden Zuzahlungen, zu erheben sind. In diesen Fällen sind die Zuzahlungen also nicht mehr auf die erste und letzte Fahrt einer Behandlungsserie beschränkt, sondern für jede einzelne Fahrt zu erheben. Dieses Besprechungsergebnis wird jedoch nicht von allen Krankenkassen angewendet. Die Krankenkassen-Spitzenverbände haben 2007 jedoch nochmals mehrheitlich dafür votiert, an diesem Besprechungsergebnis festzuhalten.« Eine Quelle zum Nachlesen:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... 7179#gld4.
Wie Du aber auch zu einem anderen Thema in dem Inhalt feststellen kannst, ist auch ein Besprechungsergebnis nicht rechtsverbindlich. Es soll im Wesentlichen einer einheitlichen Vorgehensweise bei den Krankenkassen dienen.
Ich stecke jetzt leider nicht ganz so tief in dem Thema, da könnte Czauderna vielleicht nochmal weiterhelfen. Die Regelung mit der ersten Hin- und letzten Rückfahrt wird nach meiner Kenntnis aber einheitlich bei einer ambulanten "krankenhausersetzenden Behandlung" angewandt. So schreibt der vdk auf seiner Seite:
»In Fällen einer Chemo- oder Strahlentherapie kann allerdings unterstellt werden, dass eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung durch die ambulante Behandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.« (
http://www.vdk.de/perl/cms.cgi?ID=de8765)
Automatisch wird es natürlich nicht mehr unterstellt (s.o.). Ich will aber keine falschen Erwartungen wecken, im Zweifelsfall ist immer die Zuzahlungsbegrenzung im Rahmen der Härtefallregelung der "Rettungsanker" um Überforderungen zu vermeiden.