Studentin mit Nebenbeschäftigung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Studimama
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Studentin mit Nebenbeschäftigung

Beitrag von Studimama » 05.11.2009, 14:29

Nach dem Lesen der vielfältigsten Infobroschüren, bin ich langsam etwas verwirrt..

Meine derzeitige Situation:
- Ich bin Studentin und in einer gesetzlichen KK versichert (Studitarif).
- Nebenbei übe ich noch eine Nebenbeschäftigung aus und arbeite dort in der sogenannten Gleitzone (400,01€ - 800€).
- Immatrikuliert bis ich erstmal für das WS 2009/2010, werde mich aber vorsichtshalber noch für das Sommersemester 2010 immatrikulieren.
- Meine Diplomarbeit muss ich im Januar abgeben und werde nach der Verteidung (bestimmt Ende Januar) exmatrikuliert.

Jetzt meine Fragen:
- Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld? Da ich keinen schriftlichen Arbeitsvertrag habe und auch keine Kündigung, werde ich zu Beginn der Schutzfrist (27.12.2009) noch angestellt sein.
- Was ist, wenn ich nach der Exmatrikulation einen Antrag auf Beihilfe (ARGE stellen muss)? Wer übernimmt die KKV und bekomme ich die 8Wochen noch Mutterschaftsgeld??
- Was ist, wenn ich in den 6 Wochen vor der Entbindung noch arbeiten kann?? Inwieweit wird das auf das Mutterschaftsgeld angerechnet??

Fragen über Fragen.. Ich hoffe, ihr könt mir weiterhelfen.. Dankeschön!!

sozifa90
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Re: Studentin mit Nebenbeschäftigung

Beitrag von sozifa90 » 05.11.2009, 17:28

Studimama hat geschrieben:
- Was ist, wenn ich in den 6 Wochen vor der Entbindung noch arbeiten kann?? Inwieweit wird das auf das Mutterschaftsgeld angerechnet??
eigentlich darfst du in den letzten 6 wochen vor der entbindung nicht mehr arbeiten. Es heißt ja auch Mutterschutz.

Du hast keinen(??) arbeitsvertrag?....
hat der Arbeitgeber dich denn gemeldet?

Studimama
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Beitrag von Studimama » 05.11.2009, 22:58

Ich weiss. Hab aber auch gelesen, dass ich darf, wenn ich ausdrücklich darauf bestehe.

Bin durch meinen Arbeitgeber natürlich gemeldet.

sozifa90
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Beitrag von sozifa90 » 05.11.2009, 23:05

dann kann aber sien dass dir das Mutterschaftsgeld teilweise bis ganz verwehrt wird. Das zahlt ja die Krankenkasse nur wenn man halt nicht arbeitet und sich schont. (bin mir hier aber nciht zu 100% sicher

generell haben alle versicherten die ihre Beiträge selber zahlen Anspruch auf Mutterschftsgeld wenn sie verdienstausfall haben

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 06.11.2009, 00:06

Hallo,
wenn Du bei der Krankenkasse als Studentin pflkichtversichert bist und nicht als Arbeitnehmerin dann hast Du auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse.
Gruß
Czauderna

Hucky
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Beitrag von Hucky » 06.11.2009, 20:31

Selbstverständlich besteht grds. Anspruch auf MG. Man muss nicht zwingend als AN versichert sein. Ein 400 EUR-Job reicht aus. Das MG ist halt bloß sehr niedrig und es hat keine mitgleidschaftserhaltende Wirkung.

VG
Hucky

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 07.11.2009, 12:00

Gibt es nicht die Möglichkeit für geringfügig Beschäftigte Mutterschaftsgeld beim BVA zu beantragen, löst natürlcih auch keinenachgehnden Leistungsanspruch aus.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.11.2009, 12:07

Hallo
@Hucky - ich habe geschrieben das es kein MG. durch die Krankenkasse gibt.

@Cicero - ja, kann man in diesem Fall beim BVA beantragen.

Gruß

Czauderna

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 07.11.2009, 16:34

Czauderna hat geschrieben:Hallo
@Hucky - ich habe geschrieben das es kein MG. durch die Krankenkasse gibt.

@Cicero - ja, kann man in diesem Fall beim BVA beantragen.

Gruß

Czauderna
Sorry, aber beide Aussagen sind falsch!

Mutterschaftsgeldanspruch gegenüber dem BVA haben nur Familienversicherte der GKV und PKV-Versicherte.

Die TE hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der KK, da sie Mitglied ist und in einem Arbeitsverhätlnis steht.

Da offensichtlich häufiger falsche Auskünfte gegeben werden, hat das Bundesversicherugnsamt hier nochmals auf die eindeutige und schon seit Jahrzehnten bestehende Rechtslage hingewiesen: http://www.bundesversicherungsamt.de/cl ... iben01.pdf

Die Versicherte erhält MUG in Höhe von 13,- EURO tg, den Differezbetrag bis zum täglichen Nettoentgelt erhält sie gemäß § 14 Abs.1 Mutterschutzgesetz von ihrem Arbeitgeber.

@sozifa
Eine Schwangere darf bis zur Entbindung auf eigenen Wunsch arbeiten. Das steht in § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz. Da ihr während der Zeit Arbeitsentgelt gezahlt wird, hast Du aber Recht mit Deiner Vermutung, dass MUG nicht zusätzlich gezahlt wird. Nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

MfG

ratte1

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.11.2009, 17:15

Hallo Ratte 1,
dieses Schreiben selbst war mir nicht mehr in Erinnerung - sollte ich mich da tatsächlich geirrt haben werde ich dies auch sofort bekunden - ich habe aber da etwas in Erinnerung dass es über dieses Thema etwas Neueres als 2003 gibt - muss ich aber mal nachschauen - solange gilt - Du hast recht.
Gruß
Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 07.11.2009, 18:56

Recht hat Ratte, da hier das studium vorrangig ist, leider kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 07.11.2009, 19:42

@czauderna
Es htte eine Änderung im Gesetz bedurft, um den Anspruch auszuschließen, eine Änderung hat es aber nicht gegeben.

Im Rundschreiben von 2005 zu Leistungen bei Mutterschaft ist der Anpruch näher beschrieben, s. Seite 29 ff
http://infomed.mds-ev.de/sindbad.nsf/51 ... t_2005.pdf
CiceroOWL hat geschrieben:Recht hat Ratte, da hier das studium vorrangig ist, leider kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
:?: Das verstehe ich nicht. Ich habe doch geschrieben, dass ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht!!!

MfG
ratte1[/quote]

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 07.11.2009, 19:57

Hm oder aber ich mich jetzt verhauen, laut Rundschreiben haben ja Studentinen keine anspruch auf Mutterscahftsgeld wenn sie versicherungspflichtig in der KVDS sind. Grundsätzlich. hm aber hier ist sie auch gleichzeitig geringfügig beschätigt. Jetzt habe ich mich verhauen , sorry.

Hucky
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Beitrag von Hucky » 08.11.2009, 20:28

Hallo,

ich fasse zusammen::lol:

Großes Mutterschaftsgeld

Frauen, die selbst Mitglied (pflicht- oder freiwillig versichert) einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten während der gesetzlichen Schutzfristen Mutterschaftsgeld, auch wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dies ist dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen Nr. 89a zu entnehmen. Eine schwangere Studentin muss allerdings von Beginn des zehnten bis Ende des vierten Monats vor der Entbindung mindestens 12 Wochen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein oder in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes berechnet sich nach dem letzten Durchschnittsgehalt.

Kleines Mutterschaftsgeld

Frauen, die nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten das kleine Mutterschaftsgeld. Die finanzielle Unterstützung kann für die Zeit der Schutzfrist sowie für die Entbindung beim Bundesversicherungsamt beantragt werden.

Studimama ist Mitglied einer KK, jedoch nicht als AN. Sofern Sie kein AE erhält, zahlt die KK an Sie maximal 13 EUR kalendertäglich. (siehe auch ratte1)

VG
Hucky :D

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 09.11.2009, 08:26

@Hucky,

alles richtig!

MfG
ratte1

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