Strafzahlungen bei nicht vorhandener GKV/PKV
Moderator: Czauderna
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Strafzahlungen bei nicht vorhandener GKV/PKV
Angenommen, jemand (freiwillig versichert, Alter Mitte 30) tritt 2014 aus der gesetzlichen Krankenversicherung aus, indem er sich für einen Europäischen Versicherer (EU-KV, EWR-Versicherer) entschließt und gleichzeitig in eine Plfegeversicherung bei einem deutschen Privatversicherer eintritt.
Anfang 2016 wird das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert, sodass die Tarife der EWR-Versicherer nicht mehr deutschem Recht entsprechen.
Angenommen, die Person hätte die Möglichkeit, bei einem deutschen Privatversicherer eine Krankenversicherung abzuschließen.
1) Gäbe es unter diesen Gesichtspunkten eine Möglichkeit, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten?
2) Welche finanziellen Konsequenzen und Strafen wären zu erwarten, wenn die Person sich dazu entschlösse, für die kommenden Jahre die Pflegeversicherung zu bezahlen und keine Krankenversicherungsmitgliedschaft zu haben?
3) In welcher Höhe wären beispielsweise die Nachzahlungen/Strafzahlungen, wenn die Person in 5 Jahren in eine Krankenversicherung einträte?
Anfang 2016 wird das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert, sodass die Tarife der EWR-Versicherer nicht mehr deutschem Recht entsprechen.
Angenommen, die Person hätte die Möglichkeit, bei einem deutschen Privatversicherer eine Krankenversicherung abzuschließen.
1) Gäbe es unter diesen Gesichtspunkten eine Möglichkeit, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten?
2) Welche finanziellen Konsequenzen und Strafen wären zu erwarten, wenn die Person sich dazu entschlösse, für die kommenden Jahre die Pflegeversicherung zu bezahlen und keine Krankenversicherungsmitgliedschaft zu haben?
3) In welcher Höhe wären beispielsweise die Nachzahlungen/Strafzahlungen, wenn die Person in 5 Jahren in eine Krankenversicherung einträte?
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist möglich, wenn es zu einer Versicherungspflicht kommt. In diesem Fall wird die Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft beantragt wird, voraussichtlich einen Nachweis der vorherigen Krankenversicherung verlangen.
Sollte dabei festgestellt werden, dass seit z.B. 5 Jahren keine gültige Krankeversicherung besteht, könnte es sein, dass für diese drei Jahre Beiträge nachgezahlt werden müssen. Im schlimmsten Fall berechnen sich die Beiträge dann nach der Beitragsbemessungsgrenze. Dann könnten sich nach meiner Überschlagung Nachzahlungen in Höhe von ca. 45.000 € ergeben.
Aber alls rein hypothetisch - um das genauer zu beurteilen, werden mehr Infos gebracht.
Sollte dabei festgestellt werden, dass seit z.B. 5 Jahren keine gültige Krankeversicherung besteht, könnte es sein, dass für diese drei Jahre Beiträge nachgezahlt werden müssen. Im schlimmsten Fall berechnen sich die Beiträge dann nach der Beitragsbemessungsgrenze. Dann könnten sich nach meiner Überschlagung Nachzahlungen in Höhe von ca. 45.000 € ergeben.
Aber alls rein hypothetisch - um das genauer zu beurteilen, werden mehr Infos gebracht.
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@D-S-E: Danke für die Antwort!
Ich hätte hierzu zwei Zusatzfragen:
1) Wäre es unter den genannten Umständen möglich, dass die Nachzahlungen nach dem tatsächlichen Einkommen aus den 5 Jahren berechnet werden, oder wird immer ein höherer Wert genommen, sozusagen als Strafe für die Nichtmitgliedschaft?
2) Würde eine private Krankenversicherung genauso verfahren?
Ich hätte hierzu zwei Zusatzfragen:
1) Wäre es unter den genannten Umständen möglich, dass die Nachzahlungen nach dem tatsächlichen Einkommen aus den 5 Jahren berechnet werden, oder wird immer ein höherer Wert genommen, sozusagen als Strafe für die Nichtmitgliedschaft?
2) Würde eine private Krankenversicherung genauso verfahren?
Die Frage ist sehr hypothetisch, die EU-Versicherer werden vom der Bafin als Möglichkeit zur Erfüllung der deutschen Versicherungspflicht anerkannt, auch wenn das nicht für alle Tarife gilt. Und die nationale Gesetzgebung darf sich nicht einfach über europäisches Recht hinwegsetzen.
Eine Europäische KV gilt als private Vorversicherung; eine Versicherungspflicht bzw. Rückkehr in die GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V scheidet damit aus, entsprechend kann die GKV auch nichts nachfordern. Auch dann nicht, wenn es z.B. aufgrund der Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Jobs und damit Versicherungspflicht zu einem Wiedereintritt in die GKV kommt und die Vorversicherung geprüft wird.
Anders wäre es, wenn eine deutsche PKV abgeschlossen wird. Hier würde die PKV einen einmaligen Strafzuschlag in Höhe von bis zu 14 Monatsbeiträgen fordern (bei sehr langer Zeit der Nichtversicherung, d.h. 5 Jahre oder länger). Bemessungsgrundlage ist der bei der PKV gewählte Tarif.
Eine Europäische KV gilt als private Vorversicherung; eine Versicherungspflicht bzw. Rückkehr in die GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V scheidet damit aus, entsprechend kann die GKV auch nichts nachfordern. Auch dann nicht, wenn es z.B. aufgrund der Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Jobs und damit Versicherungspflicht zu einem Wiedereintritt in die GKV kommt und die Vorversicherung geprüft wird.
Anders wäre es, wenn eine deutsche PKV abgeschlossen wird. Hier würde die PKV einen einmaligen Strafzuschlag in Höhe von bis zu 14 Monatsbeiträgen fordern (bei sehr langer Zeit der Nichtversicherung, d.h. 5 Jahre oder länger). Bemessungsgrundlage ist der bei der PKV gewählte Tarif.
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@Bodi: Danke für die Antwort!
Wenn ich die Situation richtig verstehe, ist es seit 1. Januar 2016 so, dass die EU-Versicherer sich der Aufsicht deutscher Behörden unterstellen und ihre Tarife deutschen Gesetzen entsprechend ausstatten müssen. Tun sie dies nicht, wird eine EWR-Versicherung nicht mehr als Möglichkeit zur Erfüllung der deutschen Versicherungspflicht anerkannt.
Habe ich richtig verstanden, dass man nach einer Zeit in der PKV (egal ob aus Deutschland oder Europa) sozusagen dauerhaft Teil des privaten Krankenversicherungssystems wird und somit auch nicht mehr einfach in die GKV eintreten kann?
Wenn ich die Situation richtig verstehe, ist es seit 1. Januar 2016 so, dass die EU-Versicherer sich der Aufsicht deutscher Behörden unterstellen und ihre Tarife deutschen Gesetzen entsprechend ausstatten müssen. Tun sie dies nicht, wird eine EWR-Versicherung nicht mehr als Möglichkeit zur Erfüllung der deutschen Versicherungspflicht anerkannt.
Habe ich richtig verstanden, dass man nach einer Zeit in der PKV (egal ob aus Deutschland oder Europa) sozusagen dauerhaft Teil des privaten Krankenversicherungssystems wird und somit auch nicht mehr einfach in die GKV eintreten kann?
Im Prinzip ist das so; die Zuordnung zum PKV-System bleibt erhalten und eine GKV darf ohne weiteres nicht aufnehmen.
Zur Rückkehr in die GKV muss ein Versicherungspflichttatbestand oder eine Familienversicherung eintreten. Diese Hürde ist aber nicht hoch, es reicht in der Regel z.B. schon ein kurzzeitiger 451 EUR-Job, um dauerhaft in der GKV bleiben zu können. Die Erfüllung von Vorversicherungszeiten, um dauerhaft in der GKV bleiben zu können, ist seit Einführung des § 188 Abs. 4 SGB V nicht mehr nötig.
Zur Rückkehr in die GKV muss ein Versicherungspflichttatbestand oder eine Familienversicherung eintreten. Diese Hürde ist aber nicht hoch, es reicht in der Regel z.B. schon ein kurzzeitiger 451 EUR-Job, um dauerhaft in der GKV bleiben zu können. Die Erfüllung von Vorversicherungszeiten, um dauerhaft in der GKV bleiben zu können, ist seit Einführung des § 188 Abs. 4 SGB V nicht mehr nötig.
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@Bodi: Nochmal danke für die Antwort.
Ist es rechtlich möglich in der PKV zu bleiben, wenn man einen 451-Euro-Job macht oder muss man zwingend in die GKV eintreten? Genauer gefragt: ist eine Situation denkbar, bei der man zum Eintritt in die GKV gezwungen ist?
Zusatzfrage zur PKV:
Wenn man mehr als 1 Jahr lang bei einem EU-Versicherer gewesen ist und dann nach z.B. 5 Jahren in eine deutsche PKV eintreten würde: wo würde man in einem solchen Fall landen (Basistarif,...)?
Ist es rechtlich möglich in der PKV zu bleiben, wenn man einen 451-Euro-Job macht oder muss man zwingend in die GKV eintreten? Genauer gefragt: ist eine Situation denkbar, bei der man zum Eintritt in die GKV gezwungen ist?
Zusatzfrage zur PKV:
Wenn man mehr als 1 Jahr lang bei einem EU-Versicherer gewesen ist und dann nach z.B. 5 Jahren in eine deutsche PKV eintreten würde: wo würde man in einem solchen Fall landen (Basistarif,...)?
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, also z.B. die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ohne Befreiungsmöglichkeit, dann führt am GKV-Eintritt kein Weg vorbei. Die PKV kann, muss aber nicht gekündigt werden.
Die PKV nimmt je nach Gesundheitszustand und Bonität in die Normaltarife auf. Der Basistarif ist nur eine teure Notlösung, von den Fällen der Halbierung bei Hilfsbedürftigkeit (d.h. bei Arbeitslosengeld 2- oder Sozialhilfe-Bezug) mal abgesehen.
Die PKV nimmt je nach Gesundheitszustand und Bonität in die Normaltarife auf. Der Basistarif ist nur eine teure Notlösung, von den Fällen der Halbierung bei Hilfsbedürftigkeit (d.h. bei Arbeitslosengeld 2- oder Sozialhilfe-Bezug) mal abgesehen.
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