Stehe ich nächste Woche ohne KV da? Großes Unwissen überall!

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Lexi77
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Beitrag von Lexi77 » 26.11.2009, 11:36

Hallo zusammen!

Nach einer doch recht unruhigen Nacht gibt es seit heute morgen ein neues Detail in der ganzen Sache.

Ich habe gerade den Brief von der Beihilfestelle bekommen, und da steht drin, dass ich nicht zu den beihilfeberechtigten Personen im Sinne der Beihilfeverordnung gehöre.

Danach wäre ja eigentlich das ganze Thema von wegen konnte ich in die BEK oder nicht geklärt.

Eigentlich... Denn ich kann den Bescheid so noch nicht ganz nachvollziehen. Ich habe mir gerade die Beihilfeverordnung NW rausgesucht und da steht:

§ 1
Beihilfeberechtigte Personen

(1) In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden Beihilfen gewährt an

Beamte und Richter mit Ausnahme der Ehrenbeamten,

Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,


Demnach hätte ich doch sogar einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe. Da muss dann wohl mal wieder meine Anwältin ran, denn bisher waren fast alle (meine RA, ein SB bei einer PKV und ein Bekannter, der viel mit KK und Rentenversicheru zu tun hat) der Meinung, dass ich einen klaren Anspruch auf Beihilfe hätte....

Gruß, Lexi

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 26.11.2009, 14:05

Hauf online SV Lexikon zu Beamten. und ALG II Bezug

Bei den beamtenähnlichen Bediensteten ist für die Versicherungsfreiheit Voraussetzung, dass sie bei einer der genannten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten beschäftigt sind. Ausdrücklich zu den privilegierten Arbeitgebern gehören die Spitzenverbände der Körperschaften, auch wenn diese selbst privatrechtlich organisiert sind. Entscheidend dabei ist, dass die Beschäftigungskörperschaft/der Spitzenverband selbst Arbeitgeber/Dienstherr des Beschäftigten ist. Ist der Beschäftigte bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen, das sich im Besitz der Körperschaft befindet, tätig, kann ungeachtet der Versorgung im Krankheitsfall keine Versicherungsfreiheit nach Nr. 2 bestehen.


Den Bediensteten muss als Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften zustehen. Da es sich nicht um Personen handelt, für die die beamtenrechtlichen Vorschriften unmittelbar gelten, können sich die entsprechenden Ansprüche nur aus einer arbeits- oder tarifrechtlichen Vereinbarung ergeben. In welchem Umfang diese Vereinbarung mit den beamtenrechtlichen Ansprüchen identische Leistungen beinhalten muss oder welche Abweichungen möglich sind, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall muss ähnlich den beamtenrechtlichen Grundsätzen wohl unbefristet und unbedingt und zumindest bis zum Ende des Dienstverhältnisses vorgesehen sein. Die Verweisung auf vergleichbare Ansprüche auf Beihilfe oder Heilfürsorge lässt die Möglichkeit einer (nur) Teilerstattung ab 40 % bis zur vollen Kostenübernahme zu, so dass innerhalb dieses Rahmens auch die Beteiligung an den unmittelbaren Krankheitskosten liegen kann.


Die Versicherungsfreiheit beginnt für den Personenkreis der Beamtenähnlichen mit der Begründung des Dienstverhältnisses beim privilegierten Arbeitgeber und den entsprechenden Ansprüchen. Die rückwirkende Begründung oder Anpassung von Ansprüchen an beamtenähnliche Grundsätze führt nicht zur Versicherungsfreiheit für die Vergangenheit

Rundschreiben v. 27.01.2007 zu Beamten und Arbeitslosengeld II


dies gilt nicht in Fällen, in denen Beamten Arbeitslosengeld II bewilligt wird. Hier tritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ein. Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V sieht für diese Fallgestaltung keinen Ausschluss der Versicherungspflicht vo

Rossi
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Beitrag von Rossi » 26.11.2009, 19:33

Ich finde es manchmal immer niedlich, was so in der Praxis läuft und ergreife hier definitiv die Partei der Kasse.

Die Möglichkeit einer vorläufigen Hilfegewährung ergibt sich aus § 40 Abs. 1 SGB II. Und diese Bestimmung verweist nämlich auf die guten alten und gestandenen Bestimmungen des ALG I (SGB III). Hier gibt es nämlich auch die Möglichkeit einer vorläufigen Hilfegewährung.

Und jetzt frage ich die Sofa´s? Habt Ihr aus dem ALG I schon mal ne rückwirkende Abmeldung bekommen?

Auch im ALG I gibt es die Bestimmung, dass selbst bei einem unrechtmäßigen Leistungsbezug die Versicherungspflicht bestehen bleibt und niemals rückwirkend beseitigt wird. Genauso wurde es ins ALG II übernommen. Warum hat der liebe Gesetzgeber so etwas gemacht. Ganz einfach, er wollte einen durchgängigen Versicherungsschutz und die Kassen nicht im Regen stehen lassen.

Er hat sich dann sogar bei einem unrechtmäßigem Leistungsbezug etwas überlegt, wie zu verfahren ist, denn die Kasse hat die Kohle ja bekommen und es kann dann nicht storniert oder zurückgefordert werden.

Hierfür gibt es dann seit Jahrzenten die Bestimmungen des § 335 SGB III. Diese regeln vom Grundsatz her, dass bei einem unrechtmässigen Leistungsbezug der Kunde, die von der Agentur gezahlten Beiträge erstatten muss. Jenes finde ich dann auch mehr als in Ordnung.

Und wisst ihr was, die Bestimmungen des § 335 SGB III gelten über § 40 Abs.1 SGB II auch für die ALG II-Kunden.

Aber jenes gilt nur für einen unrechtmäßigen Leistungsbezug. Der Poster hat hier aber rechtmäßig Leistungen bezogen, daran ist nichts zu rütteln. Und eine Stornierung der Anexleistung ist völlig rechtswidrig.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 26.11.2009, 19:39

Jooh CiceroOWL
dies gilt nicht in Fällen, in denen Beamten Arbeitslosengeld II bewilligt wird. Hier tritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ein. Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V sieht für diese Fallgestaltung keinen Ausschluss der Versicherungspflicht vor

Dat Teil ist mittlerweile kalter Kaffee.

Für alle Neufälle ab dem 01.01.2009 gilt der § 5 Abs. 5 a SGB V. Hier würde ein Neufall nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen.

Da wir aber einen Altfall - vor dem 01.01.2009 - haben, gilt die Bestandsschutzregelung des § 5 Abs. 5 a Satz 2 SGB V und auch die Versicherungspflicht während des Leistungsbezuges.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 26.11.2009, 22:04

joop, so ist es in dieser Welt der §.

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