Hallo zusammen!
Ich bin selbstständig und gleichzeitig in einem Angestelltenverhältnis in Vollzeit tätig.
Zu Beginn meiner Selbstständigkeit (2004) kam die Statusfeststellung zu dem Ergebnis, dass ich hauptberuflich selbstständig bin, da ich Angestellte beschäftigt habe und somit Arbeitgeber bin. Seitdem bezahle ich Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (Höchstbeitrag).
In einem Rundschreiben des Spitzenverbandes der GVK aus dem Juli 2015, wurden die Richtlinien zur Statusfeststellung neu definiert. U.a. heißt es dort, dass eine Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich eine hauptberufliche Selbstständigkeit ausschliesst (auch wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden). Ich habe jetzt bei meiner Krankenversicherung eine (rückwirkende) Prüfung des Status beantragt und einen Bescheid bekommen, dass ich ab Januar 2019 über meine Arbeitnehmertätigkeit krankenversichert bin und die Selbstständigkeit nebenberuflich ist. Auf die gewünschte rückwirkende Prüfung ist die KV nicht eingegangen.
Meine Frage ist nun, ob eine rückwirkende Erstattung der Beiträge überhaupt möglich ist und mein Arbeitgeber für den Zeitraum die Meldung zur KV anpassen kann. Mir war die Änderung der Richtlinien nicht bekannt - hätte die Krankenversicherung mich informieren müssen? Oder hätte mein Arbeitgeber, bzw. dessen Steuerberater eine Statusänderung vornehmen müssen?
Ich freue mich über jede Rückmeldung, da dieses Thema scheinbar kompliziert ist.
Statusfeststellung rückwirkende Prüfung
Moderator: Czauderna
Re: Statusfeststellung rückwirkende Prüfung
Hallo und herzlich willkommen im Forum,
ja, da hast du wohl recht - eine schwierige Sache - die Frage hier ist zweifelsohne, ob hier eine rückwirkende Änderung deines Versicherungsverhältnisses aufgrund der Änderung/Präzisierung in 2015 erfolgen muesste oder nicht. Ich habe dazu bei einer BKK auf deren Seite folgenden Ausführung gefunden ---
Ferner besteht seit dem 23. Juli 2015 eine gesetzliche Vermutungsregelung, mit der Hauptberuflichkeit angenommen wird. Erscheint jedoch die Annahme der „Arbeitgeberstellung“ als nicht gerechtfertigt, kann auf eine Einzelfallprüfung bestanden werden. . Hört sich eher nach Antrag durch Betroffene/n an und dann keine rückwirkende Änderung, meine ich.
Ob die Kasse jetzt von sich aus individuell auf jeden hauptberuflich Selbständigen, der bei ihr versichert war hätte zugehen muessen, oder ob eine allgemeinen Information über die Änderung in der "Mitgliederzeitschrift" oder auf der Internet-Seite ausreichend war, dass muesste im Rechtsstreit zu klären sein. Dein Steuerberater hätte auch theoretisch handeln müssen, allerdings heisst er "Steuerberater" und nicht "Krankenversicherungsberater", und meist ist der in der Praxis auch so - Krankenversicherung steht bei manchen Steuerberatern /innen nicht unbedingt ab oberster Stelle, was die Qualifiktaion angeht.
Ja, um auf deine Frage einzugehen - wenn die Kasse/Rentenversicherung rückwirkend auf Arbeitnehmerin erkennen sollte, dann würde auch rückwirkend umgestellt - ich hatte mal einen Fall in der Praxis, da wurde über einen Zeitraum von zwei Jahren umgestellt.
Ich bin gespannt was die aktiven Experten dazu schreiben werden.
Gruss
Czauderna
ja, da hast du wohl recht - eine schwierige Sache - die Frage hier ist zweifelsohne, ob hier eine rückwirkende Änderung deines Versicherungsverhältnisses aufgrund der Änderung/Präzisierung in 2015 erfolgen muesste oder nicht. Ich habe dazu bei einer BKK auf deren Seite folgenden Ausführung gefunden ---
Ferner besteht seit dem 23. Juli 2015 eine gesetzliche Vermutungsregelung, mit der Hauptberuflichkeit angenommen wird. Erscheint jedoch die Annahme der „Arbeitgeberstellung“ als nicht gerechtfertigt, kann auf eine Einzelfallprüfung bestanden werden. . Hört sich eher nach Antrag durch Betroffene/n an und dann keine rückwirkende Änderung, meine ich.
Ob die Kasse jetzt von sich aus individuell auf jeden hauptberuflich Selbständigen, der bei ihr versichert war hätte zugehen muessen, oder ob eine allgemeinen Information über die Änderung in der "Mitgliederzeitschrift" oder auf der Internet-Seite ausreichend war, dass muesste im Rechtsstreit zu klären sein. Dein Steuerberater hätte auch theoretisch handeln müssen, allerdings heisst er "Steuerberater" und nicht "Krankenversicherungsberater", und meist ist der in der Praxis auch so - Krankenversicherung steht bei manchen Steuerberatern /innen nicht unbedingt ab oberster Stelle, was die Qualifiktaion angeht.
Ja, um auf deine Frage einzugehen - wenn die Kasse/Rentenversicherung rückwirkend auf Arbeitnehmerin erkennen sollte, dann würde auch rückwirkend umgestellt - ich hatte mal einen Fall in der Praxis, da wurde über einen Zeitraum von zwei Jahren umgestellt.
Ich bin gespannt was die aktiven Experten dazu schreiben werden.
Gruss
Czauderna