Sehr geehrte Forenteilnehmer,
... mal angenommen ein Nichtleistungsempfänger (Arbeitssuchender) erfüllt irgendwann durch Aufbrauchen der Sparreserven die Schonvermögenskriterien von HARTZ-IV und hat vorher sich nicht freiwillig in einer GKV versichert.
a) ist er dann dennoch verpflichtet die zwischenzeitlich entstandene Nachentrichtung von Beiträgen durchzuführen ?!
b) wenn ja : wie handhabt der Krankenkassenträger es wenn durch Konsumierung des Sparvermögens der Versicherungsnehmer nicht
mehr in der Lage ist die aufgelaufene Summe von Nachversicherungsbeiträgen zu entrichten ?! - Das ist nämlich ein
begleiteffekt bei einer Nichtversicherung
c) handelt es sich bei einer Nichtversicherung in einer Krankenkasse
um einen strafrechtlich relevanten Sachtatbestand ?!
Sonderprobleme bei Hartz-IV : GKV-Mitgliedschaft
Moderator: Czauderna
Gegendarstellung
Ich denke dass die Nachversicherung als Selbständiger etwas anders
abläuft als die bei Szialversicherungspflichtigen. Um es konkret zu
sagen: ist es nicht so, dass bei einem PKV-Mitglied (freiwillig versichert)
es eine Pauschalierung in der Beitragsfestsetzung gibt und bei einem
GKV-Mitglied alle Einkunfsarten als Berechnungsgrundlage zwingend
hinzugezogen werden müssen ?!
abläuft als die bei Szialversicherungspflichtigen. Um es konkret zu
sagen: ist es nicht so, dass bei einem PKV-Mitglied (freiwillig versichert)
es eine Pauschalierung in der Beitragsfestsetzung gibt und bei einem
GKV-Mitglied alle Einkunfsarten als Berechnungsgrundlage zwingend
hinzugezogen werden müssen ?!