Hallo,
ich würde gerne etwas zur Tarif-Einstufung bei Selbständigkeit wissen...wenn man Selbständig ist, gibt es scheinbar 3 verschiedene Mindest-Einkommensgrenzen:
- Einkommensgrenze freiwillig Versicherte (30/90tel Bezugsgröße) bzw. nebenberuflich Selbständig
- Einkommensgrenze Gründungszuschuss (30/60tel Bezugsgröße)
- Einkommensgrenze hauptberufl. Selbständig (30/40tel Bezugsgröße)
Ich habe jedoch gelesen, dass es wohl so etwas wie eine Härtefall-Regelung geben soll.
Mal angenommen, man wird als hauptberuflich Selbständig eingestuft und erhält auch keinen Gründungszuschuss. Gäbe es dann die Möglichkeit, aufgrund seiner finanziellen Situation(kein nennenswertes Vermögen) als Härtefall eingestuft zu werden?
Ist das eine Ermessensfrage der Krankenkasse oder gibt es da verbindliche Kriterien vom GKV Spitzenverband, wonach ein entsprechender Antrag zu beurteilen ist?
Und was passiert eigentlich, wenn die Einnahmen über der jeweils zugrunde gelegten Einkommensgrenze(30/90tel, 30/60tel oder 30/40tel) liegen, aber dennoch unterhalb der Bezugsgröße WEST liegen? Wird dann der Beitrag Einkommens-Abhängig für die zugrunde gelegte Einkommensgrenze ausgerechnet, oder wird dieser immer pauschal anhand der zugrunde gelegten Einkommensgrenze in relation zur Bezugsgröße berechnet?
Ich würde gerne nachträglich den Verlauf der Einkommensgrenzen für Selbständige(Kinderlos/ohne Krankengeld) ab 2010 dokumentieren, sind die folgenden Zahlen richtig?
Bezugsgröße WEST
2010: € 2.555,00
2011: € 2.555,00
2012: € 2.626,00
2013: € 2.695,00
2014: € 2.765,00
Einkommensgrenze freiwillig Versicherte (30/90tel Bezugsgröße) bzw. nebenberuflich Selbständig
2010: € 851,67
2011: € 851,67
2012: € 875,33
2013: € 898,33
2014: € 921,67
Einkommensgrenze Gründungszuschuss (30/60tel Bezugsgröße)
2010: € 1.277,50
2011: € 1.277,50
2012: € 1.313,00
2013: € 1.347,50
2014: € 1.382,50
Einkommensgrenze hauptberufl. Selbständig (30/40tel Bezugsgröße)
2010: € 1.916,25
2011: € 1.916,25
2012: € 1.969,50
2013: € 2.021,25
2014: € 2.073,75
Vielen Dank für eure Hilfe.
Schöne Grüße,
Pickelhering
Selbständig und Härtefall?
Moderator: Czauderna
Hallo,
die Antwort findest du hier.
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung
und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 27. November 2013
und dort heisst es dann
.....(4) Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder,
deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen
Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens
jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen.
Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen
der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße
entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder
2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen
erzielt oder
3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung erzielt, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass das den
Einkünften zugrunde liegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist
oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre,
oder
4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der
monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
also, es gibt die einheitlichen Richtlinien für alle Kassen.
Gruss
Czauderna
die Antwort findest du hier.
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung
und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 27. November 2013
und dort heisst es dann
.....(4) Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder,
deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen
Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens
jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen.
Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen
der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße
entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder
2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen
erzielt oder
3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung erzielt, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass das den
Einkünften zugrunde liegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist
oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre,
oder
4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der
monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
also, es gibt die einheitlichen Richtlinien für alle Kassen.
Gruss
Czauderna