selbst oder familienversichert als Rentenantragsteller?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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ichselbst
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selbst oder familienversichert als Rentenantragsteller?

Beitrag von ichselbst » 23.01.2017, 01:24

Hallo,

da mein Vater die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt, habe ich seine Krankenkasse angerufen und nachgefragt, wie es mit der Versicherung nach der Aussteuerung weitergeht. Ein Rentenantrag läuft.

Man sagte mir, er müsse sich jetzt bei seiner Frau (selbe Krankenkasse) in der Familienversicherung anmelden. Daraufhin wurde jetzt ein Fragebogen zur Anmeldung in der Familienversicherung zugeschickt.

Da ich mit dem Ausfüllen bisschen Probleme hatte, habe ich nochmal angerufen und auf einmal eine ganz andere Auskunft erhalten. er dürfe gar nicht in die Familienversicherung, da er als Rentenantragsteller selbst versichert sein müsse. auf meine Frage hin, wer dann die Beiträge zahlt, hieß es, dass er kostenlos weiterversichert sein würde, weil er vom Grunde her einen Anspruch auf die Familienversicherung hätte. dort aber nicht reinkäme, weil jeder Rentenantragsteller selbst versichert sein müsse.

Ich bin jetzt verwirrt. Was stimmt denn nun?

Rossi
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Beitrag von Rossi » 23.01.2017, 09:45

Der Vater bleibt ggf. bis zur ersten lfd. Rentenzahlung in der Familienversicherung. Bei der ersten lfd. Rentenzahlung muss man gucken, wie hoch die Rente ist und was sonst ggf. an Gesamteinkommen vorhanden ist. Die Einkommensgrenze beträgt 425,00 € mtl.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.01.2017, 14:03

Hallo,
also ich kenne es so - wenn die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind, dann beginnt mit dem Tag der Rentenantragstellung grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft, also eine eigene Versicherung, die allerdings beitragsfrei ist, wenn ohne die KVdR ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.
In dem geschilderten Fall sind die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt, also ist die Familienversicherung vorrangig vor einer eigenen, freiwilligen Versicherung für die Dauer der Rentenantragstellung - aber das hat Rossi ja schon exakt beschrieben.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 23.01.2017, 17:43

Tja und was ist, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird und rückwirkend ist diese Rente höher als 425,00 €?!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.01.2017, 18:15

Rossi hat geschrieben:Tja und was ist, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird und rückwirkend ist diese Rente höher als 425,00 €?!
Hallo Rossi,
ich denke, dass dann trotzdem die Familienversicherung nicht rückwirkend beendet oder gar storniert werden darf, sondern eben nur für die Zukunft, also ab dem 1. des Monat, in dem der Rentenbescheid erteilt wurde, zumal dann auch die Rentennachzahlung als Einmalzahlung erfolgen würde.
Ich habe mal gegoogelt und einen "gemeinsamen" Fall von uns aus der Vergangenheit gefunden, in dem im Grunde um die selbe Frage ging - daraus mal ein Zitat - Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X (als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen....der Beginn des Anrechnungszeitraumes) wurde in erster Linie für irgendwelche Nachzahlungen geschaffen. Bspw. eine Rentennachzahlung etc. Also, das passt hier nicht
Gruss
Guenter

Rossi
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Beitrag von Rossi » 23.01.2017, 18:23

Nun ja, es ist alles geregelt.

Seite 54


A IV 2 Familienversicherung

Familienversicherte, die einen Rentenantrag stellen und die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht erfüllen, bleiben bis zum Beginn des Monats, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird, beitragsfrei in der Familienversicherung versichert. Der weitere Anspruch auf eine Familienversicherung ist – unter Berücksichtigung der sonstigen in § 10 SGB V und § 25 SGB XI geforderten Voraussetzungen – davon abhängig, ob das Gesamteinkommen
des Rentners unter Berücksichtigung des Zahlbetrags der Rente regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht überschreitet; bei geringfügig Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nr. 1, § 8a SGB IV gilt ein Betrag von 450 Euro. Bei der Prüfung der Einkommensgrenze ist – im Gegensatz zum Beitragsrecht – zu beachten, dass bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil Berücksichtigung findet.


https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 2.2014.pdf

Tja, nach meiner Erfahrung führt diese Regelung allerdings teilweise ein Schattendasein. Es funktioniert nicht immer auf Anhieb.

In einem Fall musst sogar mal eine einstweilige Anordnung gemacht werden. Es war ein Fall deines ehemaligen Arbeitgebers.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.01.2017, 18:35

Hallo Rossi,
sag ich doch - alles klar - Familienversicherung bleibt.
Gruss
Guenter

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