selber gekündigt und krankgeschrieben
Moderator: Czauderna
selber gekündigt und krankgeschrieben
Hallo!!
Ich habe am Mittwoch meine Arbeitsstelle fristlos gekünidigt, und bin nun krankgeschrieben, wegen deprissionen/Burn out !!!
Bekomme ich nun krankengeld??? Und wie muss ich mich weiter verhalten???
Ich habe am Mittwoch meine Arbeitsstelle fristlos gekünidigt, und bin nun krankgeschrieben, wegen deprissionen/Burn out !!!
Bekomme ich nun krankengeld??? Und wie muss ich mich weiter verhalten???
Hallo Krabbe,
Mittwoch selbst fristlos gekündigt, Donnerstag krankgeschrieben worden: Da besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
Hast Du dich denn am Donnerstag bei der Arbeitsagentur gemeldet bzw. wie sollte es nach der fristlosen Kündigung beruflich weitergehen?
Eine Krankschreibung nützt Dir jedenfalls im Moment nix. Wenn Du arbeitsunfähig bist, kannst Du dich nicht arbeitslos melden. KG bekommst Du auch nicht. Wenn Du dich arbeitslos meldest, bekommst Du (wahrscheinlich) eine Sperrfrist von der Arbeitsagentur.
Gruß
Herby
Mittwoch selbst fristlos gekündigt, Donnerstag krankgeschrieben worden: Da besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
Hast Du dich denn am Donnerstag bei der Arbeitsagentur gemeldet bzw. wie sollte es nach der fristlosen Kündigung beruflich weitergehen?
Eine Krankschreibung nützt Dir jedenfalls im Moment nix. Wenn Du arbeitsunfähig bist, kannst Du dich nicht arbeitslos melden. KG bekommst Du auch nicht. Wenn Du dich arbeitslos meldest, bekommst Du (wahrscheinlich) eine Sperrfrist von der Arbeitsagentur.
Gruß
Herby
Zuletzt geändert von Herby2011 am 01.07.2011, 13:31, insgesamt 2-mal geändert.
Hallo,krabbe hat geschrieben:@Czauderna: Ja, Mittwoch war der letzte arbeitstag und ab Donnerstag bin ich krank geschrieben!!!
der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit dem Tag nach ärztlicher Feststellung,
d.h. dein Krankengeldanspruch würde erst heute beginnen.
Dein Arbeitsverhältnis endete aber bereits am Mittwoch, ergo bist du heute nicht in einer Klasse mit Krankengeld versichert - im Gegenteil, rein rechtlich
wäre deine Mitgliedschaft in der GKV-Kasse mit dem Mittwoch zu beenden.
Solltest du ab Donnerstag einen Anspruch auf Familienversicherung (beim Ehegatten oder ggf. noch über die Eltern) geltend machen können, bekommst du
kein Krankengeld). Ist das nicht der Fall, dann beginnt ab Donnerstag für der
nachgehende Leistungsanspruch für die Dauer von maximal 1 Monat.
Voraussetzung ist hier, dass es sich bei deinem Beschäftigungsverhältnis um ein
kranken-versicherungspflichtiges handelte. Trifft dies zu, dann besteht dein Krankengeldanspruch als nachgehender Leistungsanspruch ab dem heutigen Tag bis maximal zum 29.07.2011.
Antrag auf ALG I wird meines Erachtens nicht möglich sein, weil du ja Arbeitsunfähig und deshalb nicht vermittlungsfähig bis.
War nicht so ganz glücklich, das mit der eigenen fristlosen Kündigung.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 01.07.2011, 19:12, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo, okay - ich versuch es noch einmal und einfacher.
Du bist zwar ab Donnerstag krank und warst auch am Donnerstag beim Arzt und er hat dich auch am Donnerstag krank geschrieben, trotzdem beginnt lt. gesetz der Krankengeldanspruch erst heute, am Freitag !!!
Krankengeld zahlt die Kasse aber nur dann, wenn auch heute eine Versicherung besteht, die ein Krankengeldanspruch beinhaltet - das ist bei dir nicht der Fall.
Warum ist das so ?
Weil deine Versicherung mit Krankengeldanspruch mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses, also dem Mittwoch, ebenfalls beendet wurde !!
Hast du das bis hierher verstanden ?
Grundsätzlich bist du ab Donnerstag unversichert !!
Die Frage deiner Versicherung ab Donnerstag wäre zuerst zu klären.
Könntest du in eine Familienversicherung ??
Das heißt - bist du verheiratet, und wenn ja, wo ist dein Ehegatte versichert ?
Bist du nicht verheiratet, bist du über 23 Jahre - wenn nein, wo sind deine
Eltern krankenversichert ??
Bist du älter als 23 - die nächste Frage - warst du als Arbeitnehmer freiwillig
oder pflichtversichert in der Krankenkasse ?
Wenn du pflichtversichert warst, dann hast du einen nachgehenden Leistungsanspruch, d.h. die alte Kasse muss noch für alle Leistungen aufkommen, die du bis zum 29.07.2011 verursachst, also auch Krankengeld zahlen.
Soweit verstanden - wenn du noch Fragen hast - jederzeit und gerne.
Gruss
Czauderna
Du bist zwar ab Donnerstag krank und warst auch am Donnerstag beim Arzt und er hat dich auch am Donnerstag krank geschrieben, trotzdem beginnt lt. gesetz der Krankengeldanspruch erst heute, am Freitag !!!
Krankengeld zahlt die Kasse aber nur dann, wenn auch heute eine Versicherung besteht, die ein Krankengeldanspruch beinhaltet - das ist bei dir nicht der Fall.
Warum ist das so ?
Weil deine Versicherung mit Krankengeldanspruch mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses, also dem Mittwoch, ebenfalls beendet wurde !!
Hast du das bis hierher verstanden ?
Grundsätzlich bist du ab Donnerstag unversichert !!
Die Frage deiner Versicherung ab Donnerstag wäre zuerst zu klären.
Könntest du in eine Familienversicherung ??
Das heißt - bist du verheiratet, und wenn ja, wo ist dein Ehegatte versichert ?
Bist du nicht verheiratet, bist du über 23 Jahre - wenn nein, wo sind deine
Eltern krankenversichert ??
Bist du älter als 23 - die nächste Frage - warst du als Arbeitnehmer freiwillig
oder pflichtversichert in der Krankenkasse ?
Wenn du pflichtversichert warst, dann hast du einen nachgehenden Leistungsanspruch, d.h. die alte Kasse muss noch für alle Leistungen aufkommen, die du bis zum 29.07.2011 verursachst, also auch Krankengeld zahlen.
Soweit verstanden - wenn du noch Fragen hast - jederzeit und gerne.
Gruss
Czauderna
Ich würde vielleicht noch etwas anderes probieren.
Wie hast Du am Mittwoch gekündigt? Mündlich oder schriftlich?
Denn ein Arbeitsvertrag muss schriflich gekündigt werden.
Auszug:
Seit dem 01.05.2000 muß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB zwingend schriftlich erfolgen.
Entspricht eine Erklärung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, ist sie nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Das bedeutet, daß sie von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen hat.
Um die gesetzlich angeordnete Schriftform einzuhalten, muß eine Erklärung in einer Urkunde festgehalten und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Möglich ist auch die Unterzeichnung mit einem notariell beglaubigten Handzeichen (§ 126 Abs.1 BGB).
D.h., wenn Du bspw. nur mündlich gekündigt hast, meistens ist es so, dann war diese Kündigung nicht wirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin fort und zwar solange, bis Du die schriftliche Kündigung einreichst.
Jenes machst Du dann bspw. am Montag und dann hast Du auch einen Krankengeldanspruch.
Wie hast Du am Mittwoch gekündigt? Mündlich oder schriftlich?
Denn ein Arbeitsvertrag muss schriflich gekündigt werden.
Auszug:
Seit dem 01.05.2000 muß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB zwingend schriftlich erfolgen.
Entspricht eine Erklärung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, ist sie nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Das bedeutet, daß sie von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen hat.
Um die gesetzlich angeordnete Schriftform einzuhalten, muß eine Erklärung in einer Urkunde festgehalten und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Möglich ist auch die Unterzeichnung mit einem notariell beglaubigten Handzeichen (§ 126 Abs.1 BGB).
D.h., wenn Du bspw. nur mündlich gekündigt hast, meistens ist es so, dann war diese Kündigung nicht wirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin fort und zwar solange, bis Du die schriftliche Kündigung einreichst.
Jenes machst Du dann bspw. am Montag und dann hast Du auch einen Krankengeldanspruch.
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Das gilt aber nur, wenn Du bis spätestens 29.7. wieder (neu) versicherungspflichtig wirst (z. B. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder durch eine neue Beschäftigung)! Wenn Du länger krankgeschrieben bist, oder aus anderen Gründen keine neue Pflichtversicherung hast, ist's mit dem Krankengeldanspruch wieder Essig - auch rückwirkend.Czauderna hat geschrieben:Wenn du pflichtversichert warst, dann hast du einen nachgehenden Leistungsanspruch, d.h. die alte Kasse muss noch für alle Leistungen aufkommen, die du bis zum 29.07.2011 verursachst, also auch Krankengeld zahlen.
für die Experten: § 19 SGB V würde durch die Kralle (§5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) rückwirkend verdrängt.
Hallo,krabbe hat geschrieben:Ich hab schon schriftlich gekündigt.........
Ich bin 30 und auch nicht verheiratet und lebe alleine!!!
Sowie ich das jetzt verstanden habe, bekomme ich kein krankengeld oder???
wenn du noch die Frage nach der Art der Versicherung beantwortest dann kann es
darauf eine klare Antwort geben.
Warst du pflichtversichert - bekommst du bis zum 29.7. maximal Krankengeld,
warst du freiwillig versichert, gibt es nix und du müsstest ab Donnerstag freiwillige Krankenkassenbeiträge zahlen damit wenigstens die Behandlungskosten weiter
übernommen werden.
Gruss
Czauderna
Nun denn Günter, ich würde es anders machen.
Ich würde keine freiw. Kv. anzeigen, denn dann ist der Krankengeldanspruch im nachgehenden Zeitraum (§ 19 Abs. 2 SGB V) auch futschi.
Ein regulärer Anspruch auf Krankengeld besteht nicht, da krabbe ein wenig voreilig war.
Es gilt jetzt innerhalb der Monatsfrist, ein anderes Pflichtverhältnis in der GKV zu begründen. Denn dann bekommt krabbe wenigstens für 1 Monat Krankengeld. Dies könnte die Aufnahme einer Arbeit in dem Monatszeitraum sein, oder aber auch eine Pflichtversicherung - während einer Sperrzeit - ab dem 2. Monat durch das beantragte ALG I.
Ich weiss jetzt nicht, was die Agentur für Arbeit gesagt hat, aber mit Sicherheit wird - aufgrund der eigenen Kündigung - eine Sperrzeit von 12 Wochen geprüft. Jenes dauert in der Regel Monate.
Die Agentur für Arbeit muss während einer 12 wöchigen Sperrzeit ab dem 2. Monat Pflichtbeiträge zur GKV entrichtet, obwohl tatsächlich kein ALG I gezahlt wird. Und genau hier muss krabbe ansetzen.
Allerdins setzt die Abführung von Pflichtbeiträgen auch voraus, dass krabbe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Wenn krabbe krankgeschrieben ist, dann zahlt die Agentur ab dem 2. Monat auch keine Pflichtbeiträge zur GKV.
Will heissen, krabbe darf sich *edit Regeln Forum.
Damit würde dann die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht greifen und es besteht ein Anspruch für den Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruches (max. 1 Monat) auf Krankengeld.
*edit Regeln Forum.
Ich würde keine freiw. Kv. anzeigen, denn dann ist der Krankengeldanspruch im nachgehenden Zeitraum (§ 19 Abs. 2 SGB V) auch futschi.
Ein regulärer Anspruch auf Krankengeld besteht nicht, da krabbe ein wenig voreilig war.
Es gilt jetzt innerhalb der Monatsfrist, ein anderes Pflichtverhältnis in der GKV zu begründen. Denn dann bekommt krabbe wenigstens für 1 Monat Krankengeld. Dies könnte die Aufnahme einer Arbeit in dem Monatszeitraum sein, oder aber auch eine Pflichtversicherung - während einer Sperrzeit - ab dem 2. Monat durch das beantragte ALG I.
Ich weiss jetzt nicht, was die Agentur für Arbeit gesagt hat, aber mit Sicherheit wird - aufgrund der eigenen Kündigung - eine Sperrzeit von 12 Wochen geprüft. Jenes dauert in der Regel Monate.
Die Agentur für Arbeit muss während einer 12 wöchigen Sperrzeit ab dem 2. Monat Pflichtbeiträge zur GKV entrichtet, obwohl tatsächlich kein ALG I gezahlt wird. Und genau hier muss krabbe ansetzen.
Allerdins setzt die Abführung von Pflichtbeiträgen auch voraus, dass krabbe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Wenn krabbe krankgeschrieben ist, dann zahlt die Agentur ab dem 2. Monat auch keine Pflichtbeiträge zur GKV.
Will heissen, krabbe darf sich *edit Regeln Forum.
Damit würde dann die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht greifen und es besteht ein Anspruch für den Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruches (max. 1 Monat) auf Krankengeld.
*edit Regeln Forum.
Zuletzt geändert von Rossi am 02.07.2011, 12:03, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo,Swantje B. hat geschrieben:Das gilt aber nur, wenn Du bis spätestens 29.7. wieder (neu) versicherungspflichtig wirst (z. B. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder durch eine neue Beschäftigung)! Wenn Du länger krankgeschrieben bist, oder aus anderen Gründen keine neue Pflichtversicherung hast, ist's mit dem Krankengeldanspruch wieder Essig - auch rückwirkend.Czauderna hat geschrieben:Wenn du pflichtversichert warst, dann hast du einen nachgehenden Leistungsanspruch, d.h. die alte Kasse muss noch für alle Leistungen aufkommen, die du bis zum 29.07.2011 verursachst, also auch Krankengeld zahlen.
für die Experten: § 19 SGB V würde durch die Kralle (§5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) rückwirkend verdrängt.
hm, dann würden nicht nur wir, sondern auch andere Kassen etwas falsch machen.
Wie würde das denn deiner Meinung nach in der Praxis funktionieren.
Ich mach mal ein andere Beispiel :
Ende der Beschäftigung am 30.06. - ab 03.07. arbeitsunfähig - kein Anspruch auf Familienversicherung - Antrag auf Krankengeld wird gestellt weil Antrag auf ALG 1 natürlich nicht geht. Man weiss ja am 3.7. nicht wie lange die AU. dauert,
das kann drei Tage dauern, 14 Tage, aber mehr als 4 Wochen.
Wie also soll die Entscheidung der Kasse hinsichtlich Krankengeld lauten -
"nein, besteht keiner weil keine Pflichtversicherung folgt - falsche Antwort, denn wenn nach 14 Tage die Arbeitsfähigkeit wieder eintritt, folgt die Pflichtversicherung aufgrund ALG 1 - also Krankengeld und Übernahme der weiteren Behandlungskosten - keine Mitgliedschaft, die mit Beiträgen belegt werden muss. Deinem Beitrag zur Folge könnte die Kasse dies erst entscheiden, wenn die Arbeitsunfähigkeit beendet ist ???
Wenn nun die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als 30 Tage, dann hätten wir
das Krankengeld zurückfordern müssen und die Leistungen auch ??
Ich lerne gerne dazu, also was haben die Kassen falsch gemacht ?
Gruss
Czauderna
Ähm, ich steig gerade nicht mehr ganz durch!!!
Ich bin pflichtversichert!!!
Ich verstehe das nun so das ich bis zum 29.07 krankengeld bekomme!! oder???
Kann mir nun einer sagen, wie ich mich weiter verhalten soll???? Das ich ein wenig voreiilig war weiß ich, aber ändert nun auch nix mehr..... ich muss versuchen das beste drauß zu machen.......
Ich bin pflichtversichert!!!
Ich verstehe das nun so das ich bis zum 29.07 krankengeld bekomme!! oder???
Kann mir nun einer sagen, wie ich mich weiter verhalten soll???? Das ich ein wenig voreiilig war weiß ich, aber ändert nun auch nix mehr..... ich muss versuchen das beste drauß zu machen.......
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- Beiträge: 400
- Registriert: 14.02.2011, 20:27
@ Czauderna:
Hallo Czauderna,
ganz praktisch sieht das z. B. so aus:
- Kunde beantragt Krankengeld während des nachgehenden Anspruchs
- Kunde bekommt von der Kasse erstmal ganz viel Papier (u.a. Auszahlschein, Fragen zur Beendigung der Beschäftigung, Fragebogen zur AU, ...)
- Kunde bekommt nach 2 Wochen eine Zwischenmitteilung (wir haben Sie nicht vergessen, wir brauchen noch Angaben von Ihrem Arbeitgeber (Verdienstbescheinigung), wir melden uns so schnell wie möglich wieder ...)
- Kasse geht weitere zwei Wochen auf Tauchstation
- Kunde bekommt exakt nach Ablauf der Monatsfrist einen Anruf oder einen Brief "um die weitere Versicherung zu klären".
- Kunde wird rückwirkend nach 5/1/13 versichert
Krankengeld wird nicht zurückgefordert, sondern gar nicht erst ausgezahlt. Die sonstigen Leistungen (Behandlung) werden nicht zurückgefordert, sondern sind rückwirkend durch die Versicherung nach 5/1/13 abgedeckt.
Der Entscheidungszeitpunkt liegt nicht am Ende der AU, sondern bei Ablauf der Monatsfrist. Auch wenn das nicht grade die feine englische ist, kann der Kunde da wenig gegen machen.
Ein Beschwerdeverfahren - wenn es denn überhaupt dazu kommt - ("aber ich brauche doch mein Geld ...") kann man auch so gestalten, dass sich die Kasse über die Monatsfrist rettet. Wenn dann noch keine neue Pflichtversicherung besteht (==>rückwirkend 5/1/13), kann man leider, bei allem Veständnis, nichts machen. Falls innerhalb des Monats eine neue Pflichtversicherung eintritt, bittet man natürlich für das "Versehen" und die unüblich lange Bearbeitungsdauer in aller Form um Entschuldigung und überweist das Krankengeld für die paar Tage sofort.
Gruß, Swantje
Hallo Czauderna,
ganz praktisch sieht das z. B. so aus:
- Kunde beantragt Krankengeld während des nachgehenden Anspruchs
- Kunde bekommt von der Kasse erstmal ganz viel Papier (u.a. Auszahlschein, Fragen zur Beendigung der Beschäftigung, Fragebogen zur AU, ...)
- Kunde bekommt nach 2 Wochen eine Zwischenmitteilung (wir haben Sie nicht vergessen, wir brauchen noch Angaben von Ihrem Arbeitgeber (Verdienstbescheinigung), wir melden uns so schnell wie möglich wieder ...)
- Kasse geht weitere zwei Wochen auf Tauchstation
- Kunde bekommt exakt nach Ablauf der Monatsfrist einen Anruf oder einen Brief "um die weitere Versicherung zu klären".
- Kunde wird rückwirkend nach 5/1/13 versichert
Krankengeld wird nicht zurückgefordert, sondern gar nicht erst ausgezahlt. Die sonstigen Leistungen (Behandlung) werden nicht zurückgefordert, sondern sind rückwirkend durch die Versicherung nach 5/1/13 abgedeckt.
Der Entscheidungszeitpunkt liegt nicht am Ende der AU, sondern bei Ablauf der Monatsfrist. Auch wenn das nicht grade die feine englische ist, kann der Kunde da wenig gegen machen.
Ein Beschwerdeverfahren - wenn es denn überhaupt dazu kommt - ("aber ich brauche doch mein Geld ...") kann man auch so gestalten, dass sich die Kasse über die Monatsfrist rettet. Wenn dann noch keine neue Pflichtversicherung besteht (==>rückwirkend 5/1/13), kann man leider, bei allem Veständnis, nichts machen. Falls innerhalb des Monats eine neue Pflichtversicherung eintritt, bittet man natürlich für das "Versehen" und die unüblich lange Bearbeitungsdauer in aller Form um Entschuldigung und überweist das Krankengeld für die paar Tage sofort.
Gruß, Swantje