Säumniszuschläge
Moderator: Czauderna
Säumniszuschläge
Hallo,
in einem anderen Thread hatte ich diese Frage bereits gestellt, aber keine Antwort erhalten. Wie hoch sind Säumniszuschläge für KVdS-Versicherte?
Annahme: Hauptforderung EUR 70,-, entstanden am 15.08.2008.
Zahlung der Beiträge am 17.08.2009.
Wie hoch sind die Säumniszuschläge gemäß §24 SGB IV?
in einem anderen Thread hatte ich diese Frage bereits gestellt, aber keine Antwort erhalten. Wie hoch sind Säumniszuschläge für KVdS-Versicherte?
Annahme: Hauptforderung EUR 70,-, entstanden am 15.08.2008.
Zahlung der Beiträge am 17.08.2009.
Wie hoch sind die Säumniszuschläge gemäß §24 SGB IV?
Es war der 17.08.2009 gemeint.Gegenfrage:
Zahlung am 17.08.2009 oder war der 17.08.2008 gemeint.
Rechtsgrundlage?für den ersten Monat 1%, für jeden weiteren 5%.
§24 SGB IV Abs. 1a dürfte ja nicht gelten, da ein KVdS-Versicherter nicht zu der dort genannten Personengruppe gehört.
Aus welcher anderen gesetzlichen Bestimmung ergeben sich die 5%?
(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.
Hallo,
m.E. gilt hier § 24 Absatz 1 SGB IV:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__24.html
Es gilt grds. 1% SZ. Bei einem Betrag unter 100 Euro, der gesondert anzufordern wäre, gibt es keinen SZ.
Ggf. kann aber eine Rolle spielen, dass KVdS-Studenten den Semesterbeitrag im Voraus zu zahlen haben: § 254 SGB V
Gruß
RHW
m.E. gilt hier § 24 Absatz 1 SGB IV:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__24.html
Es gilt grds. 1% SZ. Bei einem Betrag unter 100 Euro, der gesondert anzufordern wäre, gibt es keinen SZ.
Ggf. kann aber eine Rolle spielen, dass KVdS-Studenten den Semesterbeitrag im Voraus zu zahlen haben: § 254 SGB V
Ein voller Semesterbeitrag liegt über 100 Euro, so dass dann grds. ein SZ anfällt.Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann andere Zahlungsweisen vorsehen. Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.
Gruß
RHW