Ruhensregelung § 16 Abs. 3a SGB V / Feststellung der Hilfebe

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Rossi
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Ruhensregelung § 16 Abs. 3a SGB V / Feststellung der Hilfebe

Beitrag von Rossi » 06.05.2016, 11:58

Ich denke mal, dass sich sehr viele säumige Beitragszahler aufgrund von Beitragsrückständen in der sog. Ruhensphase befinden. Bestimmte Leistungen gibt es natürlich auch in der Ruhensphase.

Die Ruhensphase endet, wenn alle Rückstände bezahlt, eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung oder das Mitglied "hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII" wird oder ist.

Wie wird in der Praxis die "Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII" nachgewiesen? Der Wortlaut des Gesetzes stellt einzig und allein auf den Begriff der rechnerischen Hilfebedürftigkeit ab und nicht ggf. auf den tatsächlichen Bezug der SGB II oder SGB XII-Leistungen.

Das BSG hat sich jetzt mit so einem Fall beschäftigt und dies auch noch sinngemäß so festgehalten.



https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

Zitat:
15

3. Ist eine KK - wie hier die Beklagte - nach § 16 Abs 3a S 2 SGB V entsprechend § 16 Abs 2 S 2 KSVG ermächtigt, das Ruhen der Leistungen festzustellen, wenn der gesetzlich geregelte Beitragsrückstand trotz Mahnung besteht (vgl dazu Peters in Kasseler Komm, Stand September 2015, § 16 SGB V RdNr 27), muss sie dementsprechend prüfen und feststellen, dass der betroffene Versicherte nicht hilfebedürftig ist oder dies mit der Ruhensanordnung oder in der Folgezeit wird. Das LSG hat hierzu ebenso wie die Beklagte keine Feststellungen getroffen, obwohl der Kläger geltend gemacht hat, hilfebedürftig zu sein. Das LSG wird die gebotenen Feststellungen nunmehr nachzuholen haben.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 06.05.2016, 12:46

Hallo Rossi,

gehe ich recht in der Annahme, dass Du daraus folgerst, dass die Kassen verpflichtet sind ggf. die Hilfebedürftigkeit von sich aus feszustellen, oder müssen sie ggf. das Sozialamt befragen und dort die Hilfebdeüftigkeit (rein rechnersich) feststellen lassen ?.
Gruss
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 06.05.2016, 16:04

Steht im nächsten Absatz:
Dafür kann es genügen, den Kläger für den Zeitraum beginnend mit dem dritten Tage nach Zugang der Ruhensanordnung seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen zu lassen, ggf ergänzt um brauchbare Beweismittel, und hierzu eine Auskunft des zuständigen Leistungsträgers einzuholen. Sind zuständige Leistungsträger für den betroffenen Zeitraum bereits von Hilfebedürftigkeit des Klägers in einer Entscheidung ausgegangen, ist es möglich, diese Feststellungen auch für die Entscheidung über die Ruhensanordnung und ihre Dauer zugrunde zu legen, soweit dem keine Besonderheiten entgegenstehen. Lehnte der zuständige Leistungsträger Leistungen bereits ab, enthebt dies das LSG nicht von eigenen Ermittlungen und Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit.
Da tut sich für Rossi doch ein ganz neues Betätigungsfeld auf. Kassenmitarbeiter im SGB II und SGB XII schulen, damit sie wissen, welche Angaben sie einholen müssen und was brauchbare Beweismittel sind.

urson
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Beitrag von urson » 06.05.2016, 16:34

meines Erachtens reicht hier ein aktuell gültiger Bescheid über den Bezug von ALG2 oder Sozialhilfe.

ersteres wird idR der Bezug doch sowieso durchs Amt gemeldet; damit dürfte die Nachweispflicht doch eigentlich nicht weiter verfolgt werden.

oder beziehst du dich auf Hilfebedürftigkeit wenn niemand Sozialleistungen bezieht? hier würde ich als Kasse davon ausgehen, dass derjenige nicht hilfebedürftig ist, zB weil ausreichend Ersparnisse da sind. sonst würde er ja Leistungen beziehen.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 06.05.2016, 21:31

Nun ja ursun; Du gehst meines Erachtens von völlig falschen Vorstellungen aus.

Nicht alle Mitglieder, die ggf. hilfebedürftig sind beziehen Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II. Vor allen Dingen, wenn die Kasse eine Rate auf einen Rückstand fordert, dann könnten diese Personen hilfebedürftig werden. Der Kläger hatte es doch in den Ring geworfen.

D. h.; einen Nachweis über einen tatsächlichen SGB XII oder SGB II Bezug, ist nach dem Studium des Urteils leider daneben.

Aber dies hatten wir hier schon mehrfach so unter dem Motto, dass ein amtlicher Nachweis her muss.

Die Hilfebedürftigkeit ist von Amts wegen festzustellen, da ansonsten das Ruhen kraft Gesetz nicht eintritt.

Die Richter des Bundesschwurbelgerichtes haben ziemlich eindeutig den Grundsatz der Amtsermittlung durch die Kasse berücksichtigt.. Also kein Versteckspiel hinter dem amtlichen Nachweis. D. h., selber prüfen und dann ggf. machen. So verstehe ich die Entscheidung des höchsten Gerichtes in Deutschland.

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