Hallo, liebe Mitleser,
heute habe ich eine Email mit einem PDF-Anhang (Bescheid) erhalten.
Sie sagt, der Sachverhalt sei mit einer Expertin abgeklärt worden und nun in einen Bescheid gepackt, der beigefügt wurde.
Hier zieht die Krankenkasse nun tatsächlich den Arbeitnehmerpauschbetrag 83,33 € (und die Familienbestandteile) ab!
Folge: Bis auf 5 Monate in 2012 ist mein Mann überall unter der Grenze!
In den 5 Monaten ist er jeweils 1,58 € drüber. Eine Familienversicherung sei für diese Zeit nicht möglich!
Ich habe ja das Rundschreiben von 2008 gelesen.
Da steht auf S. 8 vorletzter Absatz:
"Hierbei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach §9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 920 € (Aktuell 1000€, Anm.) bei unbefristeten Verträgen immer pro rata (z.'B. mit monatlich 76,67 € (akt. 83,33) für das Kalenderjahren und bei befristeten.... ...in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.
Mein Mann hat neben den Gehaltszetteln auch den EST-Bescheid 2012 vorgelegt. Hierin hat er mtl. Werbungskosten i.H.v. 291 € anerkannt bekommen, hauptsächlich wegen der Fahrtkosten. Hierfür hatte er auch zuvor einen höheren Pausch-Betrag beim Finanzamt erhalten.
Im Bescheid der GKV heisst es "Des Weiteren kann eine monatliche Werbungskostenpauschale i.H.v. 83,33 € in Abzug gebracht werden".
Fragen:
"Kann"? "Muss" nicht?
Widerspruch? ich lese das Rundschreiben der AOK anders.
Gruß von der noch nicht ganz glücklichen aber Stein vom Herzen fallenden
Praso1
Rückwirkende Aberkennung Familienversicherung extreme Folgen
Moderator: Czauderna
Wenn die tatsächlichen Werbungskosten HÖHER sind als der Pauschbetrag (920/1000 EUR), dann SIND die tatsächlichen Werbungskosten abzuziehen.
Ich habe mal eine Passage aus dem GR rauskopiert 24.10.2008. Die entscheidenden Worte habe ich l a a a a a n g gemacht
Seite 8
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 - 9a EStG). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens s i n d (nicht kann) daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen (BSG, Urteile vom 22.07.1981 - 3 RK 7/80 -, USK 81123, 09.09.1981 - 3 RK19/80 -, USK 81223, 28.10.1981 - 3 RK 8/81 -, USK 81190 und 26.10.1982 - 3 RK 35/81 -,
USK 82151).
Hierbei i s t (nicht kann) der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 920,00 EUR bei unbefristeten Beschäftigungen immer pro rata (z. B. mit monatlich 76,67 EUR für
das Kalenderjahr) und bei befristeten Beschäftigungen entweder pro rata oder en bloc (z. B.zu Beginn der Beschäftigung) in Abzug zu bringen,
s o f e r n n i c h t h ö h e r e Werbungskosten nachgewiesen werden.
Anmerkung: dh, weil höhere tatsächliche Werbungkosten nachgewiesen wurden, dann s i n d diese in Abzug zu bringen
Ich habe mal eine Passage aus dem GR rauskopiert 24.10.2008. Die entscheidenden Worte habe ich l a a a a a n g gemacht
Seite 8
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 - 9a EStG). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens s i n d (nicht kann) daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen (BSG, Urteile vom 22.07.1981 - 3 RK 7/80 -, USK 81123, 09.09.1981 - 3 RK19/80 -, USK 81223, 28.10.1981 - 3 RK 8/81 -, USK 81190 und 26.10.1982 - 3 RK 35/81 -,
USK 82151).
Hierbei i s t (nicht kann) der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 920,00 EUR bei unbefristeten Beschäftigungen immer pro rata (z. B. mit monatlich 76,67 EUR für
das Kalenderjahr) und bei befristeten Beschäftigungen entweder pro rata oder en bloc (z. B.zu Beginn der Beschäftigung) in Abzug zu bringen,
s o f e r n n i c h t h ö h e r e Werbungskosten nachgewiesen werden.
Anmerkung: dh, weil höhere tatsächliche Werbungkosten nachgewiesen wurden, dann s i n d diese in Abzug zu bringen
Danke Heinrich,
so sehe ich das auch.
Aber der gegenteilige Bescheid sagt was anderes, obwohl ich schon zuvor auf die höheren Werbungskosten im beigefügten EST-Bescheid hingewiesen habe...
Gruß
Praso
Aber der gegenteilige Bescheid sagt was anderes, obwohl ich schon zuvor auf die höheren Werbungskosten im beigefügten EST-Bescheid hingewiesen habe...
Gruß
Praso
du hast es dem Mitarbeiter gesagt.
Mache es anders.
ZEIGE dem Mitarbeiter, dass DEINE in einem Papier der Krankenkasse verankert ist.
Ehrlich gesagt: das habe ich vor über 25 Jahren einmal gelernt. Dass es genau darauf ankommt, hatte ich in der Praxis noch nie.
Ich wusste auch nicht mehr, dass es so eine Passage (noch) gibt.
Ich musste es auch erst mal nachlesen.
ALSO: Zeige dem Mitarbeiter, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskonsten in einem Krankenkassen-Papier steht.
Mache es anders.
ZEIGE dem Mitarbeiter, dass DEINE in einem Papier der Krankenkasse verankert ist.
Ehrlich gesagt: das habe ich vor über 25 Jahren einmal gelernt. Dass es genau darauf ankommt, hatte ich in der Praxis noch nie.
Ich wusste auch nicht mehr, dass es so eine Passage (noch) gibt.
Ich musste es auch erst mal nachlesen.
ALSO: Zeige dem Mitarbeiter, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskonsten in einem Krankenkassen-Papier steht.
du hast es dem Mitarbeiter gesagt, dass du WerbKosten hat-
Mache es anders.
ZEIGE dem Mitarbeiter, dass DEINE Meinung in einem Papier der Krankenkasse verankert ist.
Ehrlich gesagt: das habe ich vor über 25 Jahren einmal gelernt. Dass es genau darauf ankommt, hatte ich in der Praxis noch nie.
Ich wusste auch nicht mehr, dass es so eine Passage (noch) gibt.
Ich musste es auch erst mal nachlesen.
ALSO: Zeige dem Mitarbeiter, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskonsten in einem Krankenkassen-Papier steht.
Mache es anders.
ZEIGE dem Mitarbeiter, dass DEINE Meinung in einem Papier der Krankenkasse verankert ist.
Ehrlich gesagt: das habe ich vor über 25 Jahren einmal gelernt. Dass es genau darauf ankommt, hatte ich in der Praxis noch nie.
Ich wusste auch nicht mehr, dass es so eine Passage (noch) gibt.
Ich musste es auch erst mal nachlesen.
ALSO: Zeige dem Mitarbeiter, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskonsten in einem Krankenkassen-Papier steht.