Rückkehr in GKV nach Auslandsaufenthalt
Moderator: Czauderna
andere Frage:
wenn ich mich jetzt PKV versichern würde, nach 6 Jahren Beamter, ob mit anschliessendem Übergangsgeld oder nicht, danach ins aussereuropäische Ausland z.B. für 3 oder 6 Jahre, dann zurück nach D (dannn bin ich über 55): dann gibt es keinen Weg zurueck in die GKV, oder?
Gleiches Spielchen mit jetzt GKV versichern, was waere dann?
wenn ich mich jetzt PKV versichern würde, nach 6 Jahren Beamter, ob mit anschliessendem Übergangsgeld oder nicht, danach ins aussereuropäische Ausland z.B. für 3 oder 6 Jahre, dann zurück nach D (dannn bin ich über 55): dann gibt es keinen Weg zurueck in die GKV, oder?
Gleiches Spielchen mit jetzt GKV versichern, was waere dann?
News: die Barmer will mich (ohne vorherige Versicherung) zum Arbeitsantritt aufnehmen egal ob als Angestellter oder als Beamter (was sie eigentlich nicht machen). (als Angestellter läge ich locker unter der JAG, als Beamter drüber, netto ca. 900 Euro Unterschied zugunsten Verbeamtung; Aber mit freiwilliger VBL-Versicherung, die man als Beamter ja nicht vom AG bekommt und PKV oder erst recht voller GKV-Beitrag ohne Beihilfe ist der Unterschied nicht mehr so gross).
Ist es legal, dass ich mich vor Arbeitsantritt nicht versichern muss? Nach Angaben des Sachbearbeiters wäre es ok. Ich möchte aber nichts falsch/illegales machen.
Ist es legal, dass ich mich vor Arbeitsantritt nicht versichern muss? Nach Angaben des Sachbearbeiters wäre es ok. Ich möchte aber nichts falsch/illegales machen.
@artep: Erste Antwort -> Rückkehr bei Vollendung des 55.LJ nach derzeitiger Gesetzeslage ausgeschlossen außer in die kostenlose gesetzliche Familienversicherung des Ehepartners, wenn die Vorraussetzung erfüllt wären.artep hat geschrieben:andere Frage:
wenn ich mich jetzt PKV versichern würde, nach 6 Jahren Beamter, ob mit anschliessendem Übergangsgeld oder nicht, danach ins aussereuropäische Ausland z.B. für 3 oder 6 Jahre, dann zurück nach D (dannn bin ich über 55): dann gibt es keinen Weg zurueck in die GKV, oder?
Gleiches Spielchen mit jetzt GKV versichern, was waere dann?
@artep: Zweite Antwort -> Du hast sicher etwas vertauscht, Du hattest vorher geschrieben, als Angestellter liegst Du locker über der JAG, wärst also bei Arbeitsantritt freiwillig versichert. Damit kann Dich auch die Barmer nicht nehmen. Tut sie es dennoch, dann lass Dir etwas schriftlich geben, dass die Entscheidung geprüft wurde und unwiderruflich ist. Kommt die DRV zur Betriebsprüfung, heben die solche Mitgliedschaften auch gerne mal rückwirkend auf. Dann hast Du richtige Probleme.
Die PKV als Beatmer ist doch nur eine Ergänzungsabsicherung zur freien Heilfürsorge, also mit rd. 150€ nicht wirklich teuer. Der Pensionssatz beträgt glaube ich 1,85%, also bei 5000€ Dienstbezügen rd. 92,50€ monatlich. Macht immer noch 650€ mehr netto als Beamter.
Die PKV als Beatmer ist doch nur eine Ergänzungsabsicherung zur freien Heilfürsorge, also mit rd. 150€ nicht wirklich teuer. Der Pensionssatz beträgt glaube ich 1,85%, also bei 5000€ Dienstbezügen rd. 92,50€ monatlich. Macht immer noch 650€ mehr netto als Beamter.
@Poet: sorrry, sieht momentan so aus als ob ich in beiden Faellen unter der JAG liege. Angebot von PKV lag bei fast 300 incl. Pflegeversicherung. Die 300 € VBL da ich hoechst wahrscheinlich nach den 6 J. aus der Verbeamtung ausscheiden muesste (dann aber Nachzahlung des AGs in Rentenversicherung). Folglich nur noch 300€ Unterschied und wenn ich (da ich aufgrund meiner unsicheren Lage (wie Alter, Stellensituation) lieber in der gesetzl. waere) wegen Wegfall der Beihilfe noch den gesamten Betrag der GKV addieren würde, kommt es auf ca. 0 raus.
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Das geht hier kreuz und quer ziemlich durcheinander. Ich versuche mal eine Ordnung reinzubringen und die entsprechenden Rechtsgrundlagen anzugeben:
Zuzug nach Deutschland, kein anderweitiger Versicherungsschutz: Ab diesem Zeitpunkt Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, kein Kassenwahlrecht, zuständige Kasse TK (§ 174 Abs. 5 SGB V)
Möglichkeit 1: Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Gehalt unterhalb der JAG: Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V tritt ein, die die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verdrängt, Versicherung wird bei der TK weitergeführt, wenn die Mitgliedschaft nicht bereits mindestens 18 Monate bestand (§ 175 Abs. 4 SGB V)
Möglichkeit 2: Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftitung mit einem Gehalt oberhalb der JAG: Ende der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, da die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 SGB V gilt. Freiwillige Weiterversicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist nicht möglich, da die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Erfolgt die Beschäftigungsaufnahme innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr, besteht m. E. ein Recht auf freiwillige Weiterversicherung/freiwilliger Beitritt nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, da es sich um einen Arbeitnehmer handelt.
Etwas anderes ist es, wenn eine Beamtentätigkeit begonnen wird. Da keine Arbeitnehmertätigkeit aufgenommen wird, ist ein Beitritt/eine Weiterversicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht möglich.
Jetzt stellt sich die Frage des Kassenwahlrechts. Lehnt die TK eine Weiterversicherung ab, da sie den § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V anders interpretiert (die damals in Deutschland beendete Mitgliedschaft muss eine als Arbeitnehmer gewesen sein), hat man zwei Möglichkeiten: den Rechtsweg beschreiten (dauert lange, ich habe keine bisherige Rechtssprechung zu dem Thema gefunden) oder aber den Beitritt bei einer anderen Kasse zu beantragen. Ich persönlich hätte kein Problem, jemanden zu versichern, wenn er nach unseren Arbeitsanweisungen ein Beitrittrecht hat, das ihm eine andere Kasse verwehrt. Auch wenn ich streng genommen wegen 18 Monaten etc. pp.
M. E. überhaupt kein Problem ist der Beitritt zu der anderen Kasse als Angestellter, egal ob das Einkommen ober- oder unterhalb der JAG liegt, wenn vorher keine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestanden hat.
@ artep: Mir persönlich wäre die Beamtenkiste zu heiß. Du hättest auch nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ohne versicherungspflichtige Beschäftigung kein Beitrittsrecht zur GKV. Bei angenommenen 50 % Beihilfeansprüchen würde sich dein Beitrag bei Verlust der Beihilfeansprüche schlagartig verdoppeln.
Zuzug nach Deutschland, kein anderweitiger Versicherungsschutz: Ab diesem Zeitpunkt Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, kein Kassenwahlrecht, zuständige Kasse TK (§ 174 Abs. 5 SGB V)
Möglichkeit 1: Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Gehalt unterhalb der JAG: Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V tritt ein, die die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verdrängt, Versicherung wird bei der TK weitergeführt, wenn die Mitgliedschaft nicht bereits mindestens 18 Monate bestand (§ 175 Abs. 4 SGB V)
Möglichkeit 2: Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftitung mit einem Gehalt oberhalb der JAG: Ende der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, da die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 SGB V gilt. Freiwillige Weiterversicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist nicht möglich, da die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Erfolgt die Beschäftigungsaufnahme innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr, besteht m. E. ein Recht auf freiwillige Weiterversicherung/freiwilliger Beitritt nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, da es sich um einen Arbeitnehmer handelt.
Etwas anderes ist es, wenn eine Beamtentätigkeit begonnen wird. Da keine Arbeitnehmertätigkeit aufgenommen wird, ist ein Beitritt/eine Weiterversicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht möglich.
Jetzt stellt sich die Frage des Kassenwahlrechts. Lehnt die TK eine Weiterversicherung ab, da sie den § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V anders interpretiert (die damals in Deutschland beendete Mitgliedschaft muss eine als Arbeitnehmer gewesen sein), hat man zwei Möglichkeiten: den Rechtsweg beschreiten (dauert lange, ich habe keine bisherige Rechtssprechung zu dem Thema gefunden) oder aber den Beitritt bei einer anderen Kasse zu beantragen. Ich persönlich hätte kein Problem, jemanden zu versichern, wenn er nach unseren Arbeitsanweisungen ein Beitrittrecht hat, das ihm eine andere Kasse verwehrt. Auch wenn ich streng genommen wegen 18 Monaten etc. pp.
M. E. überhaupt kein Problem ist der Beitritt zu der anderen Kasse als Angestellter, egal ob das Einkommen ober- oder unterhalb der JAG liegt, wenn vorher keine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestanden hat.
@ artep: Mir persönlich wäre die Beamtenkiste zu heiß. Du hättest auch nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ohne versicherungspflichtige Beschäftigung kein Beitrittsrecht zur GKV. Bei angenommenen 50 % Beihilfeansprüchen würde sich dein Beitrag bei Verlust der Beihilfeansprüche schlagartig verdoppeln.
@artep: Heiliges Blech! 300€ für eine Ergänzungs-PKV zur freien Heilfürsorge,die ja schon 80% der Leistungen abdeckt. Das ist sehr viel.artep hat geschrieben:@Poet: sorrry, sieht momentan so aus als ob ich in beiden Faellen unter der JAG liege. Angebot von PKV lag bei fast 300 incl. Pflegeversicherung. Die 300 € VBL da ich hoechst wahrscheinlich nach den 6 J. aus der Verbeamtung ausscheiden muesste (dann aber Nachzahlung des AGs in Rentenversicherung). Folglich nur noch 300€ Unterschied und wenn ich (da ich aufgrund meiner unsicheren Lage (wie Alter, Stellensituation) lieber in der gesetzl. waere) wegen Wegfall der Beihilfe noch den gesamten Betrag der GKV addieren würde, kommt es auf ca. 0 raus.
Gut, Du hast die Qual der Wahl.