Rückkehr in die GKV
Moderator: Czauderna
Rückkehr in die GKV
Wenn man in der PKV ist und ein Jahr lang unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze verdient, kann man in die GKV zurück. Danach könnte man wieder mehr verdienen und freiwillig in der GKV bleiben.
Was passiert, wenn man innerhalb des Jahres erkrankt? Ist die GKV zuständig oder die PKV? Wird die Zeit, in der man Krankengeld bekommt, auf das Jahr angerechnet, in dem man unterhalb der PVG bleiben muss?
Was passiert, wenn man innerhalb des Jahres erkrankt? Ist die GKV zuständig oder die PKV? Wird die Zeit, in der man Krankengeld bekommt, auf das Jahr angerechnet, in dem man unterhalb der PVG bleiben muss?
Re: Rückkehr in die GKV
Hallo,Thomas3 hat geschrieben:Wenn man in der PKV ist und ein Jahr lang unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze verdient, kann man in die GKV zurück. Danach könnte man wieder mehr verdienen und freiwillig in der GKV bleiben.
Was passiert, wenn man innerhalb des Jahres erkrankt? Ist die GKV zuständig oder die PKV? Wird die Zeit, in der man Krankengeld bekommt, auf das Jahr angerechnet, in dem man unterhalb der PVG bleiben muss?
Auch Zeiten des Krankengeldbezuges sind in diesem Fall Zeiten einer Pflichtversicherung, also "ja".
Gruss
Czauderna
Hallo,Thomas3 hat geschrieben:Wird das Krankengeld auf das Jahreseinkommen angerechnet, das unterhalb der PVG liegen muss? Oder wird für die Berechnung des Jahreseinkommens nur der Verdienst zu Grunde gelegt?
doppelte Fragestellung erfordert nicht zwangsläufig auch eine doppelte Antwort, aber weil heute Sonntag ist - durch den Krankengeldbezug ändert sich nichts an der Versicherungspflicht.
Gruss
Czauderna
Ich fürchte der Fragesteller will auf etwas anderes hinaus:
Aber vorab - bitte keine selbsterfunden Abkürzungen verwenden! PVG gibt es nicht, auch wenn man nach einigem Nachdenken auf PflichtVersicherungsGrenze kommt.
Das ist die BBG (Beitragsbemessungsgrenze) bei Altfällen (vor 2003 AN) oder die JAEG (Jahresarbeitsentgeltgrenze)!
Was ist wahrscheinlich seine wirklich Frage? ich mutmaße: wenn er in den anderen Monaten über JAEG liegt und durch das Weniger an KTG (Krankentagegeld) unter die JAEG rutscht .....
Falls das die Frage ist - nein, die Meldung Versicherungspflicht erfolgt am Anfang des Jahres, bei AG-Wechsel oder Vertragsänderung beim bisherigen AG!Es gibt bei AU, ob Entgeltfortzahlung oder KTG Bezug, keine entsprechende Änderungsmeldung für die SV!
besser als Mutmaßung wäre natürlich wenn Sie Ihren Fall konkret schildern würden (Zahlen, Daten und Fakten im Sinne eine Ausschnitts aus dem Lebenslauf) um dann eine konkrete Frage zu stellen!
Aber vorab - bitte keine selbsterfunden Abkürzungen verwenden! PVG gibt es nicht, auch wenn man nach einigem Nachdenken auf PflichtVersicherungsGrenze kommt.
Das ist die BBG (Beitragsbemessungsgrenze) bei Altfällen (vor 2003 AN) oder die JAEG (Jahresarbeitsentgeltgrenze)!
Was ist wahrscheinlich seine wirklich Frage? ich mutmaße: wenn er in den anderen Monaten über JAEG liegt und durch das Weniger an KTG (Krankentagegeld) unter die JAEG rutscht .....
Falls das die Frage ist - nein, die Meldung Versicherungspflicht erfolgt am Anfang des Jahres, bei AG-Wechsel oder Vertragsänderung beim bisherigen AG!Es gibt bei AU, ob Entgeltfortzahlung oder KTG Bezug, keine entsprechende Änderungsmeldung für die SV!
besser als Mutmaßung wäre natürlich wenn Sie Ihren Fall konkret schildern würden (Zahlen, Daten und Fakten im Sinne eine Ausschnitts aus dem Lebenslauf) um dann eine konkrete Frage zu stellen!
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hier kannst du nachlesen, wie die Versicherungspflichtgrenze (= Jahresarbeitsentgeltgrenze - die übrigens auch schon vor 2003 so hieß) berechnet wird und was alles dazugehört und was nicht:
lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?xid=4146259
und wann sie ermittelt wird
arbeitgeber.barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Arbeitgeberportal/Arbeitshilfen_20und_20Formulare/Sozialversicherung_20von_20A-Z/Eintr_C3_A4ge/__LexikonEintrag--Jahresarbeitsentgeltgrenze_20_28Versicherungspflicht_29.html
Wenn das Gehalt sinkt - z. B. aufgrund einer Reduzierung der Arbeitszeit - tritt sofort Versicherungspflicht ein. Dann besteht aber aber unter Umständen die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen.
lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?xid=4146259
und wann sie ermittelt wird
arbeitgeber.barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Arbeitgeberportal/Arbeitshilfen_20und_20Formulare/Sozialversicherung_20von_20A-Z/Eintr_C3_A4ge/__LexikonEintrag--Jahresarbeitsentgeltgrenze_20_28Versicherungspflicht_29.html
Wenn das Gehalt sinkt - z. B. aufgrund einer Reduzierung der Arbeitszeit - tritt sofort Versicherungspflicht ein. Dann besteht aber aber unter Umständen die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Hallo Thomas,Thomas3 hat geschrieben:wenn man als pkv-mitglied den Arbeitgeber wechselt und einen neuen vertrag bekommt, kann man dann neu entscheiden, ob man von der pkv in die gkv wechseln ?
oder hängt das vom neuen einkommen ab?
ich denke Ihre diversen, gleichen Fragen wurden hier im Forum ausreichend beantwortet, dazu kommen noch die zusätzlichen PN`s. Durch Wiederholungen ändert sich auch nichts an den Antworten - sie sollten konkret werden oder es damit bewenden lassen - okay ?
Nur so als Bitte, nicht falsch verstehen.
Gruss
Czauderna