Rückkehr GKV mit Tücken und Zeitdruck

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Kristalleule
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Rückkehr GKV mit Tücken und Zeitdruck

Beitrag von Kristalleule » 23.12.2013, 05:40

Hallo

ich konnte meine Ausbildung nicht beenden aus gesundheitlichen Gründen. Jedenfalls ist dadurch die GKV zum 31.7.11 ausgelaufen. Ich habe mich beim Amt Arbeitssuchend gemeldet, auch Arbeitslos, bin aber aus diversen Gründen nicht mehr hingegangen. Da ich naiverweise, ich möchte dazu bitte keine belehrungen, dass ich mich falsch verhalten habe, dachte weiterhin versichert zu sein (über das Amt) und auch durch Streit im familiären Umfeld nicht mehr an meine Post dran gekommen bin, bin ich weiter zum Arzt gegangen bis etwa April 12. Meine Karte wurde auch immer schön "brav" angenommen, bis eben im April die Aussage kam "die GKV teilt mit, dass sie seit 31.7.11 nicht versichert sind". Rechnungen vom Arzt sind nie gekommen. Auch im Nachhinein nicht - also muss die ja irgendwer, ich denke mal die GKV, gezahlt haben.
Es kam nur einmal ein Brief, ob ich mich freiw. versichern will bei denen.

Ich möchte mich nun jedenfalls wieder versichern. Habe bereits 2 mal an die alte Versicherung eine Mail geschrieben, keinerlei Antwort.
In die Amnestie werde ich wohl eher nicht fallen, oder? Oder ist hier eine Abwägung möglich, was mich "billiger" kommt (Amnestie und Arzt selbst zahlen oder Beiträge zahlen)?

Ich bin jedenfalls Arbeitssuchend (auf eigene Faust - beim Amt zwar gemeldet aber nicht Mitwirkend) und nebenberuflich Selbstständig (max 10Std/Woche, auf Einkommenssteuerbescheid steht eine negative Zahl).

Wie gehe ich jetzt am schlausten vor, um möglichst "preiswert" aus dem Schlamassel wieder rauszukommen? Welche Unterlagen muss ich hinschicken? Die Zeit eilt ja jetzt doch gewaltig, falls ich den Stichtag irgendwie nutzen kann.

Kristalleule

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.12.2013, 18:30

Hallo,
nun, so ganz ohne Belehrung wird es dann doch nicht gehen.
Du hast wohlwissend, dass du nicht krankenversichert bist, weil du eben keinen Beitrag gezahlt hast und nicht so naiv bist zu denken, dass es eine kostenlose Krankenversicherung für dich gäbe, weiterhin die Krankenversichertenkarte eingesetzt. Dass du keine Chance auf Erlass der Beiträge hast sehe ich nicht ganz so - es wäre mit der Kasse abzuklären, ob du nicht statt die Beiträge nachzuzahlen nicht doch die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück zahlst.
Was natürlich sehr, sehr wichtig ist - in diesem Jahr noch zur alten Kasse gehen und die Mitgliedschaft beantragen - und wqenn das persönlich nicht geht - am besten heute noch per E-Mail einen solchen Antrag formlos stellen.
Gruss
Czauderna

Poet
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Beitrag von Poet » 23.12.2013, 18:44

@kristalleule: Wenn Du noch unter 23 bist, dann könntest Du Dich bei der gesetzlichen Kasse einem Deiner Elternteile erstmal bis zur Vollendung 23.LJ kostenlos familienversichern. Deine Eltern müssen nicht zustimmen, einfach hingehen zur Kasse und Antrag stellen. Ggf. machen sie es auch rückwirkend bis zum Zeitpunkt wo Du aus der Ausbildung ausgeschieden bist. Was dem ev. entgegensteht ist Deine selbstständige Tätigkeit, welche in Deinem Fall nicht nebenberuflich ist, denn es ist Deine einzige Tätigkeit -> damit hauptberuflich.

Bist Du über 23, dann musst Du bei der Kasse bei der Du zur Ausbildung versichert warst so vorgehen wie Czauderna beschrieben hat.

Die Grundfrage wäre aber dann noch: Die Mitgliedschaft kostet Dich rd. 150€/Monat. Woher soll das Geld kommen welches bisher nicht da war? Als ALG-Empfänger würden Deine Beiträge vom AAmt bzw. Arge übernommen oder bezuschusst.

Kristalleule
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Beitrag von Kristalleule » 24.12.2013, 01:56

danke für eure Hilfe.

@Czauderna also am besten ganz normal den Mitgliedantrag machen oder eine formlose Mail schreiben? Müssen da bestimmte Angaben zwingend rein?

Sorry ich hab sowas noch nie gemacht

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 24.12.2013, 13:16

Kristalleule hat geschrieben:danke für eure Hilfe.

@Czauderna also am besten ganz normal den Mitgliedantrag machen oder eine formlose Mail schreiben? Müssen da bestimmte Angaben zwingend rein?

Sorry ich hab sowas noch nie gemacht
Hallo,
da wäre ja auch der Hammer, wenn du so etwas schon öfters gemacht hättest. In den "formlosen Antrag" gehört meiner Meinung nach, neben deinen Daten die Angaben zur letzten Krankenkasse (von wann bis wann) rein sowie die Formulierung "Ich beantrage bei Ihrer Kasse die Mitgliedschaft zum ....(Folgetag nach Ende der letzten Versicherung) und beantrage gleichzeitig den Erlass der Beiträge von diesem Tag an, germäss den Vorschriften des § 256a SGB V" - oder so ähnlich. Dazj würde ich nochj reinschreiben, dass wenn die Kasse weitere Angaben benötigt, sie dich dies wissen lassen soll, su aber auf jeden Fall eine Eingangsbestätigung für diesen Antrrag haben möchtest.
Gruss
Czauderna

Kristalleule
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Beitrag von Kristalleule » 28.12.2013, 19:32

Hallo
die GKV hat sich gemeldet.

Einmal die Gesundheitskarte geschickt und einmal, dass ein Beitragserlass nicht möglich ist, da ich Leistungen in Anspruch genommen habe.
Nun schreibe ich am Besten, dass ich die Leistungen nicht von denen Übernommen haben möchte und diese selbst tragen will, oder?

Eule

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.12.2013, 23:29

Hallo,
Ich hab das richtig verstanden , am 24.12. bei der Kasse angemeldet und am
28.12. hast du schon die Krankenversicherungskarte erhalten ?.
Super, die Kasse, was die über Weihnachten alles ermöglichen.
Wie ich schon schrieb, jetzt gilt es mit der Kasse zu reden was die Rückzahlung der erhaltenen Leistungen betrifft.
Gruss
Czauderna

Kristalleule
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Beitrag von Kristalleule » 29.12.2013, 04:05

Der Schreib ist vom 27.12. laut Datum im Brief und ist am 28. gekommen.
Also wohl ne Reaktion auf die Mail die wohl direkt bearbeitet wurde am 27.
Ich kann nur sagen, was ich lese und bekomme.
In einem 2. Brief vom 20. war die Karte. Ich schrieb ja bereits, dass ich schon 2 Mails geschickt hatte, die unbeantwortet geblieben waren.

Am besten die Kasse auch fragen, wie hoch die Leistungen waren oder?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 29.12.2013, 10:15

Kristalleule hat geschrieben:Der Schreib ist vom 27.12. laut Datum im Brief und ist am 28. gekommen.
Also wohl ne Reaktion auf die Mail die wohl direkt bearbeitet wurde am 27.
Ich kann nur sagen, was ich lese und bekomme.
In einem 2. Brief vom 20. war die Karte. Ich schrieb ja bereits, dass ich schon 2 Mails geschickt hatte, die unbeantwortet geblieben waren.

Am besten die Kasse auch fragen, wie hoch die Leistungen waren oder?
Lies doch bitte mal ab Seite 89 , ins besondere Seite 90 ist da intressant.

vlac
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Beitrag von vlac » 29.12.2013, 11:41

Hallo,

zunächst einmal:

Du bist Dir hoffentlich bewusst, dass Du ab Dezember Beiträge bezahlen musst. Das bedeutet, dass Du nun, also jetzt, sofort, das Ganze irgendwie in Deiner Finanzplanung verorten musst, zumal Du auch eine Ratenzahlung über die ausstehenden Beiträge wirst vereinbaren müssen. Das bedeutet, dass nun, falls Du nicht genug verdienst, die Zeit gekommen ist, um damit anzufangen, bei Arbeitsagentur oder Jobcenter mitzuwirken.

Und dann:

Gnmpf! Gerade hatte ich das Nachfolgende geschrieben, da kommt Cicero mit dem an, wo's steht, und zwar hier: http://www.aok-business.de/fileadmin/us ... 19-FKB.pdf

Auf den Seiten 89 und 90 des *.pdf, das sind die Seiten 20 und 21 der Anlage, wird ausgeführt, wie in solchen Situationen zu verfahren ist. Kurz: Es ist nicht möglich, die Leistungen selbst zu bezahlen und dann den Beitragsschuldenerlass in Anspruch zu nehmen.

Das ist aber nicht nur so, weil es der GKV Spitzenverband es so sagt, sondern auch weil das Recht nichts anderes als das hergibt: Die Vorlage der Versicherungskarte beim Arzt ist zunächst einmal eine Erklärung der Tatsache, dass man bei der ausstellenden Krankenkasse versichert ist, und der Arzt die Leistungen mit dieser abrechnen kann. Diese Erklärung ist entweder falsch - dann begeht man einen Betrug. Oder aber man legt sie vor dem Hintergrund der allgemeinen Versicherungspflicht als Willenserklärung aus, der Krankenkasse angehören zu wollen.

Dazu später mehr.
Zunächst einmal: Derjenige, der im Wissen, dass er keinen Status in der Krankenversicherung hat, dennoch zum Arzt geht, und sich auf Kosten der Krankenversicherung behandeln lässt, würde sehr viel besser gestellt werden, als derjenige in der gleichen Ausgangssituation, der sich vorher an die Krankenkasse wendet, den Status klärt, und dann als Folge für die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft Beiträge bezahlt, und nun nicht ernsthaft auf die Idee kommen würde, den Beitragsschuldenerlass zu beantragen, und gleichzeitig die Selbstzahlung der in Anspruch genommenen Leistungen anzubieten.

Im letztgenanten Szenario dürfte wohl auch niemand ernsthaft darüber nachdenken, ob dies überhaupt möglich sein könnte. Warum sollte also eine Krankenkasse ausgerechnet in einer solchen Situation so verfahren?

Es würde nicht nur den Missbrauch der Krankenversicherungskarte frei von jeglichen Konsequenzen stellen; es würde auch demjenigen, der so verfährt, den Spielraum einräumen, abzuwägen, ob ihn die Selbstzahlung der bezogenen Leistungen oder die Nachzahlung der Beiträge günstiger kommt - ein Spielraum, den der Normalversicherte nicht hat.

Ohnehin muss die Handlung des oder der Betreffenden irgendwo im rechtlichen Narrativ des Gesundheitssystems verordnet werden. Von Werk aus ist es ein Betrug, wenn man über eine wegen eines ungeklärten Versicherungsverhältnisses ungültige Krankenversicherungskarte Leistungen bezieht: Man verschafft sich selbst einen finanziellen Vorteil, in dem man den Leistungserbringer in einen Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse setzt. Dadurch wird die Krankenkasse geschädigt, die nach dem Bundesmantelvertrag Ärzte dazu verpflichtet ist, die so abgerechneten Leistungen auf jeden Fall zu bezahlen. Allerdings sind, wenn nicht gerade erhebliche Auffälligkeiten vorliegen, also beispielsweise eine Karte auch an Dritte weiter gegeben wird, dabei große Spielräume vorhanden, die meiner Erfahrung nach auch von den Kassen ausgenutzt werden, bevor man mit dem Strafgesetzbuch wirft.

In aller Regel scheinen die Kassen den Dialog zu suchen: Man kann die Familienversicherung herstellen, wie es hier bereits angesprochen wurde, und damit die Problematik elegant vom Tisch schaffen. Es kann aber auch in einem solchen Dialog geklärt werden, ob der Betreffende nicht vielleicht selbst im Irrtum ist - beispielsweise, weil Arbeitgeber, Arbeitsagentur, Jobcenter Anmeldungen zur Sozialversicherung nicht oder erst verspätet vorgenommen haben. Sehr oft kommt es auch vor, dass Leistungen, beispielsweise nach dem SGB II versagt oder entzogen werden, und die Betroffenen überlesen, dass damit auch kein Krankenversicherungsschutz mehr besteht. In diesem Fall kann das Problem durch die Nachholung der Mitwirkung leicht behoben werden.

Man kann aber auch die Vorlage der Krankenversicherungskarte, durch die man ja dem Leistungserbringer erklärt, dass man in der Krankenkasse versichert ist, und gerne möchte, dass die Leistungen mit dieser abgerechnet werden, als Meldung an die Krankenkasse interpretieren. Das ist zwar arg an den Haaren herbei gezogen, weil es bei Nicht-Notfällen die Frage aufwirft, warum der Betreffende sich nicht erstmal an die Kasse wendet, ist aber auch eine Möglichkeit, nicht gleich die ganz schweren Geschütze aufzufahren.

So oder so, irgendwie muss man das Ganze werten, und manche Kasse gehen letzten Endes, wobei ich mich dabei nur auf das stützen kann, was ich so mitbekomme, auch den letzten Schritt und wenden sich an die Staatsanwaltschaft, wenn sich der Verdacht erhärtet, dass der Betreffende tatsächlich zwar Leistungen erhalten, aber keine Beiträge bezahlen möchte. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn nach der Information an den Arzt und den Patienten, dass keine Krankenversicherung besteht, einfach der Arzt gewechselt wird, und auch dieser über die wahre Situation getäuscht wird.

Begründungen, wie sie im Ausgangspost angeführt wurden, müssten dabei erst einmal bewiesen werden. Denn nach allgemeiner Lebensanschauung ist es möglich, allen, die es wissen müssen, die neue Adresse mitzuteilen, und es müsste schon sehr gute, und darüber hinaus auch belegbare Gründe dafür geben, warum dies hier anders gewesen sein soll. Aber selbst falls dies möglich sein sollte, würde dies noch nicht die Frage beantworten, warum dann irgendwann doch ein Schreiben von der Kasse beim Betreffenden aufschlägt, in dem die freiwillige Versicherung angeboten wird (ich persönlich finde es schwer, das zu glauben, weil ich noch nie von einer Kasse gehört habe, die ein solches Handeln einfach so auf sich beruhen lässt), auf das ebenso wenig reagiert wird, wie auf die Mitteilung des Arztes, dass keine Krankenversicherung besteht.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 29.12.2013, 11:58

Hallo,
ja, was da ab Seite 89 steht, das widerspricht meinem bisherigen Kenntnisstand - Tatsache ist aber, dass es genau solche Fälle gibt, die ich beschrieben habe, allerdings wurde das alles vor dieser Fachkonferenz entschieden und begonnen - jetzt gibt es also die Klarstellung - wer über das Ende seiner letzten Versicherung hinaus die Kasse mittels Krankenversichertenkarte in Anspruch genommen hat, für den gibt es keinen Erlass.
Gruss
Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 29.12.2013, 12:04

vlac hat geschrieben:Hallo,

zunächst einmal:

Du bist Dir hoffentlich bewusst, dass Du ab Dezember Beiträge bezahlen musst. Das bedeutet, dass Du nun, also jetzt, sofort, das Ganze irgendwie in Deiner Finanzplanung verorten musst, zumal Du auch eine Ratenzahlung über die ausstehenden Beiträge wirst vereinbaren müssen. Das bedeutet, dass nun, falls Du nicht genug verdienst, die Zeit gekommen ist, um damit anzufangen, bei Arbeitsagentur oder Jobcenter mitzuwirken.

Und dann:

Gnmpf! Gerade hatte ich das Nachfolgende geschrieben, da kommt Cicero mit dem an, wo's steht, und zwar hier: http://www.aok-business.de/fileadmin/us ... 19-FKB.pdf

Auf den Seiten 89 und 90 des *.pdf, das sind die Seiten 20 und 21 der Anlage, wird ausgeführt, wie in solchen Situationen zu verfahren ist. Kurz: Es ist nicht möglich, die Leistungen selbst zu bezahlen und dann den Beitragsschuldenerlass in Anspruch zu nehmen.

Das ist aber nicht nur so, weil es der GKV Spitzenverband es so sagt, sondern auch weil das Recht nichts anderes als das hergibt: Die Vorlage der Versicherungskarte beim Arzt ist zunächst einmal eine Erklärung der Tatsache, dass man bei der ausstellenden Krankenkasse versichert ist, und der Arzt die Leistungen mit dieser abrechnen kann. Diese Erklärung ist entweder falsch - dann begeht man einen Betrug. Oder aber man legt sie vor dem Hintergrund der allgemeinen Versicherungspflicht als Willenserklärung aus, der Krankenkasse angehören zu wollen.

Dazu später mehr.
Zunächst einmal: Derjenige, der im Wissen, dass er keinen Status in der Krankenversicherung hat, dennoch zum Arzt geht, und sich auf Kosten der Krankenversicherung behandeln lässt, würde sehr viel besser gestellt werden, als derjenige in der gleichen Ausgangssituation, der sich vorher an die Krankenkasse wendet, den Status klärt, und dann als Folge für die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft Beiträge bezahlt, und nun nicht ernsthaft auf die Idee kommen würde, den Beitragsschuldenerlass zu beantragen, und gleichzeitig die Selbstzahlung der in Anspruch genommenen Leistungen anzubieten.

Im letztgenanten Szenario dürfte wohl auch niemand ernsthaft darüber nachdenken, ob dies überhaupt möglich sein könnte. Warum sollte also eine Krankenkasse ausgerechnet in einer solchen Situation so verfahren?

Es würde nicht nur den Missbrauch der Krankenversicherungskarte frei von jeglichen Konsequenzen stellen; es würde auch demjenigen, der so verfährt, den Spielraum einräumen, abzuwägen, ob ihn die Selbstzahlung der bezogenen Leistungen oder die Nachzahlung der Beiträge günstiger kommt - ein Spielraum, den der Normalversicherte nicht hat.

Ohnehin muss die Handlung des oder der Betreffenden irgendwo im rechtlichen Narrativ des Gesundheitssystems verordnet werden. Von Werk aus ist es ein Betrug, wenn man über eine wegen eines ungeklärten Versicherungsverhältnisses ungültige Krankenversicherungskarte Leistungen bezieht: Man verschafft sich selbst einen finanziellen Vorteil, in dem man den Leistungserbringer in einen Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse setzt. Dadurch wird die Krankenkasse geschädigt, die nach dem Bundesmantelvertrag Ärzte dazu verpflichtet ist, die so abgerechneten Leistungen auf jeden Fall zu bezahlen. Allerdings sind, wenn nicht gerade erhebliche Auffälligkeiten vorliegen, also beispielsweise eine Karte auch an Dritte weiter gegeben wird, dabei große Spielräume vorhanden, die meiner Erfahrung nach auch von den Kassen ausgenutzt werden, bevor man mit dem Strafgesetzbuch wirft.

In aller Regel scheinen die Kassen den Dialog zu suchen: Man kann die Familienversicherung herstellen, wie es hier bereits angesprochen wurde, und damit die Problematik elegant vom Tisch schaffen. Es kann aber auch in einem solchen Dialog geklärt werden, ob der Betreffende nicht vielleicht selbst im Irrtum ist - beispielsweise, weil Arbeitgeber, Arbeitsagentur, Jobcenter Anmeldungen zur Sozialversicherung nicht oder erst verspätet vorgenommen haben. Sehr oft kommt es auch vor, dass Leistungen, beispielsweise nach dem SGB II versagt oder entzogen werden, und die Betroffenen überlesen, dass damit auch kein Krankenversicherungsschutz mehr besteht. In diesem Fall kann das Problem durch die Nachholung der Mitwirkung leicht behoben werden.

Man kann aber auch die Vorlage der Krankenversicherungskarte, durch die man ja dem Leistungserbringer erklärt, dass man in der Krankenkasse versichert ist, und gerne möchte, dass die Leistungen mit dieser abgerechnet werden, als Meldung an die Krankenkasse interpretieren. Das ist zwar arg an den Haaren herbei gezogen, weil es bei Nicht-Notfällen die Frage aufwirft, warum der Betreffende sich nicht erstmal an die Kasse wendet, ist aber auch eine Möglichkeit, nicht gleich die ganz schweren Geschütze aufzufahren.
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/k ... s-handeln/
Konkludentes Handeln bedeutet schlüssiges Handeln. Konkludentes Handeln kommt häufig bei Willenserklärungen vor.

Bei einer Willenserklärung muss der Wille erklärt werden, d.h. nach außen erkennbar gemacht werden. Der Wille kann dabei ausdrücklich erklärt werden (jemand sagt, er wolle 3 Brötchen kaufen) oder aber auch stillschweigend, d.h. durch schlüssiges oder konkludentes Handeln (jemand gibt wortlos den geforderten Kaufpreis für die Brötchen).
Heißt denn auf gut Deutsch wenn man weiss das man nicht mehr versichert ist und trotzdem seine KV Karte benutzt, hat man eine Willenserklärung abgegeben.>>>> Vertrag >>>> Fortführung der Mitgliedschaft nach § 5. Abs. 1 Nr 13 / oder halt denn nach der neuen Gesetzeslage. Das heißt denn rückwirkend für jeden Tag Beiträge, grundsätzlich.

Gruss

Jochen
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 29.12.2013, 13:28, insgesamt 2-mal geändert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 29.12.2013, 12:20

Hallo Jochen,
ja, das heisst es dann - und wenn ich ehrlich bin, halte ich das auch für grundsätzlich richtig. Wer, wohlwissend, dass er nicht mehr versichert ist, seine Krankenversichertenkarte eingesetzt hat, der musste sich der Tragweite dieser Handlung schon bewusst sein. Sicher, es mag auch hier die Ausnahme von der Regel geben, aberwir alle, die in der Praxis damit zu tun haben wissen, dass das wirklich die absoluten Ausnahmen sind, die wirklich nicht wussten, dass sie nicht mehr versichert sind - meist handelt es sich hier um Familienangehörige.
Gruss
Czauderna

Poet
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Registriert: 07.11.2012, 22:39

Beitrag von Poet » 29.12.2013, 18:31

@Czauderna & Cicero: Konkludentes Handeln gibt es im SV-Recht nicht so und ist auch nicht anwendbar, denn es bezieht sich auf zwei Vertragsparteien im HGB/BGB. Hier im besagten Fall sind mit dem Leistungserbringer 3 Parteien vorhanden, wovon zwei korrekt ihre Leistung erbracht haben.

Die Leistungen selbst zu bezahlen scheitert hier schon daran, dass die Kasse diese schon beglichen hat und zwar zum Kassensatz. Kristalleule wird wohl oder übel über eine Ratenzahlung die Beiträge nachzahlen müssen.

Lady Butterfly
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Registriert: 21.03.2009, 22:52

Beitrag von Lady Butterfly » 29.12.2013, 18:44

Poet hat geschrieben:Konkludentes Handeln gibt es im SV-Recht nicht so und ist auch nicht anwendbar
Hallo Poet, wie kommst du auf die Idee, dass es im SV-Recht kein schlüssiges = konkludentes Handeln gibt?

Schau dir doch z. B. mal den § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X an:
Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.
wie würdest du denn das "in anderer Weise" hier bezeichnen?

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