sorry, ich glaube, der einzige, der glaubt, es sei einfach, bist du.Helmes63 hat geschrieben:Die Frage der Fristwahrung ist nicht ganz so einfach wie hier mancher meint. Ich bitte in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der NEUJAHRSTAG als gesetzlicher Feiertag durchaus eine fristwahrende Wirkung auf den 1. Werktag des folgenden Kalenderjahres zuläßt.
Dieser Sachverhalt ist durchaus bei einem so wichtigen Anlaß wie den ALTSCHULDENERLASS bei Versicherungsrückkehrern relevant. Nach meiner Auffassung kann bei dieser Sachlage auch eine postalische Aufgabe eines Antrages auf Schuldenerlaß am Silvestertag als fristgerecht gewertet werden.
Für mich nun wissenswert : ist hier eine Auslegung wie zuvor dargelegt gemäß der Regelung (im VerwVG § 31) statthaft oder nicht ?!
maßgeblich ist nicht, wann Unterlagen abgesandt werden, sondern wann sie eingehen
und maßgeblich ist auch nicht der von dir mehrfach genannte § 31 VerwVG - wie auch schon mehrfach geschrieben wurde
wenn es tatsächlich einen real existierenden Fall gibt, schildere ihn bitte
wenn es keinen Fall gibt, dann lass es
Danke.