Rückkehr aus den USA

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Antworten
Franziska50
Beiträge: 50
Registriert: 25.11.2011, 20:33

Rückkehr aus den USA

Beitrag von Franziska50 » 10.11.2014, 20:46

Hallo,
ich habe einer Freundin versprochen, hier für Sie eine Frage zu stellen. Die Freundin ist Deutsche, lebt aber seit etwas mehr als 20 Jahren mit ihrem Ehemann, der Amerikaner ist, in den USA. Früher haben beide in Deutschland gelebt und waren in der AOK versichert. Sie spielen mit dem Gedanken, in ein oder zwei Jahren in die BRD zurückzukehren. Sie war bis zu ihrer Ausreise aus Deutschland bei der AOK pflichtversichert als Angestellte und hat jetzt dort angefragt, ob sie und ihr Mann sich nach Wiedereinbürgerung dort wieder versichern können. Sie erhielt die Auskunft, weder sie noch er könnten gesetzlich krankenversichert werden. Sie ist jetzt 65 Jahre alt und erhält eine geringe deutsche Rente, in einem Jahr kommt dazu noch eine Rente aus Amerika. Ihr Ehemann ist in den USA selbständig und wird erst in 5 Jahren von dort eine Rente erhalten.
Ist das, was ihr auf der AOK gesagt wurde zutreffend?
Gibt es einen Weg, doch noch in die gesetzliche später zu kommen a) für sie und b) für ihn?
Könnten sie z. B. nach der Rückkehr hier einen Minijob oder Teilzeitjob annehmen, um wieder gesetzlich versichert zu werden?
Wenn es so aussieht, dass beide sich privat versichern müssten, können sie nicht nach Deutschland zurück, da die KV-Beiträge die Rentenzahlungen weitgehend aufbrauchen würden.

Schon mal vielen Dank für Eure Einschätzung.
Grüße von Franziska

Swantje B.
Beiträge: 400
Registriert: 14.02.2011, 20:27

Beitrag von Swantje B. » 10.11.2014, 21:34

Hallo Franziska,

wenn deine Freundin

1.) deutsche Staatsangehörige ist und
2.) in Deutschland zuletzt bis zur Ausreise bei der AOK versichert war und
3.) direkt von Deutschland in die USA umgezogen ist (ohne zwischenzeitlichen Wohnsitz in einem anderen EU-Land)

dann ist die Auskunft der AOK falsch.

Sie wird dann mit der Einreise versicherungspflichtig, wenn sie keinen anderen Versicherungsschutz hat. Zuständig für die Versicherung ist die AOK, bei der sie zuletzt versichert war. Ein Wahlrecht hat sie nicht.

Eventuell hat sie bei der AOK nach einer freiwilligen Versicherung gefragt. Die ist tatsächlich nicht möglich.

Sie sollte bei der AOK ausdrücklich nach der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für Auslandsrückkehrer mit deutscher Staatsangehörigkeit fragen. Für diese Versicherung gilt auch die übliche Altersgrenze von 55 Jahren nicht. (Das steht in § 6 Abs. 3a SGB V).

Für den Ehemann ist es komplizierter. Am einfachsten wäre es, wenn beide zu einem Zeitpunkt einreisen zu dem er kein Einkommen hat. Dann könnte er bei ihr familienversichert werden. Wenn er dann später die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht mehr erfüllt (weil er eigenes Einkommen wie amerikanische Rente hat), würde seine Familienversicherung in eine freiwillige Versicherung umgewandelt.

Allerdings: Das ist Rechtsstand heute. Wie sich die Gesetzeslage zukünftig entwickelt, weiß niemand.

Gruß
Swantje

Franziska50
Beiträge: 50
Registriert: 25.11.2011, 20:33

Beitrag von Franziska50 » 10.11.2014, 21:52

Hallo Swantje,
zunächst einmal vielen Dank für Deine Antwort.
Wahrscheinlich ist die Sache dann doch komplizierter. Meine Freundin ist zusammen mit ihrem Mann nicht umgehend in die USA ausgewandert. Sie sind von Deutschland nach Indonesien gezogen und erst ein oder zwei Jahre später in die USA. Ist das nun der Grund, warum keine PPflichtversicherte möglich sein sollte? Gesagt wurde ihr bei der KK, sie sei zu lange im Ausland gewesen.
Lg von Franziska

Swantje B.
Beiträge: 400
Registriert: 14.02.2011, 20:27

Beitrag von Swantje B. » 10.11.2014, 22:50

Hallo Franziska,

da Indonesien nicht in der EU ist, ändert sich die Beurteilung aus meiner ersten Antwort nicht. "Zu lange im Ausland" ist auch kein Grund gegen die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für Auslandsrückkehrer mit deutscher Staatsangehörigkeit. Eventuell aber gegen eine Versicherung in der KVdR. Sie wäre dann nicht auf Grund der Rente pflichtversichert, sondern nach anderen Regeln. Ändert aber nichts an der grundsätzlichen gesetzlichen Versicherung. Sie sollte eventuell noch einmal speziell nach dem genannten Paragraphen fragen.

Gruß
Swantje

Franziska50
Beiträge: 50
Registriert: 25.11.2011, 20:33

Beitrag von Franziska50 » 10.11.2014, 23:05

Hallo Swantje,
Du sagst, evtl. Ist eine Versicherung in der KvdR nicht möglich. Heisst das, sie müsste in der gesetzlichen KV freiwillig versichert werden? Vielleicht geht KVdR nicht, weil sie die 9/10 Regelung nicht erfüllt, d. H. In der zweiten Hälfte des Berufslebens nicht hier gesetzlich kv war? Wäre der Unterschied dann nur, dass bei freiwilliger Versicherung auch Kapitaleinkünfte berechnet würden? Die hat sie, denke ich nicht bzw. Nur in geringem Umfang. Würde sie bei freiwilliger Versicherung aus den Renten mehr Beiträge zahlen als in der KVdR? Wie sind dann die Möglichkeiten, den Ehemann in der Familienversicherung mit zu versichern? Ist das evtl. Alles auch von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich oder gibt es da verbindliche Regelungen?
Könnte sie den ganzen Unklarheiten mit einem Minijob hier entgehen oder hilft das nicht?
Schon mal vielen Dank für weitere Auskünfte. Ich weiss, der Fall ist kompliziert.
Lg von Franziska

Swantje B.
Beiträge: 400
Registriert: 14.02.2011, 20:27

Beitrag von Swantje B. » 10.11.2014, 23:47

Hallo Franziska,

eine vollständige versicherungs- und beitragsrechtliche Beratung ist hier im Forum leider nicht möglich.

Ja, die KVdR ist wegen der 9/10-Regelung nicht möglich. Das heißt aber nicht, dass sie freiwillig versichert wird. Denn die freiwillige Versicherung ist auch nicht möglich.

Sie sollte sich konkret mit der Frage nach der Pflichtversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V an die AOK wenden und sich dort auch über die beitragsrechtliche Seite dieser Versicherung beraten lassen.

Allgemein kann man aber sagen:
Es ist keine freiwillige Versicherung, aber die Beiträge entsprechen denen einer freiwilligen Krankenversicherung. Wie bei einer freiwilligen Krankenversicherung sind daher grds. alle Einnahmen beitragspflichtig. Der Beitrag aus der Rente ist aber identisch.

Und für die Familienversicherung sind die gesetzlichen Regeln bei allen Kassen gleich, und ein Minijob hilft in der Situation nichts.

Gruß
Swantje

Antworten