Rückkehr aus dem Ausland

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 07.11.2012, 09:14

zost hat geschrieben:Ich verstehe denn Satz so, dass sich das "und" auf beide Möglichkeiten bezieht.

Warum sollte unterschieden werden, ob man vorher nicht kv-versichert oder in der pkv war?
Tja, warum sollte unterschieden werden? Ich weiß es nicht. Aber man macht es nunmal.

Die Einen werden im § 5 Abs. 1 Nr. 13 a erfasst (zuvor in GKV) und die anderen in gleichen Paragraph aber Buchst. b (zuvor weder noch).

Und dieses Unterscheiden zieht sich durch sämtliche Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen, ab wann KV-Pflicht vorliegt oder eben nicht. So auch hier.

Über Sinn von Gesetzen kann man sich streiten. Vielleicht muss man deren Sinn auch nicht unbedingt verstehen. Aber man muss danach handeln. Mehr kann ich Dir zu diesem Thema leider nicht sagen.

Gruß
Sportsfreund

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 07.11.2012, 10:24

[4] Verlagert eine Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland vorübergehend ins Ausland, kehrt dann nach Deutschland zurück und bezieht ab dem ersten Tag derWohnsitznahme in Deutschland Arbeitslosengeld II, ist im Sinne der ersten Alternative des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V auf das Krankenversicherungsverhältnis (gesetzlich oder privat) vor Beginn des Auslandsaufenthalts abzustellen. Bestand in diesem Fall oder weil die Person ohnehin bisher nicht in Deutschland gewohnt oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, in Deutschland noch nie eine - gesetzliche oder private - Krankenversicherung, ist bei der Prüfung der Zugehörigkeit zum Personenkreis (Stellung im Erwerbsleben) bei dieser Fallgruppe darauf abzustellen, ob die Person unmittelbar vor der Verlegung desWohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, die bei Ausübung der Tätigkeit in Deutschland zu einer Zugehörigkeit zu den in § 5 Abs. 5 SGB V oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen geführt hätte.

GR. v. 30.06.2011, ergo Abstellen auf die KV pflicht aufgrund des Bezuges von ALG II, somit KV pflicht ganz eindeutig oder?

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 07.11.2012, 12:55

Hi Cicero,

tja, das mit den Auslandszeiten wird wohl unterschiedlich gehändelt:
- wann man die allgemeine KV-Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a prüfen muss, gelten die EU-Auslandszeiten wie deutsche Zeiten. Also wenn im Ausland NUR privat, dann bedeutet das "zuletzt PKV".
- wenn man die letzte Versicherung vor ALG-II gemäß § 5 Abs. 5a prüfen muss, dann spielen die Auslandszeiten scheinbar keine Rolle, wenn man das zitierte Rundschreiben zugrundelegt.

Ich glaube hiermit haben wir den Knackpunkt unserer Diskussion getroffen.

Also wenn jemand -so wie der Poster serena- bei Auslandsrückkehr zurück in die GKV will, geht das nur mit konkreter (nicht allgemeiner) KV-Pflicht und dazu zählt eben halt auch ALG-II-Bezug.

Gruß
Sportsfreund

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 07.11.2012, 12:58

Voll korrekt, obwohl das Rundschreiben im Prinzip auch darauf hinweist das denn auch die MG nach § 5 Abs. 1 Nr 13 zu zulassen ist, denn, wenn ich in Deutschland bin und denn keine KV habe, ist grundsätzlich darauf abzustellen wie man zuletzt versichert war, in dem Fall GKV.

denn.

Personen, die aus dem Ausland zurückkehren

Personen, die nach einem Auslandsaufenthalt in das Inland zurückkehren und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, unterliegen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Wohnsitznahme in Deutschland

Gr. v. 20.03.2007 Pkt 2.3.

Heißt es besteht kein KV , zuletzt in Deutschladand GKV, keine Hauptberuflich selbständige Tätigkeit im Sinne v. 6 SGB V ergo GKV § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder? So steht es im Rundschreiben ergänzt im Prinzip nur das Rundschreiben vom 30.06.11 - gut nicht -

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 07.11.2012, 14:04

CiceroOWL hat geschrieben:Heißt es besteht kein KV , zuletzt in Deutschladand GKV, keine Hauptberuflich selbständige Tätigkeit im Sinne v. 6 SGB V ergo GKV § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder? So steht es im Rundschreiben ergänzt im Prinzip nur das Rundschreiben vom 30.06.11 - gut nicht -
So gilt der Grundsatz. Leider weichen halt zu Auslandszeiten die Rundschreiben von einander ab. Das Rundschreiben, das die Pflicht nach Nr. 13 behandelt sieht Auslandszeiten in der EU anders, als das GR vom 30.06.11 - leider.
Besprechungsergebnis:
Durch die Gebietsgleichstellung schließt eine bis zur Wohnortverlegung in der EU/EWR/Schweiz bestehende private Krankenversicherung den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus. Eine private Krankenversicherung in anderen Staaten gilt als Zeit der Nichtversicherung, so dass Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V möglich ist.
Ich hab das jetzt "nur" aus einem Besprechungsergebnis der Ersatzkassen entnehmen können, dürfte aber auch allgemein gelten.

Gruß

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 07.11.2012, 14:14

Falsch, es gehtdarauf abzustelen was ist wennman in Deutschland ist, Ausland ist Ausland.

für Auslandsrückkehrer ohne einen anderweitigen Versicherungsschutz, die vor dem Auslandsaufenthalt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, für die Prüfung der Voraussetzung "zuletzt gesetzlich krankenversichert" im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) SGB V der letzte Versicherungsstatus der Person vor dem Auslandsaufenthalt maßgebend ist.

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 07.11.2012, 14:35

Hhmm, dann steig ich jetzt bei Deinen Einwänden nicht mehr durch.

Bei Serena ging es Eingangs ja alleine darum, ob sie bei der AOK, weil letzt Kasse in Deutschland, aufgenommen werden müsste. Und dies vor dem Hintergrund von der allgemeinen Pflicht nach Nr. 13.
Und da spielt der Auslandsversicherungsschutz leider sehr wohl eine Rolle - zumindest wenn es ein Staat aus EU/EWR/Schweiz betrifft.

Zur Untermauerung meiner Aussage, weil ich ja "nur" Ersatzkassen zitierte, noch ein Rundschreiben mit allgemeingültigem Charakter:
RdSchr. der DVKA Nr. 35/2007 vom 02.07.07, Punkt 1.3 "Auslandsrückkehrer".
Handelt es sich bei dem Auslandsaufenthalt aber um einen solchen in einem EWR-Staat bzw. der Schweiz, ist für die Prüfung der Voraussetzung "zuletzt GKV" auf den Versicherungsstatus während des Auslandsaufenthalts abzustellen.
Wenn Du nicht meiner Meinung bist, dann bitte her mit anderen Nachweisen. Lerne immer gern dazu.

Gruß
Sportsfreund

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 07.11.2012, 15:04

grundsätzlich ja, stellt sich nur die Frage, wie denn explezit der Status am Tag der ausreise war, wenn keine KV und keine selbständige Tätigkeit, denn...

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 07.11.2012, 15:16

Hi,

spielt denn der Status am Tag der Ausreise für die Prüfung nach Nr. 13 eine Rolle?

Meines Erachtens doch eigentlich nicht. Bei der Pflicht nach Nr. 13 geht es doch um
- einen Bürger mit Wohnsitz in D,
- der aktuell ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung gegen Krankheit ist.

Und bei solch einem muss grundsätzlich dann noch erfüllt sein, dass er "zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung" versichert war.

Und nun gilt es das "zuletzt" zu definieren. Und bei Auslandsrückkehrern kommt es nicht zwingend auf den (Versicherungs-)Status, der zuletzt in Deutschland bestanden hatte, drauf an, sondern im Falle der EWR-Staaten und der Schweiz (und auch nur bei Denen) auch auf den Versicherungsstatus während des Auslandsaufenthalts.

Von daher bin ich der Meinung, dass der Status in D vor der Ausreise irrelevant ist.

Gruß

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 07.11.2012, 15:59

entschuldige mein Fehler, ich habe da leider Pkt. 2.3 übersehen

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