Rückkehr aus Ausland, Wechsel in GKV

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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TomFRB
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Rückkehr aus Ausland, Wechsel in GKV

Beitrag von TomFRB » 23.08.2019, 07:44

Hallo, evtl. kennt sich jemand hier aus, das waer super:

Der Fall:
Jemand lebt und arbeitet in China und ist dort auch gesetzlich krankenversichert. Davor in Deutschland über viele Jahre privat krankenversichert.
Was passiert nach der Rückkehr: Bisher dachte ich, man muss sich dort auch wieder versicherrn, wo man vor dem Auslandsaufenthalt versichert war. Also gesetzlich - gesetzlich, privat - privat. Nun habe ich aber folgendes unter krankenkassen.de gefunden:
"Wer im Ausland gearbeitet hat, und dort sozialversichert war, kann bei der Rückkehr in eine deutsche gesetzliche Krankenkasse eintreten."
a) Heisst das, der Wechsel in die GKV waere hier nach der Rückkehr möglich?
b) Bei einer Anstellung nach der Rückkehr unter der Pflichtgrenze waere der Wechsel auf jeden Fall möglich, ist das richtig?

Vielen Dank

Czauderna
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Re: Rückkehr aus Ausland, Wechsel in GKV

Beitrag von Czauderna » 23.08.2019, 09:29

Hallo,
grundsaetzlich ist a( richtig, ob allerdings China anerkannt wird, das kann ich nicht sagen - ich glaube, das gilt eher für Länder der EU oder Abkommensstaaten, wie z.B. die Türkei.
Was b) betrifft - ja - bei Aufnahme einer Krankenversicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland ,und unter 55 Jahren, muss sogar eine Versicherung in der GKV erfolgen.
Gruss
Czauderna

ratte1
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Re: Rückkehr aus Ausland, Wechsel in GKV

Beitrag von ratte1 » 23.08.2019, 14:07

Hallo,

mit China gibt es nur ein Abkommen bezüglich der Rentenversicherung, nicht aber im Bereich der Krankenversicherung. https://www.dvka.de/de/informationen/re ... ommen.html
Daher ist die letzte Krankenversicherung in Deutschland maßgebend. Also ist hier die private KV zuständig.

MfG

ratte1

heinrich
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Re: Rückkehr aus Ausland, Wechsel in GKV

Beitrag von heinrich » 24.08.2019, 10:09

zu a)
ohne versicherungspflichtige Berufstätigkeit in Deutschland
NEIN, weil Zuordnung zur letzten DEUTSCHEN Verischerung und diese ist PRIVAT (keine Gleichstellung der Versicherung aus China)

zu b)
MIT Job über 450 EUR aber nicht über der Versicherungspflichtgrenze
nicht über 55 Jahre alt: JA
über 55 Jahre alt :
(auch) JA ist die Auffassung der meisten KK (weil eben keine Gleichstellung mit China)

c) über der Versicherungspflicht-Grenze
NEIN, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht erfüllt sind

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