Hallo im Forum,
die Frage, die ich hier stelle hat zwar nix mit KV zu tun aber da sich hier doch viele Sozi-Experten tummeln vielleicht kennt sich ja doch jemand aus, wäre toll. Geht eigentlich um Rentenversicherung.
Die Rentenversicherung fragt zum Thema Anrechnung von Kindererziehungszeiten u. a. auch, ob man während dieser Zeiten selbstständig tätig war bzw. im Betrieb des selbsständigen Ehemanns tätig war. Welchen Hintergrund hat das bzw. wie verhält sich das, wenn man zwar im Betrieb des Mannes tätig war aber eben unentgeltlich, quasi als Familienhilfe.
Gruß
Rentenversicherung
Moderator: Czauderna
§ 57 Berücksichtigungszeiten
1Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. 2Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.
Da werden dennnur die Zeiten geprüpft die mit zur Berechnugszeiten zugerechnungszeiten geprüft werden.
1Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. 2Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.
Da werden dennnur die Zeiten geprüpft die mit zur Berechnugszeiten zugerechnungszeiten geprüft werden.