Rentenantragstellerversicherung als Freiwillige gepfändet?
Moderator: Czauderna
Rentenantragstellerversicherung als Freiwillige gepfändet?
Darf die Rentenantragstellerpflichtversicherung als Freiwillige gepfändet werden?
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__76.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28h.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__189.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__239.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__250.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
http://www.gkv-spitzenverband.de/upload ... _13601.pdf
Grundsätzlich ja, ausser es besteht Beitragsfreiheit.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__225.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28h.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__189.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__239.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__250.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
http://www.gkv-spitzenverband.de/upload ... _13601.pdf
Grundsätzlich ja, ausser es besteht Beitragsfreiheit.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__225.html
was bedeutet denn die Frage
Dies ergibt irgendwie keinen Sinn.
Oder meinst Du, ob Beiträge zur Rentenantragstellermitglied "wie" Beiträge zur freiwilligen Mitgliedschaft gepfändet werden dürfen.
Ich anworte mal allgemein:
alle nicht gezahlten Beiträge für eine gesetzliche KK können vollstreckt werden (und damit auch im Rahmen einer Pfändung eingezogen werden)
Darf die Rentenantragstellerpflichtversicherung als Freiwillige gepfändet werden?
Dies ergibt irgendwie keinen Sinn.
Oder meinst Du, ob Beiträge zur Rentenantragstellermitglied "wie" Beiträge zur freiwilligen Mitgliedschaft gepfändet werden dürfen.
Ich anworte mal allgemein:
alle nicht gezahlten Beiträge für eine gesetzliche KK können vollstreckt werden (und damit auch im Rahmen einer Pfändung eingezogen werden)
Aber einen Rentenantrag gestellt, mit der Stellung des Rentenantrages erfolgt denn eine Prüfung des Sv Status also Rentenantragssteller, Rentner etc § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, die Krankenkasse erhält denn den R810, dieser ist denn ein quasi Mitgliedserklärung an die zuständige Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft die Vorraussetzungen ob die KvdR gegeben ist. Ist die KvdR gegeben wird geprüft ob eine Familienversicherung möglich ist, ist keine Familienversicherung möglich wird die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller beitragspflichtig, somit besteht Beitragspflicht, siehe die bereits aufgeführten §.
http://www.aok-business.de/rundschreibe ... 0-KVdR.pdf
http://www.aok-business.de/rundschreibe ... 0-KVdR.pdf