Rentenantragstellerversicherung als Freiwillige gepfändet?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Falk
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Rentenantragstellerversicherung als Freiwillige gepfändet?

Beitrag von Falk » 29.03.2011, 10:27

Darf die Rentenantragstellerpflichtversicherung als Freiwillige gepfändet werden?


Falk
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Beitrag von Falk » 29.03.2011, 11:02

das sind allgemeine §,
da steht kein Wort davon das eine Pflichtversicherung als Freiwillige gepfändet werden darf?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 29.03.2011, 14:01

Wer trägt die Beiträge und ist Beitragsschuldner der Rentenantragssteller. Gegenfrage warum willst das denn wissen

Falk
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Beitrag von Falk » 29.03.2011, 15:05

Geld wurde von mir gefordert, warum die Pflichtversicherung als Freiwillige gepfändet wurde, will ich wissen weil die Antwort von der KK und Aufsichtsrat verweigert wird!

heinrich
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Beitrag von heinrich » 29.03.2011, 18:09

was bedeutet denn die Frage
Darf die Rentenantragstellerpflichtversicherung als Freiwillige gepfändet werden?

Dies ergibt irgendwie keinen Sinn.

Oder meinst Du, ob Beiträge zur Rentenantragstellermitglied "wie" Beiträge zur freiwilligen Mitgliedschaft gepfändet werden dürfen.


Ich anworte mal allgemein:
alle nicht gezahlten Beiträge für eine gesetzliche KK können vollstreckt werden (und damit auch im Rahmen einer Pfändung eingezogen werden)

Falk
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Beitrag von Falk » 29.03.2011, 18:14

In der Versicherungsbescheinigung steht"Pflichtversicherung als Rentenantragsteller"

Genau dieser Zeitraum wurde als Kontopfändung gepfändet aber als "Freiwillige Versicherung)

ist das erlaubt eine Rentenantragsteller-Pflichtversicherung als Freiwillige zu pfänden?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 29.03.2011, 19:46

JA

Falk
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Beitrag von Falk » 30.03.2011, 10:28

1. Habe ich keine Freiwillige versicherung unterschrieben!
2. Sie meinen also ernsthaft eine Pflichtversicherung darf als freiwillige gepfändet werden?
Nach welchen § denn?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 30.03.2011, 10:37

Aber einen Rentenantrag gestellt, mit der Stellung des Rentenantrages erfolgt denn eine Prüfung des Sv Status also Rentenantragssteller, Rentner etc § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, die Krankenkasse erhält denn den R810, dieser ist denn ein quasi Mitgliedserklärung an die zuständige Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft die Vorraussetzungen ob die KvdR gegeben ist. Ist die KvdR gegeben wird geprüft ob eine Familienversicherung möglich ist, ist keine Familienversicherung möglich wird die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller beitragspflichtig, somit besteht Beitragspflicht, siehe die bereits aufgeführten §.

http://www.aok-business.de/rundschreibe ... 0-KVdR.pdf

Falk
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Beitrag von Falk » 30.03.2011, 10:41

Sie meinen das man dann als Rentenantragsteller Versicherungspflichtig versichert ist!?

Falk
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Beitrag von Falk » 30.03.2011, 10:44

Wo soll da stehen das eine Pflichtversicherung als Freiwillige erlaubt ist?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 30.03.2011, 10:47

Siehe das Kapitel Rentenantragsteller und Beitragszahlung

Falk
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Beitrag von Falk » 30.03.2011, 10:51

dann zitiere mal denn §

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 30.03.2011, 10:52

aha

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