Rentenantragstellerversicherung als Freiwillige gepfändet?
Moderator: Czauderna
Ich kann czauderna da nur Recht geben, hier werden bröckchenweise Infos vom Fragesteller abgegeben und zeitgleich x Baustellen geöffnet.
Insgesamt klingt die Gesamtgemengelage sehr dubios und auch ein wenig Höflichkeit und Freundlichkeit vermisse ich vom Fragesteller.
Ist aber nur mein ganz subjektives Empfinden
Insgesamt klingt die Gesamtgemengelage sehr dubios und auch ein wenig Höflichkeit und Freundlichkeit vermisse ich vom Fragesteller.
Ist aber nur mein ganz subjektives Empfinden
nein, vor einer kontenpfändung muss kein gerichtsvollzieher kommen.
meistens probiert die kasse zuerst eine kontenpfändung, wenn die erfolglos ist, dann wird der gv beauftragt.
ja, bei rentenantragstellung bzw. durchführung der rentenantragstellermitgliedschaft oder als rentenbezieher muss eine neue karte mit dem status 5 (=rentner) ausgestellt werden.
meistens probiert die kasse zuerst eine kontenpfändung, wenn die erfolglos ist, dann wird der gv beauftragt.
ja, bei rentenantragstellung bzw. durchführung der rentenantragstellermitgliedschaft oder als rentenbezieher muss eine neue karte mit dem status 5 (=rentner) ausgestellt werden.
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- Registriert: 30.03.2011, 19:06
Also folgendes:
Wenn jemand in Deutschland einen Rentenantrag stellt, so hat die KK zu prüfen, wie derjenige im Falle einer Rentenbewilligung zu versichern ist(mindestens 90 % GKV in der zweiten Hälfte von erstmaliger Aufnahme Erwerbstätigkeit bis Zeitpunkt Rentenantragstellung).
Ist oben geannnte Bedingung gegeben, unterliegtst Du für die Dauer von Rentenantragstelllung bis zur Bewilligung/Ablehnung der Rente der Versicherungspflicht als Rentenantragsteller nach dem § 5 SGB V.
Jetzt ist durch die KK zu prüfen, ob Deine Mitgliedschaft beitragsfrei erfolgt oder beitragspflichtig. Beitragsfreiheit ist dann gegeben, wenn dem Grunde nach Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung bestünde. Wenn keine Fama möglich ist, erfolgt eine beitragspflichtige Mitgliedschaft. Die Beitragsberechnung erfolgt *** der Berechnung von Beiträgen zur Freiwilligen Versicherung. Es werden hierbei Deine Einnahmen betrachtet und daraus berechnet sich Dein Beitrag (mind. jedoch nach der "Mindestlohnstufe oder ugs. Hausfrauentarif")
Sofern Du vor Rentenantragstellung privat versichert gewesen sein solltest, ist Deine letzte gesetzlich KK für die oben genannte Prüfung verantwortlich.
Und zum Schluss noch nen Hinweis:
Wir alle wollen helfen brauchen aber auch ordentlich Futter von Dir.
Man baut ja auch kein Massivhaus ohne Statiker.
Wenn jemand in Deutschland einen Rentenantrag stellt, so hat die KK zu prüfen, wie derjenige im Falle einer Rentenbewilligung zu versichern ist(mindestens 90 % GKV in der zweiten Hälfte von erstmaliger Aufnahme Erwerbstätigkeit bis Zeitpunkt Rentenantragstellung).
Ist oben geannnte Bedingung gegeben, unterliegtst Du für die Dauer von Rentenantragstelllung bis zur Bewilligung/Ablehnung der Rente der Versicherungspflicht als Rentenantragsteller nach dem § 5 SGB V.
Jetzt ist durch die KK zu prüfen, ob Deine Mitgliedschaft beitragsfrei erfolgt oder beitragspflichtig. Beitragsfreiheit ist dann gegeben, wenn dem Grunde nach Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung bestünde. Wenn keine Fama möglich ist, erfolgt eine beitragspflichtige Mitgliedschaft. Die Beitragsberechnung erfolgt *** der Berechnung von Beiträgen zur Freiwilligen Versicherung. Es werden hierbei Deine Einnahmen betrachtet und daraus berechnet sich Dein Beitrag (mind. jedoch nach der "Mindestlohnstufe oder ugs. Hausfrauentarif")
Sofern Du vor Rentenantragstellung privat versichert gewesen sein solltest, ist Deine letzte gesetzlich KK für die oben genannte Prüfung verantwortlich.
Und zum Schluss noch nen Hinweis:
Wir alle wollen helfen brauchen aber auch ordentlich Futter von Dir.
Man baut ja auch kein Massivhaus ohne Statiker.
es gibt keine Beitragsforderungen als freiwillige oder Pflichtversicherung!!!
Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Forderungen, die nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit ZPO als öffentlich-rechtliche Forderung volstreckt wird! ... und sonst als nix! nicht als frwiwillige und nicht als Pflichtversicherung!!!
Ob die Forderung im Zuge einer freiwilligen oder einer Pflichtversicherung entstanden ist, ist nicht von Bedeutung.
Kontenpfändung ist bewusst als Instrument vom Gesetzgeber geschaffen worden mit dem ausdrücklichen Willen, dass nicht lange vorher im Wissen Aller einzuleiten. Dann würden sicher viele Schuldner auf die Idee kommen, vor der endgültigen Pfändung ihr Konto zu plündern oder gar aufzulösen....
Das Werkzeug ist sehr zielführend, weil Kontenpfändungen im privaten Wirtschaftsleben durchaus nachgehalten werden und erhebliche Nachteile (gerecht!) bedeuten können. Der vollstreckte Titel ist in jedem Fall rechtmässig. Wie bereits beschrieben, ist es irrelevant, ob da was von freiwilliger oder Pflichtversicherung steht. In der Sache kann man so oder so zu keinem anderen Ergebnis kommen. Insofern würde eine Anfechtung eines solchen Bescheides vermutlich sehr schnell erfolglos enden.
Ich finde das ganz persönlich auch völlig in Ordnung! Denn: für solche Leute muss ich mit meinen Beitragszahlungen mithaften. Und das will ich nicht!!!
Viel Spass noch!
Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Forderungen, die nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit ZPO als öffentlich-rechtliche Forderung volstreckt wird! ... und sonst als nix! nicht als frwiwillige und nicht als Pflichtversicherung!!!
Ob die Forderung im Zuge einer freiwilligen oder einer Pflichtversicherung entstanden ist, ist nicht von Bedeutung.
Kontenpfändung ist bewusst als Instrument vom Gesetzgeber geschaffen worden mit dem ausdrücklichen Willen, dass nicht lange vorher im Wissen Aller einzuleiten. Dann würden sicher viele Schuldner auf die Idee kommen, vor der endgültigen Pfändung ihr Konto zu plündern oder gar aufzulösen....
Das Werkzeug ist sehr zielführend, weil Kontenpfändungen im privaten Wirtschaftsleben durchaus nachgehalten werden und erhebliche Nachteile (gerecht!) bedeuten können. Der vollstreckte Titel ist in jedem Fall rechtmässig. Wie bereits beschrieben, ist es irrelevant, ob da was von freiwilliger oder Pflichtversicherung steht. In der Sache kann man so oder so zu keinem anderen Ergebnis kommen. Insofern würde eine Anfechtung eines solchen Bescheides vermutlich sehr schnell erfolglos enden.
Ich finde das ganz persönlich auch völlig in Ordnung! Denn: für solche Leute muss ich mit meinen Beitragszahlungen mithaften. Und das will ich nicht!!!
Viel Spass noch!
Hallo Heinrich!
1. rente bekomme ich nicht, aber jetzt ALG II
2. Gerichtsvollzieher kam an die Arbeitgeberadresse fragte ob ich da gemeldet wäre und der Inhaber wäre, ich sagt bei beiden nein, ohne das ich was unterschreiben musste dann ging er sofort wieder.
3. Vor der Pfändung kamen null Briefe von der KK ich vesteh das nicht
4. Bis heute habe ich nicht mal einen Beitragbescheid bekommen, was die Pflichtversicherung im Monat überhaupt kostet.
5. Strafantrag wurde gestellt.
6. Vor der Pfändung hätte doch ein Beitragsbescheid und eine Vorankündigung kommen müssen?
1. rente bekomme ich nicht, aber jetzt ALG II
2. Gerichtsvollzieher kam an die Arbeitgeberadresse fragte ob ich da gemeldet wäre und der Inhaber wäre, ich sagt bei beiden nein, ohne das ich was unterschreiben musste dann ging er sofort wieder.
3. Vor der Pfändung kamen null Briefe von der KK ich vesteh das nicht
4. Bis heute habe ich nicht mal einen Beitragbescheid bekommen, was die Pflichtversicherung im Monat überhaupt kostet.
5. Strafantrag wurde gestellt.
6. Vor der Pfändung hätte doch ein Beitragsbescheid und eine Vorankündigung kommen müssen?