Rentenantragstellerversicherung als Freiwillige gepfändet?
Moderator: Czauderna
Irgendwie mißfällt mir hier die Art der Fragestellung, ein Kollege wird dir sicherlich gerne weiterhelfen und hilfreich zur Seite stehen.
Siehe auch § 66 SGB Abs 4 SGB X i. V.m § 76 Abs. 1 SGB X iv.m § 724, 725 ZPO; 823 BGB; 723 ZPO; § 28 H SGB IV usw usw.
Siehe auch § 66 SGB Abs 4 SGB X i. V.m § 76 Abs. 1 SGB X iv.m § 724, 725 ZPO; 823 BGB; 723 ZPO; § 28 H SGB IV usw usw.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 30.03.2011, 11:10, insgesamt 1-mal geändert.
wie schon geschrieben es gibt hier kompente Kollegen die dieses komplexe Thema sicherlich kompetenter beantworten können.Falk hat geschrieben:ich kenne diese § schon längst!
Da steht nix davon das es eine Pflicht Versicherung als Freiwillige gibt!
Oder stellen wir mal die Frage andersrum wie kommt es denn zu so einer intressanten Fragestellung und interdisziplinären Randbeziehungen SGB V zur ZPO und dem BGB?
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... 5250312&te
Punkt 7 bitte beachten
Ich steig durch Falks Schilderungen nicht ganz durch, deshalb noch eine Frage.
Bist du BEITRAGSpflichtiger Rentenantragsteller (also Freiwillig versichert) oder VERSICHERUNGspflichtiger Rentenantragsteller (also nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sog. Nichtversicherte)?!
Grundsätzlich ist zur Beitragspfändung auch schon alles gesagt worden. Die Kasse hat einen Beitragsbescheid erstellt, der bei Nichtzahlung vollstreckt werden kann (muss). Dabei ist eigentlich unerheblich wie du versichert bist. Es besteht eine Forderung -> Die Forderung wird nicht beglichen -> Folge: Mahnung und Vollstreckung.
Bist du BEITRAGSpflichtiger Rentenantragsteller (also Freiwillig versichert) oder VERSICHERUNGspflichtiger Rentenantragsteller (also nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sog. Nichtversicherte)?!
Grundsätzlich ist zur Beitragspfändung auch schon alles gesagt worden. Die Kasse hat einen Beitragsbescheid erstellt, der bei Nichtzahlung vollstreckt werden kann (muss). Dabei ist eigentlich unerheblich wie du versichert bist. Es besteht eine Forderung -> Die Forderung wird nicht beglichen -> Folge: Mahnung und Vollstreckung.
Hallo,
dann handelt es sich auch um Pflichtbeiträge, die aber trotzdem dem Grunde nach gepfändet werden können, denn es wird nicht der Beitrag gepfändet sondern der "Betrag", sofern er auf dem Konto vorhanden ist.
Sicherlich zielte die Frage daraufhin ob der Betrag für die Krankenversicherung nicht gepfändet werden darf, doch er darf - meines, bescheindenen, Wissens nach.
Gruss
Czauderna
dann handelt es sich auch um Pflichtbeiträge, die aber trotzdem dem Grunde nach gepfändet werden können, denn es wird nicht der Beitrag gepfändet sondern der "Betrag", sofern er auf dem Konto vorhanden ist.
Sicherlich zielte die Frage daraufhin ob der Betrag für die Krankenversicherung nicht gepfändet werden darf, doch er darf - meines, bescheindenen, Wissens nach.
Gruss
Czauderna
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Du meinst, weil auf dem Vollstreckungstitel "freiwillige Versicherung" steht? Das ist ein Formfehler, der schnell geheilt werden kann und an der Tatsache, dass du zahlen muss, nichts ändert. Wenn du schon mit der Krankenkasse Kontakt aufgenommen hast, gehe ich davon aus, dass mittlerweile das richtige Schreiben an das Hauptzollamt unterwegs ist.Falk hat geschrieben: Ja mir geht es erstmal nur darum ob eine Pflichtversicherung als Freiwillige gepfändet werden darf, wenn ja nach welchen §?