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von vlac » 04.01.2014, 13:10
Hallo,
ich muss ganz ehrlich sagen, dass ich sunnyfunnies Unmut bis zu einem gewissen Grade nachvollziehen kann, denn für den Laien sind solche Dinge kaum verständlich. Aber; Wiederum nur bis zu einem gewissen Grade. Die Gesetzeslage zu Beginn der Reise war ziemlich eindeutig, und es hätte eigentlich damit gerechnet werden müssen, dass sogar für die gesamte Zeit Beiträge entrichtet werden müssen.
In der Situation, die vor dem Beitragsschuldenerlass, und die nun seit 1, Januar wieder existiert, könnte man sagen, dass die Krankenkasse eine "goldene Brücke" gebaut hat, wenn man die nicht erfolgte Abmeldung in Deutschland als ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet wertet. Denn im Normalzustand wäre es ja so gewesen, dass die Kasse dann eigentlich seit Januar die Beiträge hätte nachfordern müssen.
Das Absurde, wenn ich das richtig durchschaue, ist nun, dass sich das durch das Gesetz umgekehrt hat: Der oder die Betroffene hat ein Interesse daran, dass die Krankenkasse die goldene Brücke nicht baut, weil er oder sie so nicht unter die sogenannte Bagatellgrenze fallen würde, und den Beitragssschuldenerlass für die gesamte Zeit bis zum ALG I-Antrag in Anspruch nehmen könnte.
Aus meiner Sicht ist es verständlich, dass das Begehrlichkeiten weckt: Wir möchten, glaube ich, alle so wenig zahlen wie irgendwie möglich.
Nur: Als die Reise begonnen wurde, war für den Normalmenschen nicht absehbar, dass es ein solches Gesetz geben würde, und es musste damit gerechnet werden, dass mindestens für den Zeitraum ab Rückkehr bis zur Antragsstellung Beiträge entrichtet werden müssen. Hier im Forum waren aber immer wieder auch Menschen zu Gast, von denen in ähnlichen Konstellationen Beiträge für die gesamte Zeit des Auslandsaufenthaltes nach gefordert wurden, Das hätte also auch hier geschehen können, und würde es dieses Gesetz nicht geben, wäre es wohl einigermaßen sicher zu behaupten, dass die aus der Auslandsreisekrankenversicherung gebaute Brücke gerne überquert werden würde.
Mir persönlich scheint diese Brücke etwas wild zusammen gezimmert, denn zumindest mit meinem Halbwissen erscheint mir nicht logisch, wie eine Auslandsreisekrankenversicherung, die ja meist nur einen begrenzten Leistungsumfang hat, und zudem nicht für Behandlungen im Bundesgebiet gelten dürfte, eine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall darstellen könnte.
Es ist aber auch so, dass von dieser Vorgehensweise durchaus einige profitieren dürften, wenn das System auf Werkseinstellung läuft, und wenn die betreffende Krankenkasse nun wegen des einen Gesetzes kurz vor dem 31. Dezember 2013 gesagt hätte, dass es sich um keine anderweitige Absicherung handelt, dann könnte sie dem Nächsten nicht am 2. Januar oder so die Auslandsreisekrankenversicherung wieder zur anderweitigen Absicherung erklären. Man muss ja schon irgendwie der eigenen Logik folgen.
Die Alternative wäre wohl, nachzuweisen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt tatsächlich in dieser Zeit außerhalb des Bundesgebiets befunden hat. Aber das dürfte sehr schwierig werden. Und es wirft auch die Frage auf, ob sich das wirklich lohnt. Denn in diesem Szenario sprechen wir dann nur von der Zeit bis zum 14. November, oder, in Geld umgerechnet, gerade einmal 67 Euro, die gespart werden würden. An die 135 Euro, mal grob überschlagen, müssten dann trotzdem gezahlt werden.