Probleme mit der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ausla
Moderator: Czauderna
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Probleme mit der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ausla
Liebe Krankenkassen-Forumgemeinde,
wer von Ihnen kann mir eine rechtskundige Antwort geben?
Zum Sachverhalt:
Ich hatte mich ordnungsgemäß und persönlich bei der Arbeitsagentur und bei der gesetzlichen Krankenkasse (gKK) abgemeldet, bevor ich meinen 10-monatigen Auslandsaufenthalt antrat.
Meinen Wohnsitz hielt ich weiterhin in Deutschland aufrecht. Es erfolgte keine Abmeldung bei dem Einwohnermeldeamt.
Für den Auslandsaufenthalt hatte ich mit einer Auslandskrankenversicherung bis einschließlich 30.10.2013 abgesichert. Ich kehrte am 14.11.2013 nach Deutschland zurück.
zeitliche Abfolge:
09.01.2013 > persönliche Abmeldung bei der Arbeitsagentur sowie in der gKK-Zeigstelle
11.01.2013 > Beginn des Auslandaufenthaltes
14.11.2013 > Ende des Auslandaufenthaltes - Rückkehr nach Deutschland
(vom 10.01. bis einschl. 30.10.2013 habe ich mich privat und freiwillig bei einer Auslandskrankenversicherung versichert)
12.12.2013 > Beantragung des Arbeitlosengeld I bei der Arbeitsagentur + persönliches Vorsprechen bei der gKK-Zweigstelle
(Vom 9.01. bis einschließlich 11.12 2013 habe ich keine Einkünfte (jeglicher Art) bezogen und keine Leistungen der gKK in Anspruch genommen!)
Reaktion der gKK:
Nun antwortet die gKK mir, dass diese rückwirkend Beiträge haben möchte, und zwar ab 31. Oktober 2013 bis 11.12.2013 (die ich aus eigener Tasche bezahlen muss).
mit folgenden Begründungen:
Auszug des Antwortschreibens seitens der TK:
Ihre Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag ohne eine anderweitige Absicherung.
Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes mit dem ersten Tag ohne
anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland in
Kraft, frühestens am 1. April 2007.
Diese kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht führt somit dazu,
dass die davon erfassten Personen unter Umständen für einen zurückliegenden
Zeitraum Versicherungsschutz haben, aber auch Beiträge zahlen müssen.
Ihre private Auslandskrankenversicherung endete am 30. Oktober 2013. Daher
beginnt Ihre Versicherung am 31. Oktober 2013.
Die gKK möchte unter Berücksichtigung der Mindesteinnahmegrenze von 898,33 EUR ab 31.10.2013 von mir rückwirkend einen monatlich Beitrag in Höhe von 154.51 EUR (Krankenkassen- und Pflegeversicherunsbeitrag)
Ich bin damit nicht einverstanden, zumal ich seit 10.01. bis 11.12.2013 keinerlei Einkünfte bezogen, mich privat auslandskrankenversichert und auch keine Leistungen der gKK in Anspruch genommen habe.
Weiter habe ich im Internet recherchiert und stieß auf folgende Gesetzesgebung vom Bundesministerium für Gesundheit:
http://www.bmg.bund.de/krankenversicher ... kkehr.html
Auszug - Gesetzesgebung, erlassen vom Bundesministerium für Gesundheit
§ 2
Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen
bei Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Dezember 2013
(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5
Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Dezember 2013 an, sind die für die Zeit seit dem Beginn der
Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum),
zu zahlenden Beiträge zu erlassen. Für den Erlass ist für jeden Monat des Nacherhebungszeitraums
ein Beitrag anzunehmen, der dem Beitrag entspricht, der für den ersten Monat
nach dem Nacherhebungszeitraum nach Maßgabe des § 227 SGB V zu erheben ist. Der Erlass
erfasst nicht den vom Rentenversicherungsträger bei Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 249a SGB V zu tragenden Beitragsanteil. Ein Erlass der Beiträge setzt voraus,
dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich
nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf
eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Ein Erlass der Beiträge scheidet aus,
wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als drei Monate umfasst.
(2) Sofern im Falle des Erlasses von Beiträgen nach Absatz 1 auf die Beitragsforderung für den
Nacherhebungszeitraum Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erheben sind, sind diese zu erlassen.
Wie sehen Sie den Fall? Kann mich die gKK finanziell belangen und Beitragszahlungen rückwirkend ab 31.10.2013 einfordern?
wer von Ihnen kann mir eine rechtskundige Antwort geben?
Zum Sachverhalt:
Ich hatte mich ordnungsgemäß und persönlich bei der Arbeitsagentur und bei der gesetzlichen Krankenkasse (gKK) abgemeldet, bevor ich meinen 10-monatigen Auslandsaufenthalt antrat.
Meinen Wohnsitz hielt ich weiterhin in Deutschland aufrecht. Es erfolgte keine Abmeldung bei dem Einwohnermeldeamt.
Für den Auslandsaufenthalt hatte ich mit einer Auslandskrankenversicherung bis einschließlich 30.10.2013 abgesichert. Ich kehrte am 14.11.2013 nach Deutschland zurück.
zeitliche Abfolge:
09.01.2013 > persönliche Abmeldung bei der Arbeitsagentur sowie in der gKK-Zeigstelle
11.01.2013 > Beginn des Auslandaufenthaltes
14.11.2013 > Ende des Auslandaufenthaltes - Rückkehr nach Deutschland
(vom 10.01. bis einschl. 30.10.2013 habe ich mich privat und freiwillig bei einer Auslandskrankenversicherung versichert)
12.12.2013 > Beantragung des Arbeitlosengeld I bei der Arbeitsagentur + persönliches Vorsprechen bei der gKK-Zweigstelle
(Vom 9.01. bis einschließlich 11.12 2013 habe ich keine Einkünfte (jeglicher Art) bezogen und keine Leistungen der gKK in Anspruch genommen!)
Reaktion der gKK:
Nun antwortet die gKK mir, dass diese rückwirkend Beiträge haben möchte, und zwar ab 31. Oktober 2013 bis 11.12.2013 (die ich aus eigener Tasche bezahlen muss).
mit folgenden Begründungen:
Auszug des Antwortschreibens seitens der TK:
Ihre Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag ohne eine anderweitige Absicherung.
Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes mit dem ersten Tag ohne
anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland in
Kraft, frühestens am 1. April 2007.
Diese kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht führt somit dazu,
dass die davon erfassten Personen unter Umständen für einen zurückliegenden
Zeitraum Versicherungsschutz haben, aber auch Beiträge zahlen müssen.
Ihre private Auslandskrankenversicherung endete am 30. Oktober 2013. Daher
beginnt Ihre Versicherung am 31. Oktober 2013.
Die gKK möchte unter Berücksichtigung der Mindesteinnahmegrenze von 898,33 EUR ab 31.10.2013 von mir rückwirkend einen monatlich Beitrag in Höhe von 154.51 EUR (Krankenkassen- und Pflegeversicherunsbeitrag)
Ich bin damit nicht einverstanden, zumal ich seit 10.01. bis 11.12.2013 keinerlei Einkünfte bezogen, mich privat auslandskrankenversichert und auch keine Leistungen der gKK in Anspruch genommen habe.
Weiter habe ich im Internet recherchiert und stieß auf folgende Gesetzesgebung vom Bundesministerium für Gesundheit:
http://www.bmg.bund.de/krankenversicher ... kkehr.html
Auszug - Gesetzesgebung, erlassen vom Bundesministerium für Gesundheit
§ 2
Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen
bei Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Dezember 2013
(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5
Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Dezember 2013 an, sind die für die Zeit seit dem Beginn der
Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum),
zu zahlenden Beiträge zu erlassen. Für den Erlass ist für jeden Monat des Nacherhebungszeitraums
ein Beitrag anzunehmen, der dem Beitrag entspricht, der für den ersten Monat
nach dem Nacherhebungszeitraum nach Maßgabe des § 227 SGB V zu erheben ist. Der Erlass
erfasst nicht den vom Rentenversicherungsträger bei Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 249a SGB V zu tragenden Beitragsanteil. Ein Erlass der Beiträge setzt voraus,
dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich
nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf
eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Ein Erlass der Beiträge scheidet aus,
wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als drei Monate umfasst.
(2) Sofern im Falle des Erlasses von Beiträgen nach Absatz 1 auf die Beitragsforderung für den
Nacherhebungszeitraum Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erheben sind, sind diese zu erlassen.
Wie sehen Sie den Fall? Kann mich die gKK finanziell belangen und Beitragszahlungen rückwirkend ab 31.10.2013 einfordern?
Dem Grunde nach steht ein Erlass zu. Allerdings greift die selbst zitierte "Bagatellregelung", d.h. beträgt der Nacherhebungszeitraum maximal drei Monate, gibt es keinen Erlass. Die Forderung der Kasse ist m.E. berechtigt. Die ca. 154 EUR sind der Mindestbeitrag, der von freiwilligen Mitgliedern und solchen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu zahlen ist - selbst wenn keinerlei Einkünfte vorhanden sind.
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Hallo,
vielen Dank für ihre Rückmeldung.
Demnach habe ich mir dem Abschluss einer Auslandskrankenversicherung ins eigene Fleisch geschnitten? Eine Auslandskrankenversicherung deckt die Leistungen im Ausland, jedoch nicht im Inland ab.
Und wieso berechnet die gKK Beiträge rückwirkend ab 31.10.2013 und nicht rückwirkend ab dem Tag meiner Ankunft hier in Deutschland am 14.11.2013.
Gibt es hier im Tread jemanden, der ähnliche Erfahrungen gemacht hat?
LG
vielen Dank für ihre Rückmeldung.
Demnach habe ich mir dem Abschluss einer Auslandskrankenversicherung ins eigene Fleisch geschnitten? Eine Auslandskrankenversicherung deckt die Leistungen im Ausland, jedoch nicht im Inland ab.
Und wieso berechnet die gKK Beiträge rückwirkend ab 31.10.2013 und nicht rückwirkend ab dem Tag meiner Ankunft hier in Deutschland am 14.11.2013.
Gibt es hier im Tread jemanden, der ähnliche Erfahrungen gemacht hat?
LG
Ob ab 31.10 oder ab 14.11 - darüber lässt sich diskutieren. Das Problem ist, dass der Wohnsitz noch in Deutschland lag.
Denkbar ist zwar, auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland abzustellen und damit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auszuschliessen.
Wenn der Auslandsaufenthalt von vornherein befristet war, liegt allerdings regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt vor.
Denkbar ist zwar, auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland abzustellen und damit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auszuschliessen.
Wenn der Auslandsaufenthalt von vornherein befristet war, liegt allerdings regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt vor.
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Weil die Versicherungspflicht eintritt, sobald keine anderweitige Absicherung besteht. Also ab dem 31.10.13.sunnyfunny hat geschrieben: Und wieso berechnet die gKK Beiträge rückwirkend ab 31.10.2013 und nicht rückwirkend ab dem Tag meiner Ankunft hier in Deutschland am 14.11.2013.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a) SGB V
Was wäre eigentlich gewesen, wenn du am 01.11.13 mit einem Herzinfarkt in ein Krankenhaus gekommen wärst?
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So funktioniert eine Versicherung aber nicht, dass sie nur gezahlt werden muss, wenn auch Leistungen in Anspruch genommen werden. Dieser kurzzeitige Beitragserlass im letzten Jahr war eine einmalige Aktion und ist nicht der Regelfall.sunnyfunny hat geschrieben:Ich habe keine Leistungen in Anspruch genommen.
WAS - WÄRE - WENN >>> IST IN MEINER FRAGESTELLUNG ÜBERHAUPT NICHT RELEVANT!
Die Hilfestellung hast du bekommen. Die Entscheidung der Kasse ist korrekt.sunnyfunny hat geschrieben:Ich benötige eine klare Hilfestellung und keine Maßregelungen!
§ 30 SGB I Abs.3Bodi hat geschrieben:Ob ab 31.10 oder ab 14.11 - darüber lässt sich diskutieren. Das Problem ist, dass der Wohnsitz noch in Deutschland lag.
Denkbar ist zwar, auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland abzustellen und damit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auszuschliessen.
Wenn der Auslandsaufenthalt von vornherein befristet war, liegt allerdings regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt vor.
Es kann hier von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden. Daher kommt der Beitragserlaß nicht in Frage.3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Denn die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 13 tritt denn wieder mit dem Daueraufenthalt auf dem Rechtsgebiet der Bundesrepublik in Kraft.
Heißt also wie Bodi schon geschreiben hat der Nachweis einer konsiktutiven Versicherung ab dem 31.10.2013 liegt nicht vor, grundsätzlicher Daueraufenthalt wieder ab dem 14.11.2013.Heißt für mich Beitragspflicht ab dem 31.10.2013, aber ist nur meine Meinung.
Wieso schreist Du denn gleich? Liegt doch gar kein Grund vor. Erschöpfende Auskunft hast Du doch erhalten.sunnyfunny hat geschrieben:Ich habe keine Leistungen in Anspruch genommen.
WAS - WÄRE - WENN >>> IST IN MEINER FRAGESTELLUNG ÜBERHAUPT NICHT RELEVANT!
Ich benötige eine klare Hilfestellung und keine Maßregelungen!
Da liegt der Hase im Pfeffer. Wenn Du Dich abgemeldet hättest wäre eine Versicherung ab 14.11.2013 korrekt.Meinen Wohnsitz hielt ich weiterhin in Deutschland aufrecht. Es erfolgte keine Abmeldung bei dem Einwohnermeldeamt.
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wie schon gesagt - bei dem Beitragserlass handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Ich weiß nicht, ob sie bei deiner Abreise schon absehbar war - auf jeden Fall gehörtst du nicht zur eigentlichen Zielgruppe.sunnyfunny hat geschrieben:
Demnach habe ich mir dem Abschluss einer Auslandskrankenversicherung ins eigene Fleisch geschnitten? Eine Auslandskrankenversicherung deckt die Leistungen im Ausland, jedoch nicht im Inland ab.
und die Regelung ist auch nicht auf dich anwendbar...die Gründe wurden bereits genannt
man kann jetzt darüber streiten, ob das korrekte Beginn-Datum der Versicherung der 31.10.2013 oder der 14.11.2013 istsunnyfunny hat geschrieben: Und wieso berechnet die gKK Beiträge rückwirkend ab 31.10.2013 und nicht rückwirkend ab dem Tag meiner Ankunft hier in Deutschland am 14.11.2013.
Fakt ist aber: du musst dich bis zum 11.12.2013 versichern - unabhängig davon, ob du zu dieser Zeit Einkommen hattest und auch unabhängig davon, ob du in der Zeit Leistungen in Anspruch genommen hast
der Gesetzgeber hat nun mal beschlossen, dass es für jeden sinnvoll ist, eine Krankenversicherung - aus den was-wäre-wenn-Gründen, die GKV genannt hat - und das gilt eben auch für dich
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Ich schreie doch nicht - ich bin verärgert, zumal ich hier belangt und mit einer Nachzahlung "bestraft" werde, weil ich mich im Ausland krankenversichert habe. Ohne Auslandskrankenversicherung sähe die Sachlage gaaaanz anders aus!
Ich war persönlich vor Reiseantritt bei der gKK, habe dort über mein Vorhaben mit dem Mitarbeiter gesprochen. Er meinte, es sei alles kein Problem. Ich solle mich wieder melden, eine Rückkehr wäre kein Problem.
Nun habe ich den Salat. Das zum Thema kompetente Beratung.....
Ich bezahle nun mehr, als mich die private Absicherung im Ausland gekostet hat. Ich bin PLEITE! Ich werde jetzt eine Stundung bei der gKK beantragen und die gKK wechseln.
Das nächste mal melde ich mich KOMPLETT ab. So was passiert mir nicht mehr.
Alle hier im Tread kann können aus meinen Erfahrungen dazu lernen. Beachtet dabei die sich ständig wechselnden Gesetzeslagen.
Vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen. Schönes WE!
Ich war persönlich vor Reiseantritt bei der gKK, habe dort über mein Vorhaben mit dem Mitarbeiter gesprochen. Er meinte, es sei alles kein Problem. Ich solle mich wieder melden, eine Rückkehr wäre kein Problem.
Nun habe ich den Salat. Das zum Thema kompetente Beratung.....
Ich bezahle nun mehr, als mich die private Absicherung im Ausland gekostet hat. Ich bin PLEITE! Ich werde jetzt eine Stundung bei der gKK beantragen und die gKK wechseln.
Das nächste mal melde ich mich KOMPLETT ab. So was passiert mir nicht mehr.
Alle hier im Tread kann können aus meinen Erfahrungen dazu lernen. Beachtet dabei die sich ständig wechselnden Gesetzeslagen.
Vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen. Schönes WE!
Nuja der Mitarbeiter konnte ja nicht vorraussehen was zum 01.08.2013 passiert. Wenn ich jetzt mal richtig rechne sind das 898,33 / 100x14,9x 42 roundabout 187€ ?Da schon pleite? Ich kenn das auch so das eine Reiskrankenversichrung nicht als konsiktutive Versicherugn anerkannt wird und denn für die Monate entsprechend Beiträge gefordert werden.sunnyfunny hat geschrieben:Ich schreie doch nicht - ich bin verärgert, zumal ich hier belangt und mit einer Nachzahlung "bestraft" werde, weil ich mich im Ausland krankenversichert habe. Ohne Auslandskrankenversicherung sähe die Sachlage gaaaanz anders aus!
Ich war persönlich vor Reiseantritt bei der gKK, habe dort über mein Vorhaben mit dem Mitarbeiter gesprochen. Er meinte, es sei alles kein Problem. Ich solle mich wieder melden, eine Rückkehr wäre kein Problem.
Nun habe ich den Salat. Das zum Thema kompetente Beratung.....
Ich bezahle nun mehr, als mich die private Absicherung im Ausland gekostet hat. Ich bin PLEITE! Ich werde jetzt eine Stundung bei der gKK beantragen und die gKK wechseln.
Das nächste mal melde ich mich KOMPLETT ab. So was passiert mir nicht mehr.
Alle hier im Tread kann können aus meinen Erfahrungen dazu lernen. Beachtet dabei die sich ständig wechselnden Gesetzeslagen.
Vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen. Schönes WE!
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- Registriert: 21.03.2009, 22:52
das ist falsch. Du wirst nicht bestraft. Von dir wird lediglich erwartet - wie von allen anderen auch - dass du dich gegen das existenzielle Risiko der Krankheit absicherst. Mehr nicht.sunnyfunny hat geschrieben: ich bin verärgert, zumal ich hier belangt und mit einer Nachzahlung "bestraft" werde, weil ich mich im Ausland krankenversichert habe. Ohne Auslandskrankenversicherung sähe die Sachlage gaaaanz anders aus!
übrigens: wenn du dich direkt nach deiner Rückkehr bei der Agentur für Arbeit gemeldet und dort Leistungen beantragt hättest statt erst 6 Wochen später, müsstest du keine Beiträge zahlen
das ist auch richtig - die "Probleme" sind vor allem deshalb entstanden, weil du dich erst 6 Wochen nach deiner Rückkkehr gekümmert hast....sunnyfunny hat geschrieben: Ich war persönlich vor Reiseantritt bei der gKK, habe dort über mein Vorhaben mit dem Mitarbeiter gesprochen. Er meinte, es sei alles kein Problem. Ich solle mich wieder melden, eine Rückkehr wäre kein Problem.
Nun habe ich den Salat. Das zum Thema kompetente Beratung.....
sunnyfunny hat geschrieben:Ich bezahle nun mehr, als mich die private Absicherung im Ausland gekostet hat. Ich bin PLEITE!
das ist ein Schicksal, das du leider mit vielen anderen teilst....andererseits beruht der Zustand bei dir vor allem aus deinen eigenen Entscheidungen: du hast einige Monate Urlaub gemacht und dieser Zeit wahrscheinlich wesentlich mehr Geld ausgegeben als verdient.
versteh mich nicht falsch: das ist weder ein Vorwurf oder sonst was negatives. einfach nur ne Feststellung: du hast dich entschlossen, eine Auszeit zu nehmen und wahrscheinlich eine schöne Zeit verbracht. Nun ist der Geldspeicher leer und muss wieder aufgefüllt werden -. c'est la vie, wie der Franzose sagt
sunnyfunny hat geschrieben:Ich werde jetzt eine Stundung bei der gKK beantragen und die gKK wechseln.
das steht dir natürlich frei
wenn du wieder nach deiner Rückkehr 6 Wochen nix machst, hast du das gleiche Ergebnissunnyfunny hat geschrieben:Das nächste mal melde ich mich KOMPLETT ab. So was passiert mir nicht mehr.
dir auch eine gute Zeit!
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.... und Fakt ist, dass mit dieser gesetzlichen Regelung (Paragraph 2, gültig bis 31.12.2013)
http://www.bmg.bund.de/krankenversicher ... kkehr.html
solche von Beitragsrückzahlungen nicht betroffen sind, die KEINE AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNG abgeschlossen haben. Logik?
Und: Ich habe mir schon etwas dabei gedacht, mich nicht gleich bei der Arbeitsagentur anzumelden. Wer nach so langer Zeit im Ausland war, wird es verstehen. Mit den Konsequenzen werde ich leben.
Das es hier wie überall Neider gibt war klar. Ich suchte hier lediglich Rat!
Konstruktive Antworten waren gefragt.
Jedem steht es frei, es gleich zu tun! Nur Mut. Und dann bitte regelmäßig die rechtliche Lage via Internet abchecken, denn es kann mal schnell ein böses Erwachen geben.
http://www.bmg.bund.de/krankenversicher ... kkehr.html
solche von Beitragsrückzahlungen nicht betroffen sind, die KEINE AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNG abgeschlossen haben. Logik?
Und: Ich habe mir schon etwas dabei gedacht, mich nicht gleich bei der Arbeitsagentur anzumelden. Wer nach so langer Zeit im Ausland war, wird es verstehen. Mit den Konsequenzen werde ich leben.
Das es hier wie überall Neider gibt war klar. Ich suchte hier lediglich Rat!
Konstruktive Antworten waren gefragt.
Jedem steht es frei, es gleich zu tun! Nur Mut. Und dann bitte regelmäßig die rechtliche Lage via Internet abchecken, denn es kann mal schnell ein böses Erwachen geben.