Hallo erstmal,
ich habe ein kleines Anliegen und bräuchte eine Bestätigung ob ich richtig liege. Es geht um Folgendes:
Im August diesen Jahres habe ich meine Mitgliedschaft bei der Barmer gekündigt und wollte zur TK wechseln, Anmeldung zur TK ging zeitgleich raus, Kündigungsbestätigung sollte nachgereicht werden. Habe irgendwann die Bestätigung von der Barmer erhalten, die TK ließ sich etwas Zeit.
Ich hatte nur noch so halb dran gedacht, da in 3 Monaten Frist viel passiert, und dann fiel mir neulich beim Sortieren meiner Unterlagen wieder die Kündigungsbestätigung in die Hände. Ach herrje, dachte ich mir, zum 31.10. wird sie wirksam und von der TK habe ich noch nichts bekommen. Habe dann die TK angerufen, da bin ich überhaupt nicht im System. Irgendwie ist meine Anmeldung bei denen nicht angekommen.
Jetzt ist aber sie Sache, als ich bei der Barmer anrief sagte mir eine Dame am Telefon, ich hätte ja zum 01.11. gekündigt, also wäre ich nicht mehr bei ihnen versichert.
Ist es nicht aber so, dass wenn ich meinem Arbeitgeber bis zum Ende der Frist keine neue Krankenkasse vorlege, die Kündigung bei der alten unwirksam wird?
Soll heißen, wenn ich keine neue Kasse gefunden habe (warum auch immer, in meinem Fall ist halt was schief gelaufen) bin ich doch automatisch bei der Barmer weiterversichert, oder?
Probleme beim Wechsel
Moderator: Czauderna
Also der Ablauf eines Kassenwechsels sollte so sein:
1. Form- und fristgerechte Kündigung durch den Versicherten.
2. Alte Kasse muß innerhalb von 2 Wochen eine Kündigungsbestätigung ausstellen.
3. Versicherter legt diese Kündigungsbestätigung der neuen Kasse vor.
4. Neue Kasse stellt Mitgliedsbescheinigung aus.
5. Versicherter legt diese Mitgliedsbescheinigung seinem Arbeitgeber fristgerecht vor (vor dem Wechseltermin), dies kann auch durch die neue Kasse erfolgen. Das rechtzeitige Vorliegen der neuen Mitgliedsbescheinigung ist entscheidend für das Zustandekommen des Wechsels.
6. Der Arbeitgeber meldet den Wechsel gemäß DEÜV an die alte und neue Kasse.
Wenn also dem Arbeitgeber keine Mitgliedsbescheinigung vor dem Wechseltermin vorlag, ist der Wechsel nicht zustande gekommen. Und das muß eigentlich so sein, weil die Kündigungsbestätigung ja noch zuhause anstatt bei der neuen Kasse lag und die neue Kasse somit auch keine Mitgliedsbescheinigung ausstellen konnte. Die Mitgliedschaft in der alten Kasse bleibt also bestehen.
Auf das glücklicherweise nicht sehr bekannte Schlupfloch in dieser Kette gehe ich jetzt mal nicht ein, da hier der Wechsel ja scheinbar auch nicht gewünscht ist.
1. Form- und fristgerechte Kündigung durch den Versicherten.
2. Alte Kasse muß innerhalb von 2 Wochen eine Kündigungsbestätigung ausstellen.
3. Versicherter legt diese Kündigungsbestätigung der neuen Kasse vor.
4. Neue Kasse stellt Mitgliedsbescheinigung aus.
5. Versicherter legt diese Mitgliedsbescheinigung seinem Arbeitgeber fristgerecht vor (vor dem Wechseltermin), dies kann auch durch die neue Kasse erfolgen. Das rechtzeitige Vorliegen der neuen Mitgliedsbescheinigung ist entscheidend für das Zustandekommen des Wechsels.
6. Der Arbeitgeber meldet den Wechsel gemäß DEÜV an die alte und neue Kasse.
Wenn also dem Arbeitgeber keine Mitgliedsbescheinigung vor dem Wechseltermin vorlag, ist der Wechsel nicht zustande gekommen. Und das muß eigentlich so sein, weil die Kündigungsbestätigung ja noch zuhause anstatt bei der neuen Kasse lag und die neue Kasse somit auch keine Mitgliedsbescheinigung ausstellen konnte. Die Mitgliedschaft in der alten Kasse bleibt also bestehen.
Auf das glücklicherweise nicht sehr bekannte Schlupfloch in dieser Kette gehe ich jetzt mal nicht ein, da hier der Wechsel ja scheinbar auch nicht gewünscht ist.