PKV gekündigt, was jetzt?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Antworten
Nowhereman
Beiträge: 1
Registriert: 09.09.2009, 15:52

PKV gekündigt, was jetzt?

Beitrag von Nowhereman » 09.09.2009, 16:04

Ich bin von meiner PKV wegen vorvertraglicher Anzeigeverletzungspflicht gekündigt worden und habe nun große Probleme, von einer gesetzlichen Versicherung aufgenommen zu werden. Die Barmer nimmt mich nicht, obwohl ich bis Januar 2009 bei ihr versichert war. Sie verweist auf den Basistarif der privaten Versicherungen. Ich will nun aber weder heiraten noch ein scheinbares Arbeitsverhältnis eingehen. Ich bin arbeitslos ohne Leistungen und suche dringend nach einem Weg in die Gesetzliche. Bitte um Hilfe...

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 09.09.2009, 16:36

Hallo,
gibt es seitens der PKV ein Ende der VErsicherung-Termin oder wurde der Versicherungsvertrag storniert ?
Im ersten Fall hat meiner Meinung nach die Barmer Recht im zweiten Fall
muesste die Barmer wieder zuständig sein - wie gesagt, meine Meinung.
Gruß
Czauderna

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 09.09.2009, 21:18

Ich muß da Czauderna recht geben, grundsätzlich ist die Barme wieder zuständig.

1: bist du selbständig tätig?

2. Beziehst du Hartz IV ?

3. Warst du freiwillig versichert?

4. Hast du deine Versicherung gekündigt?

Bodi
Beiträge: 215
Registriert: 30.05.2008, 13:26

Beitrag von Bodi » 13.09.2009, 12:02

Selbst wenn der PKV-Vertrag storniert bzw. rückwirkend aufgehoben wurde, so ist er doch zunächst wirksam zustande gekommen - mit der Folge, dass die PKV zuständig bleibt. Eine Rückehr in die GKV ist nur bei Eintritt einer Versicherungspflicht oder ggf. einer Mitversicherung beim GKV-versicherten Ehegatten möglich.

Einfachste Möglichkeit, um wieder in die GKV zu kommen: Aufnahme eines Jobs mit mindestens 401 EUR Gehalt.

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 13.09.2009, 12:12

Aufgrund des bestehenden § 5 Abs. 1 Nr. 13 i SGB Vst die BEK zuständig.

Bodi
Beiträge: 215
Registriert: 30.05.2008, 13:26

Beitrag von Bodi » 13.09.2009, 12:22

Das Kriterium "zuletzt gesetzlich versichert" des 5(1) Nr. 13 SGB V ist bei einem (zunächst) wirksam zustande gekommenen PKV-Vertrag nicht erfüllt.

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 13.09.2009, 12:29

Stimmt, ist nur die Frage ob die PKV ihrer Verpflichtung nachkommt.

Joachim Röhl
Beiträge: 29
Registriert: 12.09.2009, 10:11

Beitrag von Joachim Röhl » 13.09.2009, 16:04

Bei einem Rücktritt nach (http://dejure.org/gesetze/VVG/19.html) und ff §22 ist defacto kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, letzte zuständige Versicherung ist im konkreten Fall die GKV. Die wird Dich versichern und parallel die gesamten offenen Beiträge einfordern. Spreche hier leider aus der Praxis, wo die Berliner AOK einen Privatversicherten zwangsweise wieder aufnahm und er widerwillig seinen alten Höchstsatz aufbringen mußte. Grund der Anfechtung war das Verschweigen einer chronischen Parodontitis und zu erwartenden Kosten von knapp 4500€. Mit der ersten Vorbehandlung begann die Tiefenprüfung der Leistungsabteilung ..

Bodi
Beiträge: 215
Registriert: 30.05.2008, 13:26

Beitrag von Bodi » 13.09.2009, 17:08

Ich kenne zwei Fälle, in denen der Versicherte jeweils selbst vom Vertrag (innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist) zurückgetreten ist. Die letzte GKV hat eine Weiterversicherung nach 5,1,13 dann abgelehnt, da der PKV-Vertrag zunächst wirksam zustande gekommen ist und die letzte Versicherung damit keine gesetzliche war.

Joachim Röhl
Beiträge: 29
Registriert: 12.09.2009, 10:11

Beitrag von Joachim Röhl » 14.09.2009, 07:40

Ein vom Kunden genutztes Widerrufsrecht hat ja auch nichts zu tun mit einem Rücktritt bzw. einer Anfechtung. In so fern ist das Verhalten der Kasse nachvollziehbar.

freiwillig
Beiträge: 280
Registriert: 28.03.2007, 13:35

Beitrag von freiwillig » 14.09.2009, 09:54

out
Zuletzt geändert von freiwillig am 10.04.2010, 01:24, insgesamt 1-mal geändert.

Joachim Röhl
Beiträge: 29
Registriert: 12.09.2009, 10:11

Beitrag von Joachim Röhl » 14.09.2009, 11:34

So kann es sein, wenn unsauber beraten wird und eine umfassende Dokumentation noch fehlt - ein Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hat aber mittlerweile zwangsweise jeder registrierte Vermittler. In der Praxis wird aber zum Glück nicht ganz so hart geschossen, weit über 98% der Prüfungen auf vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung enden ohne Folgen bzw. mit beschriebenen Leistungsausschlüssen oder einem versicherunsgmedizinischen Zuschlag. Die verbleibenden Prozente haben nur zwei Gründe warum sie zur Anfechtung führen: a) bewußt unsaubere Gesundheitsprüfung durch den Vermittler oder b) vorsätzlich falsche Angaben des Kunden. In beiden Fällen habe ich wenig Mitleid, denn wie beim Zolldurchgang kann man freiwillig entscheiden, ob man noch was zu erklären hat oder eben nicht. Die Schleierfahndung der Zollbehörden endet meist 50km hinter der Grenze und wird im Extremfalle auch auf der Autobahn oder in den Zügen landesweit durchgeführt. Die Möglichkeiten der PKV dagegen enden nach 10 Jahren für immer lt. Gesetz. Wie man sich bettet so schläft man oder wer vorher nicht korrekt bezahlt muß später gegebenenfalls nachlösen ..

freiwillig
Beiträge: 280
Registriert: 28.03.2007, 13:35

Beitrag von freiwillig » 14.09.2009, 14:33

out
Zuletzt geändert von freiwillig am 10.04.2010, 01:24, insgesamt 1-mal geändert.

Joachim Röhl
Beiträge: 29
Registriert: 12.09.2009, 10:11

Beitrag von Joachim Röhl » 14.09.2009, 19:37

Ja ja, der konstruierte Idealfall und nur für die fachlich involvierten Feinschmecker, ist ein Wechsel als höchstsatzzahlener Angestellter von insgesamt 606€ in der GKV dann in eine PKV aber nur mit ärztlichen Attesten und unter anwaltlicher Aufsicht genau drei Jahre nach Beginn der freiwilligen Versicherung am Tag X. Dann ein bekanntermaßen preiswerter Verbleib bis genau einen Tag vor dem 55. Geburtstag. Anschließend schwupps zurück ins wohlig warme und billige Körchen als "pflichtig Versicherter" um später ab Erreichen der Regelaltersgrenze noch in die KVdR zu schlüpfen. Bleibt die spannende Frage wann ist denn Tag X?
Die Antwort einfach hier XXXXXXXXX freirubbeln
:=)))

Antworten