Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
Moderator: Czauderna
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Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
Ich stelle eine Frage für meinen Schwiegervater.
Mein Schwiegervater war als Selbständiger stets in der GKV-freiwillig versichert, er ist Rentenbezieher und demgemäß seit seinem Renteneintritt 2009 pflichtversichert in der KvdR.
Im Oktober 2006 haben wir den Handwerksbetrieb der Schwiegereltern übernommen. Das Betriebsgebäude ist weiterhin (alleiniges) Eigentum meines Schwiegervaters und wird von uns gepachtet. Mit Betriebsübergabe hat mein Schwiegervater seine Gewerbeanmeldung geändert auf "ruhendes Gewerbe". Steuerlich ist das Betriebsgebäude weiterhin ein gewerbliches Gebäude (es wurde nicht ins Privatvermögen überführt), bei den Pachteinnahmen handelt es sich demnach (steuerlich) um Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung eines Gewerbegebäudes.
Die Pachteinnahmen wurden der Kasse im Oktober 2006 mitgeteilt und mein Schwiegervater blieb zunächst freiwillig versichert und zahlte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren den von der Kasse festgesetzten Versicherungsbetrag. Seit 1.1.2009, mit Erreichen der Regelaltersgrenze, bezieht er seine Altersrente und zahlt seitdem ausschließlich den Eigenbeitrag aus der gesetztlichen Rente zur KvdR.
Seitdem hat die Krankenkasse die ihr bekannten Pachteinnahmen bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge nicht mehr berücksichtigt. Seit 2012 werden die Einkommenssteuerbescheide wieder jährlich der Kasse zugeschickt, weil jedes Jahr für meinen mittlerweile chronisch kranken Schwiegervater Befreiungsausweise beantragt werden. Die Kasse hat also durchgängig seit 2006 Kenntnis von Art und Höhe der Pachteinnahmen.
Im Januar 2020 nun kam von der Kasse ein Fragebogen mit dem Titel: "Fragebogen zur Feststellung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit nebenberuflich von X.Y. ausgeübt wird" (Schlechtes Deutsch, aber so lautet tatsächlich die Überschrift des Fragebogens). Ziel des Fragebogens ist laut telefonischer Auskunft der Kasse, zu ermitteln, ob für die Einkünfte aus Verpachtung Krankenkassenbeiträge zu entrichten sind. Es wurden außerdem (obwohl bereits vorliegend, wegen Beantragung des Befreiungsausweises) die Steuerbescheide der letzten fünf Jahre eingefordert.
Fragen an die Experten:
Stellt die Verpachtung des Gewerbegebäudes, wie eingangs beschrieben, tatsächlich eine „selbständige nebenberufliche Tätigkeit“ dar, die bei einem KVdR-Mitglied Beitragspflicht auslöst?
Falls ja, wie lange rückwirkend können Beiträge nachgefordert werden (Verjährung?)
Vielen Dank im voraus.
Mein Schwiegervater war als Selbständiger stets in der GKV-freiwillig versichert, er ist Rentenbezieher und demgemäß seit seinem Renteneintritt 2009 pflichtversichert in der KvdR.
Im Oktober 2006 haben wir den Handwerksbetrieb der Schwiegereltern übernommen. Das Betriebsgebäude ist weiterhin (alleiniges) Eigentum meines Schwiegervaters und wird von uns gepachtet. Mit Betriebsübergabe hat mein Schwiegervater seine Gewerbeanmeldung geändert auf "ruhendes Gewerbe". Steuerlich ist das Betriebsgebäude weiterhin ein gewerbliches Gebäude (es wurde nicht ins Privatvermögen überführt), bei den Pachteinnahmen handelt es sich demnach (steuerlich) um Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung eines Gewerbegebäudes.
Die Pachteinnahmen wurden der Kasse im Oktober 2006 mitgeteilt und mein Schwiegervater blieb zunächst freiwillig versichert und zahlte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren den von der Kasse festgesetzten Versicherungsbetrag. Seit 1.1.2009, mit Erreichen der Regelaltersgrenze, bezieht er seine Altersrente und zahlt seitdem ausschließlich den Eigenbeitrag aus der gesetztlichen Rente zur KvdR.
Seitdem hat die Krankenkasse die ihr bekannten Pachteinnahmen bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge nicht mehr berücksichtigt. Seit 2012 werden die Einkommenssteuerbescheide wieder jährlich der Kasse zugeschickt, weil jedes Jahr für meinen mittlerweile chronisch kranken Schwiegervater Befreiungsausweise beantragt werden. Die Kasse hat also durchgängig seit 2006 Kenntnis von Art und Höhe der Pachteinnahmen.
Im Januar 2020 nun kam von der Kasse ein Fragebogen mit dem Titel: "Fragebogen zur Feststellung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit nebenberuflich von X.Y. ausgeübt wird" (Schlechtes Deutsch, aber so lautet tatsächlich die Überschrift des Fragebogens). Ziel des Fragebogens ist laut telefonischer Auskunft der Kasse, zu ermitteln, ob für die Einkünfte aus Verpachtung Krankenkassenbeiträge zu entrichten sind. Es wurden außerdem (obwohl bereits vorliegend, wegen Beantragung des Befreiungsausweises) die Steuerbescheide der letzten fünf Jahre eingefordert.
Fragen an die Experten:
Stellt die Verpachtung des Gewerbegebäudes, wie eingangs beschrieben, tatsächlich eine „selbständige nebenberufliche Tätigkeit“ dar, die bei einem KVdR-Mitglied Beitragspflicht auslöst?
Falls ja, wie lange rückwirkend können Beiträge nachgefordert werden (Verjährung?)
Vielen Dank im voraus.
Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
Hallo,
der Grundsatz lautet, dass die der Beurteilungen des Finanzamtes auch von der Krankenkasse übernommen werden.
Ich bin mit der Prüfung nicht vertraut, aber es ist wohl eine nicht ganz einfache Unterscheidung, ob man mit vielen Zimmern Mieteinkünfte erzielt, oder mit nur einem Hotel mit vielen Zimmern selbstständig tätig ist.
Die Verjährungsfrist für Beiträge liegt bei vier vollen Kalenderjahren ab Fälligkeit. Wenn der Kasse aber durchgehend die Tatsachen bekannt waren, dann sehe ich gute Chancen, dass man mit Hinweis auf die Schuldfrage von einer rückwirkenden Forderung verschont bleibt.
der Grundsatz lautet, dass die der Beurteilungen des Finanzamtes auch von der Krankenkasse übernommen werden.
Ich bin mit der Prüfung nicht vertraut, aber es ist wohl eine nicht ganz einfache Unterscheidung, ob man mit vielen Zimmern Mieteinkünfte erzielt, oder mit nur einem Hotel mit vielen Zimmern selbstständig tätig ist.
Die Verjährungsfrist für Beiträge liegt bei vier vollen Kalenderjahren ab Fälligkeit. Wenn der Kasse aber durchgehend die Tatsachen bekannt waren, dann sehe ich gute Chancen, dass man mit Hinweis auf die Schuldfrage von einer rückwirkenden Forderung verschont bleibt.
Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
Hallo,
natürlich entscheidet die Krankenkasse, aber ich sehe es so, dass hier keine hauptberufliche und auch keine nebenberufliche Selbständigkeit vorliegt, sondern dass es sich hier einfach nur um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt. Für die Annahme spricht in meinen Augen, dass hier kein Gewerbe vorliegt, also der Vater kein Unternehmerisches Risiko trägt. Deshalb hat auch die Kasse bisher (seit 2012 sogar mit Kenntnisnahme des Einkommensteuerbescheides) keine nebenberufliche Selbständigkeit gesehen und auch keine Beiträge gefordert. Das die Kasse jetzt noch einmal die Bescheide der letzten fünf Jahre haben will, verstehe ich nicht, schreibst du doch, dass seit 2012 die Bescheide ohnehin zugesandt wurden. In den Bescheiden - steht da der Pachtertrag wirklich unter Einnahmen aus Gewerbe?
Wenn die Kasse hier eine nebenberufliche Selbständigkeit sehen würde, dann wäre jeder Rentner mit Miet- oder Pachteinnahmen von mehr als 200,00 € mtl. dafür beitragspflichtig. Was noch ein Argument seitens der Kasse wäre, ist die Höhe der Pacht, allerdings scheidet das offenbar aber aus, denn so hoch kann diese Pacht ja nicht sein, meine ich, sonst würde nicht jedes Jahr ein Befreiungsausweis beantragt.
Gruss
Czauderna
natürlich entscheidet die Krankenkasse, aber ich sehe es so, dass hier keine hauptberufliche und auch keine nebenberufliche Selbständigkeit vorliegt, sondern dass es sich hier einfach nur um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt. Für die Annahme spricht in meinen Augen, dass hier kein Gewerbe vorliegt, also der Vater kein Unternehmerisches Risiko trägt. Deshalb hat auch die Kasse bisher (seit 2012 sogar mit Kenntnisnahme des Einkommensteuerbescheides) keine nebenberufliche Selbständigkeit gesehen und auch keine Beiträge gefordert. Das die Kasse jetzt noch einmal die Bescheide der letzten fünf Jahre haben will, verstehe ich nicht, schreibst du doch, dass seit 2012 die Bescheide ohnehin zugesandt wurden. In den Bescheiden - steht da der Pachtertrag wirklich unter Einnahmen aus Gewerbe?
Wenn die Kasse hier eine nebenberufliche Selbständigkeit sehen würde, dann wäre jeder Rentner mit Miet- oder Pachteinnahmen von mehr als 200,00 € mtl. dafür beitragspflichtig. Was noch ein Argument seitens der Kasse wäre, ist die Höhe der Pacht, allerdings scheidet das offenbar aber aus, denn so hoch kann diese Pacht ja nicht sein, meine ich, sonst würde nicht jedes Jahr ein Befreiungsausweis beantragt.
Gruss
Czauderna
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Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
Danke für Eure Einschätzungen.
Im schlimmsten Falle drohen also maximal vier Jahre Nachzahlung, und auch das könnte man anfechten. Zum Glück haben wir tatsächlich ein Schreiben vom Oktober 2006 in den Unterlagen, das belegt, dass die Tatsache der Kasse durchgängig vom ersten Tag bekannt ist. Bis Januar 2009 waren die per Steuerbescheid nachgewiesenen Pacht-Einnahmen ja auch (völlig zu recht) Grundlage für die Festlegung des Beitrags im Rahmen der freiwilligen Versicherung.
Die Pacht beträgt 1000,- Euro im Monat, also 12.000 im Jahr, da aber Kosten in Abzug gebracht werden (Gebäudeversicherungen, Grundsteuer, Steuerberaterkosten, Reparaturen zum Gebäudeunterhalt, die nicht vom Pächter, also uns, getragen werden müssen etc.), so dass faktisch etwa 8000 Euro im Jahr (genaue Summe müsste ich nachschlagen) übrig bleiben. Das ist weniger als die Rente meines Schwiegervaters von etwa 700 Euro/Monat. Auch meine Schwiegermutter bezieht eine eigene Rente plus Privatrente (Versicherung) von in Summe etwa 800 Euro. Zum Lebensunterhalt dienen außerdem Zinseinkünfte bzw. seit es keine Zinsen mehr gibt, Entnahmen aus dem privatem Vermögen. Da mein Schwiegervater leider schwerstpflegebedürftig und seit knapp anderthalb Jahren im Pflegeheim ist (Pflegegrad 5 plus Demenz), dürften diese Entnahmen den größten Teil des Budgets darstellen, aus dem der Lebensunterhalt meiner Schwiegereltern bestritten wird. z.Z. müssen etwa 2100,- Euro im Monat aus eigener Tasche zugezahlt werden. D.h. die Zuzahlung ans Heim ist fast so hoch wie die Gesamteinkünfte von beiden zusammen (Pacht plus Renten plus ein paar Euro Zinsen).
Im Steuerbescheid sind die Einnahmen tatsächlich als "gewerbliche Einnahmen" ausgewiesen, weil der Steuerberater sagt, das muss so sein,weil das Gebäude nicht Privatvermögen ist, sondern betriebliches Vermögen eines ruhenden Gewerbetriebs (des nicht mehr ausgeübten Handwerksgewerbes). Ob das stimmt oder der Steuerberater hier einen Bock geschossen hat und das Ganze seit Jahren auch unter Vermietung und Verpachtung laufen könnte, muss ich noch herausfinden. Aber wie gesagt, Jahre lang war es für die Kasse so okay. Auf keinen Fall aber wurde eigens ein Gewerbe mit dem Zweck der Vermietung und Verpachtung oder dergleichen angemeldet, weshalb aus meiner Sicht die Einstufung als "gewerbliche Tätigkeit" fraglich erscheint. Auch ist dieses (Werkstatt- und Büro-)Gebäude das einzige, was, neben seinem Wohnhaus, meinem Schwiegervater gehört und was durch ihn verpachtet wird.
Warum die Bescheide nochmals angefordert werden weiß ich nicht, allerdings ist die Stelle, die die Befreiung bearbeitet, eine andere als die, die jetzt die Einkünfte prüft, vielleicht liegt es daran.
Im schlimmsten Falle drohen also maximal vier Jahre Nachzahlung, und auch das könnte man anfechten. Zum Glück haben wir tatsächlich ein Schreiben vom Oktober 2006 in den Unterlagen, das belegt, dass die Tatsache der Kasse durchgängig vom ersten Tag bekannt ist. Bis Januar 2009 waren die per Steuerbescheid nachgewiesenen Pacht-Einnahmen ja auch (völlig zu recht) Grundlage für die Festlegung des Beitrags im Rahmen der freiwilligen Versicherung.
Die Pacht beträgt 1000,- Euro im Monat, also 12.000 im Jahr, da aber Kosten in Abzug gebracht werden (Gebäudeversicherungen, Grundsteuer, Steuerberaterkosten, Reparaturen zum Gebäudeunterhalt, die nicht vom Pächter, also uns, getragen werden müssen etc.), so dass faktisch etwa 8000 Euro im Jahr (genaue Summe müsste ich nachschlagen) übrig bleiben. Das ist weniger als die Rente meines Schwiegervaters von etwa 700 Euro/Monat. Auch meine Schwiegermutter bezieht eine eigene Rente plus Privatrente (Versicherung) von in Summe etwa 800 Euro. Zum Lebensunterhalt dienen außerdem Zinseinkünfte bzw. seit es keine Zinsen mehr gibt, Entnahmen aus dem privatem Vermögen. Da mein Schwiegervater leider schwerstpflegebedürftig und seit knapp anderthalb Jahren im Pflegeheim ist (Pflegegrad 5 plus Demenz), dürften diese Entnahmen den größten Teil des Budgets darstellen, aus dem der Lebensunterhalt meiner Schwiegereltern bestritten wird. z.Z. müssen etwa 2100,- Euro im Monat aus eigener Tasche zugezahlt werden. D.h. die Zuzahlung ans Heim ist fast so hoch wie die Gesamteinkünfte von beiden zusammen (Pacht plus Renten plus ein paar Euro Zinsen).
Im Steuerbescheid sind die Einnahmen tatsächlich als "gewerbliche Einnahmen" ausgewiesen, weil der Steuerberater sagt, das muss so sein,weil das Gebäude nicht Privatvermögen ist, sondern betriebliches Vermögen eines ruhenden Gewerbetriebs (des nicht mehr ausgeübten Handwerksgewerbes). Ob das stimmt oder der Steuerberater hier einen Bock geschossen hat und das Ganze seit Jahren auch unter Vermietung und Verpachtung laufen könnte, muss ich noch herausfinden. Aber wie gesagt, Jahre lang war es für die Kasse so okay. Auf keinen Fall aber wurde eigens ein Gewerbe mit dem Zweck der Vermietung und Verpachtung oder dergleichen angemeldet, weshalb aus meiner Sicht die Einstufung als "gewerbliche Tätigkeit" fraglich erscheint. Auch ist dieses (Werkstatt- und Büro-)Gebäude das einzige, was, neben seinem Wohnhaus, meinem Schwiegervater gehört und was durch ihn verpachtet wird.
Warum die Bescheide nochmals angefordert werden weiß ich nicht, allerdings ist die Stelle, die die Befreiung bearbeitet, eine andere als die, die jetzt die Einkünfte prüft, vielleicht liegt es daran.
Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
Hallo,
Warum die Bescheide nochmals angefordert werden weiß ich nicht, allerdings ist die Stelle, die die Befreiung bearbeitet, eine andere als die, die jetzt die Einkünfte prüft, vielleicht liegt es daran.
Das kann ich mir eigentlich nicht so recht vorstellen. Ich kenne es aus meiner Praxis so, dass alle Daten und Dokumente, die einen Versicherten betreffen im "Kundenkonto" eingestellt sind und jeder Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit auf diese Dokumente zugreifen und Einsicht nehmen kann.
Es kann zwar sein, dass z.B. Mitarbeiter der Leistungsabteilung keinen Zugriff auf Beitragsbescheide direkt haben oder auch keine Veränderungen im Beitragsbereich vornehmen können, aber wenn für ihre Arbeit ein Einkommensnachweis erforderlich ist und der in irgend einer Form bereits im Kundenkonto vorhanden ist, dann haben sie auch Zugriff darauf - das nur zur Info.
Gruss
Czauderna
Warum die Bescheide nochmals angefordert werden weiß ich nicht, allerdings ist die Stelle, die die Befreiung bearbeitet, eine andere als die, die jetzt die Einkünfte prüft, vielleicht liegt es daran.
Das kann ich mir eigentlich nicht so recht vorstellen. Ich kenne es aus meiner Praxis so, dass alle Daten und Dokumente, die einen Versicherten betreffen im "Kundenkonto" eingestellt sind und jeder Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit auf diese Dokumente zugreifen und Einsicht nehmen kann.
Es kann zwar sein, dass z.B. Mitarbeiter der Leistungsabteilung keinen Zugriff auf Beitragsbescheide direkt haben oder auch keine Veränderungen im Beitragsbereich vornehmen können, aber wenn für ihre Arbeit ein Einkommensnachweis erforderlich ist und der in irgend einer Form bereits im Kundenkonto vorhanden ist, dann haben sie auch Zugriff darauf - das nur zur Info.
Gruss
Czauderna
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Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
Czauderna: Ich bin ein bißchen weitergekommen. Die Steuerbescheide von meiner Schwiegermutter in der Leistungsabteilung vor Ort (persönlich beim Berater) eingereicht, der sie sich dann kopiert hat. Die Beitragsstelle, die jetzt anfragt, sitzt (mittlerweile?) zentral in einer anderen Stadt. Kann uns egal sein, denk ich mir, wenn die Kasse ihre Versichertenunterlagen nicht ordentlich verwaltet und prüft, ist das deren Problem.
Nach der Mitteilung der Pachteinnahmen brieflich an die Kasse 2006 und vorläufiger Einstufung hätte die Kasse ja eigentlich die Steuerbescheide 2007 und 2008 anfordern müssen, um die Beitragshöhe zu prüfen (freiwillige Versicherung bis 31.12.2008).
Das hat sie kurioserweise nicht, wie es scheint, zumindest haben wir keine diesbezüglichen Unterlagen und meine Schwiegermutter kann sich nicht erinnern.
Ganz lückenlos belegen können wir es nicht, aber wir können belegen:
Die Steuerbescheide 2011, 2012, 2013 wurden eingereicht zusammen mit Belegen für Rezepte, Verordnungen etc., um ihm Rahmen der 1%-Klausel die Zuzahlungen nachträglich erstattet zu bekommen.
Die Steuerbescheide 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 wurden eingereicht zusammen mit dem Antrag auf den Befreiungsausweis.
In allen acht Anträgen wurden alle Einkünfte korrekt eingegeben, die Pachteinnahme dabei (ohne bösen Willen und in der Sache absolut korrekt) als "Einnahmen aus Verpachtung", während sie in den jewieligen Steuerbescheiden summengleich als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" auftauchen.
Achtmal wurde geprüft, achtmal nichts moniert.
Der nicht verjährte Zeitraum ist damit außerdem komplett abgedeckt.
Vikingz hatte geschrieben:
"Die Verjährungsfrist für Beiträge liegt bei vier vollen Kalenderjahren ab Fälligkeit. Wenn der Kasse aber durchgehend die Tatsachen bekannt waren, dann sehe ich gute Chancen, dass man mit Hinweis auf die Schuldfrage von einer rückwirkenden Forderung verschont bleibt."
Hätte jemand dazu (Hinweis auf die Schuldfrage) einen Formulierungsvorschlag, bzw. gibt es irgendeinen Paragrafen, auf den man sich berufen sollte, wenn man die rückwirkende Zahlung verweigert?
Nach der Mitteilung der Pachteinnahmen brieflich an die Kasse 2006 und vorläufiger Einstufung hätte die Kasse ja eigentlich die Steuerbescheide 2007 und 2008 anfordern müssen, um die Beitragshöhe zu prüfen (freiwillige Versicherung bis 31.12.2008).
Das hat sie kurioserweise nicht, wie es scheint, zumindest haben wir keine diesbezüglichen Unterlagen und meine Schwiegermutter kann sich nicht erinnern.
Ganz lückenlos belegen können wir es nicht, aber wir können belegen:
Die Steuerbescheide 2011, 2012, 2013 wurden eingereicht zusammen mit Belegen für Rezepte, Verordnungen etc., um ihm Rahmen der 1%-Klausel die Zuzahlungen nachträglich erstattet zu bekommen.
Die Steuerbescheide 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 wurden eingereicht zusammen mit dem Antrag auf den Befreiungsausweis.
In allen acht Anträgen wurden alle Einkünfte korrekt eingegeben, die Pachteinnahme dabei (ohne bösen Willen und in der Sache absolut korrekt) als "Einnahmen aus Verpachtung", während sie in den jewieligen Steuerbescheiden summengleich als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" auftauchen.
Achtmal wurde geprüft, achtmal nichts moniert.
Der nicht verjährte Zeitraum ist damit außerdem komplett abgedeckt.
Vikingz hatte geschrieben:
"Die Verjährungsfrist für Beiträge liegt bei vier vollen Kalenderjahren ab Fälligkeit. Wenn der Kasse aber durchgehend die Tatsachen bekannt waren, dann sehe ich gute Chancen, dass man mit Hinweis auf die Schuldfrage von einer rückwirkenden Forderung verschont bleibt."
Hätte jemand dazu (Hinweis auf die Schuldfrage) einen Formulierungsvorschlag, bzw. gibt es irgendeinen Paragrafen, auf den man sich berufen sollte, wenn man die rückwirkende Zahlung verweigert?
Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
Hallo,
also, bevor ich mich mit der Verjährung befassen würde, wäre für mich erstmal die Rechtmäßigkeit der grundsätzlichen Forderung wichtig, also die Frage, ob diese Pachteinnahmen als Einkommen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit zu werden sind. Auch wenn im Steuerbescheid diese Einnahmen als Gewerbeeinnahmen aufgeführt sind, so heißt das noch lange nicht, dass es auch für die Krankenkasse Arbeitseinkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit ist. Steuerrecht ist nicht in jedem Fall identisch mit Sozialversicherungsrecht und umgekehrt.
Gruss
Czauderna
also, bevor ich mich mit der Verjährung befassen würde, wäre für mich erstmal die Rechtmäßigkeit der grundsätzlichen Forderung wichtig, also die Frage, ob diese Pachteinnahmen als Einkommen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit zu werden sind. Auch wenn im Steuerbescheid diese Einnahmen als Gewerbeeinnahmen aufgeführt sind, so heißt das noch lange nicht, dass es auch für die Krankenkasse Arbeitseinkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit ist. Steuerrecht ist nicht in jedem Fall identisch mit Sozialversicherungsrecht und umgekehrt.
Gruss
Czauderna
Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
es sind zwar moralisch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
rechtlich aber Einkünfte aus Gewerbe (sozialversicherungsrechtlich: Arbeitseinkommen genannt)
siehe ua hier
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
rechtlich aber Einkünfte aus Gewerbe (sozialversicherungsrechtlich: Arbeitseinkommen genannt)
siehe ua hier
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
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Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
Danke für den Hinweis. Wahrscheinlich denke ich viel zu kompliziert.
Ich habe heute mit der Sachbearbeiterin telefoniert und bin so verbleiben, dass sie ihren Bescheid erstmal fertig machen soll, dann schauen wir mal, was drin steht und wie es begründet wird und legen Einspruch ein.
Vielleicht schaut sie jetzt mal etwas genauer in den Vorgang und rudert von allein zurück.
Ansonsten nehme ich deinen Hinweis auf und wir werden als erstes die Rechtmäßigkeit der Forderung anzweifeln und eine Begründung fordern, inwiefern ein Arbeitseinkommen aus Nebentätigkeit vorliegen soll.
Ich habe heute mit der Sachbearbeiterin telefoniert und bin so verbleiben, dass sie ihren Bescheid erstmal fertig machen soll, dann schauen wir mal, was drin steht und wie es begründet wird und legen Einspruch ein.
Vielleicht schaut sie jetzt mal etwas genauer in den Vorgang und rudert von allein zurück.
Ansonsten nehme ich deinen Hinweis auf und wir werden als erstes die Rechtmäßigkeit der Forderung anzweifeln und eine Begründung fordern, inwiefern ein Arbeitseinkommen aus Nebentätigkeit vorliegen soll.
Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
Hallo Heinrich,heinrich hat geschrieben: ↑07.02.2020, 18:22es sind zwar moralisch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
rechtlich aber Einkünfte aus Gewerbe (sozialversicherungsrechtlich: Arbeitseinkommen genannt)
siehe ua hier
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
danke für den Link - ja, da ist die Sache klar, wer eine solche Anlage betreibt und damit Einnahmen erzielt, der ist selbständig - auch für die Krankenkasse. Wir haben es aber hier mit einer Pachteinnahme für ein Gebäude zu tun - ist das kein Unterschied?
Konkret gefragt - wenn ich als KVdR-Rentner eine Wohnung in meinem Haus vermiete oder ein Kleingartengrundstück verpachte und dafür monatlich 300 € erhalte, bin ich dann plötzlich nebenberuflich selbständig, oder kommt es doch entscheidend darauf an, wie dieser Ertrag in meinem Steuerbescheid aufgeführt ist ?
Gruss
Czauderna
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Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
Heinrich, Du wirst lachen. Das Musterurteil habe ich im Rahmen meiner Recherchen schon selbst gefunden und gelesen. Es geht dort um den Betrieb einer Photovoltaikanlage, in der Urteilsbegründung werden haufenweise Merkmale genannt, die auf Vermietung und Verpachtung der Rechtssprechung nach (Sozialversicherungsrecht!) eben nicht zutreffen: Unternehmertätigkeit (Investition), Handelstätigkeit (auf dem Strommarkt), Wagnis (Einspeisevergütung schwankt in Umfang und Höhe) etc. etc.
Der Grund warum ich das gegoogelt habe: Die Sache begann (ungelogen) damit, dass Anfang Januar die Sachbearbeiterin der Kasse meine Schwiegermutter anrief um zu fragen, ob sie eine "eine Photovoltaikanlage auf dem Dach" hätten. Da hat man fast den Eindruck, aufgrund dieses und ähnlicher Urteile wird der Rentnerbestand in der Kasse gezielt drauf abgesucht, um Fälle zu finden, wo man Beiträge erheben kann. Auf meine Nachfrage heute am Telefon, was, nach 11 Jahren Ruhestand meines Schweigervaters und ohne dass sich an seinen Einkommenserhältnissen irgendwas geändert hätte, überhaupt der Anlass der Überprüfung sei, gab es keine Antwort, die Dame hat nur rumgedruckst. Ich habe nicht weiter nachgebohrt, sie macht ja auch nur ihren Job.
Eine Solaranlage haben wir nicht, aber jetzt will es die Kasse scheinbar ganz genau wissen.
Du schreibst ja "beispielsweise". Wenn dir auch ein Grundsatzurteil bekannt ist, was sich auf die (langjährige) Verpachtung eines (einzelnen) Gebäudes an einen (einzelnen, immer gleichen) Pächter bezieht, wäre es hilfsreich, wenn Du das verlinken würdest. Ich habe keines gefunden.
Urteile zu Solarstrom (Rennpferdezucht, Tretbootvermietung, Betreiben eines Campingplatzes...) helfen nicht groß weiter.
Der Grund warum ich das gegoogelt habe: Die Sache begann (ungelogen) damit, dass Anfang Januar die Sachbearbeiterin der Kasse meine Schwiegermutter anrief um zu fragen, ob sie eine "eine Photovoltaikanlage auf dem Dach" hätten. Da hat man fast den Eindruck, aufgrund dieses und ähnlicher Urteile wird der Rentnerbestand in der Kasse gezielt drauf abgesucht, um Fälle zu finden, wo man Beiträge erheben kann. Auf meine Nachfrage heute am Telefon, was, nach 11 Jahren Ruhestand meines Schweigervaters und ohne dass sich an seinen Einkommenserhältnissen irgendwas geändert hätte, überhaupt der Anlass der Überprüfung sei, gab es keine Antwort, die Dame hat nur rumgedruckst. Ich habe nicht weiter nachgebohrt, sie macht ja auch nur ihren Job.
Eine Solaranlage haben wir nicht, aber jetzt will es die Kasse scheinbar ganz genau wissen.
Du schreibst ja "beispielsweise". Wenn dir auch ein Grundsatzurteil bekannt ist, was sich auf die (langjährige) Verpachtung eines (einzelnen) Gebäudes an einen (einzelnen, immer gleichen) Pächter bezieht, wäre es hilfsreich, wenn Du das verlinken würdest. Ich habe keines gefunden.
Urteile zu Solarstrom (Rennpferdezucht, Tretbootvermietung, Betreiben eines Campingplatzes...) helfen nicht groß weiter.
Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
so wie es im Einkommensteuerbescheid steht , wird es sozialversicherungsrechtlich gewertet.
Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
Hallo Ingrid Alexandra,
nachdem Heinrich das klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sich die Kasse daran hält, wie das Finanzamt die Erträge ansieht, müsste man ggf. dort ansetzen - ich habe dazu das hier gefunden - https://www.haufe.de/finance/finance-of ... 08553.html
wie gesagt - ich sehe das in diesem Falle nicht als Gewerbe im Sinne der Krankenversicherung, aber das ist ja auch nicht ausschlaggebend.
Gruss
Czauderna
nachdem Heinrich das klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sich die Kasse daran hält, wie das Finanzamt die Erträge ansieht, müsste man ggf. dort ansetzen - ich habe dazu das hier gefunden - https://www.haufe.de/finance/finance-of ... 08553.html
wie gesagt - ich sehe das in diesem Falle nicht als Gewerbe im Sinne der Krankenversicherung, aber das ist ja auch nicht ausschlaggebend.
Gruss
Czauderna
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Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
Nun haben wir die Bescheide erhalten.
Bescheid für laufende Zahlungen ab 1.1.2020
Vorläufiger Bescheid für Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2019
Vorläufiger Bescheid für Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12. 2018
Bescheid für den Zeitraum ab 1.12.2015 (im Rahmen der Verjährung gemäß § 25 SGB IV) bis 31.12.2017.
Eine besondere (ausführliche) Begründung gibt es nicht, nur: "Sehr geehrter Herr X, sie beziehen eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und erzielen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb."
Die geforderten Nachzahlungen 2015-2019 summieren sich auf gut 7000 €.
Wir werden jetzt erstmal Widerspruch gegen die Nachzahlungen einlegen und auch die laufenden Zahlungen bis zur Klärung der Angelegenheit verweigern.
Argument 1: Die "gewerblichen Einkünfte" stammen ausschließlich und nachweisbar aus Vermietung und Verpachtung (=Vermögensverwaltung, nicht sozialversicherungspflichtig in der KVdR)
Argument 2 (dies bezieht sich ausschließlich auf die Nachforderungen): Art und Umfang der Pachteinnahmen sind seit 2006 (briefliche Mitteilung) der Kasse bekannt. Seit Beitragszeitraum 2011 wurde die bekannte Tatsache der Kasse alljährlich und zeitnah (Folgejahr) erneut mitgeteilt, mittels Selbstauskunft über das gesamte Einkommen (Fragebogen der Kasse) und dem jeweiligen Steuerbescheid. Man darf wohl davon ausgehen, dass damit der Mitwirkungspflicht Genüge getan wurde.
Dazu nochmal der Beitrag von Vikingz und meine Rückfrage:
"Die Verjährungsfrist für Beiträge liegt bei vier vollen Kalenderjahren ab Fälligkeit. Wenn der Kasse aber durchgehend die Tatsachen bekannt waren, dann sehe ich gute Chancen, dass man mit Hinweis auf die Schuldfrage von einer rückwirkenden Forderung verschont bleibt."
Hätte jemand dazu (Hinweis auf die Schuldfrage) einen Formulierungsvorschlag, bzw. gibt es irgendeinen Paragrafen, Musterurteil auf den man sich berufen sollte, wenn man die rückwirkende Zahlung verweigert?
Anders gefragt: Ist die Krankenkasse befugt, ihr im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Versicherten zeitnah übermittelte Steuerbescheide erst Jahre später zu prüfen, bzw. nach mehreren Jahren erneut zu prüfen und dann, abweichend, von der urprünglichen Prüfung, nachträgliche Forderungen zu erheben?
Ich würde, quasi als Gegenstück der Mitwirkungspflicht, annehmen, dass auch die Kasse verpflichtet ist, übermittelte Steuerbescheide innerhalb einer bestimmten Frist zu bearbeiten. Ist eine solche Frist irgendwo im SGB oder sonstwo festgelegt, und wie lang ist sie? Innerhalb dieser Frist wäre die Kasse verpflichtet, dem Versicherten einen rechtssicherer Bescheid zukommen zu lassen. Im vorliegenden Falle wäre das ein "konkludenter" Bescheid, d.h. die Kasse hat Jahre lang die nötigen Unterlagen erhalten und sich regelmäßig entschieden, auf die Einkünfte keine Beiträge zu erheben.
Bescheid für laufende Zahlungen ab 1.1.2020
Vorläufiger Bescheid für Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2019
Vorläufiger Bescheid für Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12. 2018
Bescheid für den Zeitraum ab 1.12.2015 (im Rahmen der Verjährung gemäß § 25 SGB IV) bis 31.12.2017.
Eine besondere (ausführliche) Begründung gibt es nicht, nur: "Sehr geehrter Herr X, sie beziehen eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und erzielen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb."
Die geforderten Nachzahlungen 2015-2019 summieren sich auf gut 7000 €.
Wir werden jetzt erstmal Widerspruch gegen die Nachzahlungen einlegen und auch die laufenden Zahlungen bis zur Klärung der Angelegenheit verweigern.
Argument 1: Die "gewerblichen Einkünfte" stammen ausschließlich und nachweisbar aus Vermietung und Verpachtung (=Vermögensverwaltung, nicht sozialversicherungspflichtig in der KVdR)
Argument 2 (dies bezieht sich ausschließlich auf die Nachforderungen): Art und Umfang der Pachteinnahmen sind seit 2006 (briefliche Mitteilung) der Kasse bekannt. Seit Beitragszeitraum 2011 wurde die bekannte Tatsache der Kasse alljährlich und zeitnah (Folgejahr) erneut mitgeteilt, mittels Selbstauskunft über das gesamte Einkommen (Fragebogen der Kasse) und dem jeweiligen Steuerbescheid. Man darf wohl davon ausgehen, dass damit der Mitwirkungspflicht Genüge getan wurde.
Dazu nochmal der Beitrag von Vikingz und meine Rückfrage:
"Die Verjährungsfrist für Beiträge liegt bei vier vollen Kalenderjahren ab Fälligkeit. Wenn der Kasse aber durchgehend die Tatsachen bekannt waren, dann sehe ich gute Chancen, dass man mit Hinweis auf die Schuldfrage von einer rückwirkenden Forderung verschont bleibt."
Hätte jemand dazu (Hinweis auf die Schuldfrage) einen Formulierungsvorschlag, bzw. gibt es irgendeinen Paragrafen, Musterurteil auf den man sich berufen sollte, wenn man die rückwirkende Zahlung verweigert?
Anders gefragt: Ist die Krankenkasse befugt, ihr im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Versicherten zeitnah übermittelte Steuerbescheide erst Jahre später zu prüfen, bzw. nach mehreren Jahren erneut zu prüfen und dann, abweichend, von der urprünglichen Prüfung, nachträgliche Forderungen zu erheben?
Ich würde, quasi als Gegenstück der Mitwirkungspflicht, annehmen, dass auch die Kasse verpflichtet ist, übermittelte Steuerbescheide innerhalb einer bestimmten Frist zu bearbeiten. Ist eine solche Frist irgendwo im SGB oder sonstwo festgelegt, und wie lang ist sie? Innerhalb dieser Frist wäre die Kasse verpflichtet, dem Versicherten einen rechtssicherer Bescheid zukommen zu lassen. Im vorliegenden Falle wäre das ein "konkludenter" Bescheid, d.h. die Kasse hat Jahre lang die nötigen Unterlagen erhalten und sich regelmäßig entschieden, auf die Einkünfte keine Beiträge zu erheben.
Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?
Hallo,
ich bin in diesem Fall der Meinung, dass es keine Alternativlösungen geben darf. Es ist allein die Frage bzl. der Krankenversicherung - Einkommen aus Gewerbe oder Einkommen aus Vermietung und Verpachtung ?.
Nur wenn die zweifelsfrei geklärt ist kann überhaupt über "Nachforderungen" seitens der Kasse diskutiert werden, z.B. über Verjährung.
Wenn es sich um Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung handelt, dann sind diese beitragsfrei.
Ich persönlich, also wenn ich selbst betroffen wäre, würde meinen Widerspruch erst mal nur darauf abstecken.
Wenn zu diesem Zeitpunkt schon über die Nachforderung als solches nach Widerspruchsmöglichkeiten gesucht wird, bedeutet dies doch im Grunde genommen die Anerkennung der "Nachforderung", nur über die Höhe ist man anderer Meinung ?.
Und ich meine auch, dass hier der Einkommensteuerbescheid eine entscheidende Rolle spielt, weil die Kasse wahrscheinlich immer auf den vorliegenden Einkommensteuerbescheid verweisen wird, also muss der Grund für die "Nachforderung" korrigiert werden.
Gruss
Czauderna
ich bin in diesem Fall der Meinung, dass es keine Alternativlösungen geben darf. Es ist allein die Frage bzl. der Krankenversicherung - Einkommen aus Gewerbe oder Einkommen aus Vermietung und Verpachtung ?.
Nur wenn die zweifelsfrei geklärt ist kann überhaupt über "Nachforderungen" seitens der Kasse diskutiert werden, z.B. über Verjährung.
Wenn es sich um Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung handelt, dann sind diese beitragsfrei.
Ich persönlich, also wenn ich selbst betroffen wäre, würde meinen Widerspruch erst mal nur darauf abstecken.
Wenn zu diesem Zeitpunkt schon über die Nachforderung als solches nach Widerspruchsmöglichkeiten gesucht wird, bedeutet dies doch im Grunde genommen die Anerkennung der "Nachforderung", nur über die Höhe ist man anderer Meinung ?.
Und ich meine auch, dass hier der Einkommensteuerbescheid eine entscheidende Rolle spielt, weil die Kasse wahrscheinlich immer auf den vorliegenden Einkommensteuerbescheid verweisen wird, also muss der Grund für die "Nachforderung" korrigiert werden.
Gruss
Czauderna