Optionsrentner
Moderator: Czauderna
Optionsrentner
Hallo zusammen, wurde seinerzeits das Optionsrecht auch (nur) den familienversicherten Rentnern angeboten, welche zum 01.04.2002 versicherungspflichtig geworden wären?
(Beispiel: Rentner Fami wegen fehlender VVZ damals nicht pflichtig geworden. Ehegatte Pflichtmitglied. .Rentner wird grds. zum 01.04.2002 pflichtig in der KVdR (wg. freiwilligen Zeiten). Hatte der Fami-Rentner ein Optionsrecht?
Die Regelung mit dem bisher freiwillig Versicherten Rentner, der wegen fehlender VVZ nicht pflichtig wurde und von seinem Optionsrecht gebrauch machen kann, kenne ich. Auch dass diese Option auf den Fami ausstrahlt.
Besten Dank!
(Beispiel: Rentner Fami wegen fehlender VVZ damals nicht pflichtig geworden. Ehegatte Pflichtmitglied. .Rentner wird grds. zum 01.04.2002 pflichtig in der KVdR (wg. freiwilligen Zeiten). Hatte der Fami-Rentner ein Optionsrecht?
Die Regelung mit dem bisher freiwillig Versicherten Rentner, der wegen fehlender VVZ nicht pflichtig wurde und von seinem Optionsrecht gebrauch machen kann, kenne ich. Auch dass diese Option auf den Fami ausstrahlt.
Besten Dank!
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Heißt die Famis sind nicht pflichtig geworden, ohne dass aktiv eine Wahl getroffen wurde. Was passiert denn, wenn in diesem Fall die Fami wegfällt? Tritt dann die Versicherungspflicht ein?GerneKrankenVersichert hat geschrieben:http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav ... 2146354347
Besten Dank!
Hier hast Du den kompletten Gesetzestext.
Zitat § 5 Abs. 8 SGB V:
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. 2Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend.
Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
Zitat § 5 Abs. 8 SGB V:
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. 2Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend.
Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
§ 240 Abs. 4 letzter Satz SGB V.
Wurde eingefügt, boh so meine ich zum 1.1.2000.
Seit (ca) 1993 zählten (zunächst) die Zeiten der freiw. Versicherung NICHT für die KVDR (mehr) mit. Dies änderte sich dann nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum 1.4.2002. Ab da zählten diese Zeiten wieder mit. Jedoch mit der Option, dass die KVDR bleibt.
Zum 1.1.2000 war es im Rahmen der Einstufung der freiw Versicherung
dann so, dass KEINE Mindeststufe mehr galt, wenn die Personen nuuur
wegen der Nichtanrechnung der freiwilligen Zeiten nicht in dei KVDR kamen.
Nur für diese Personen galt dann , wenn Rente (und andere Einnamen)
unter MIndeststufe lag (also KLEIN war = Kleinstrentner) die Beitragsberechnung aus den tatsächlichen Einnahmen.
Bsp: 280 EUR = Beiträge aus 280 EUR, mehr nicht.
Dies gilt bis heute so für diese Personen.
Zum 1.4.2002 wurden dann die freiw. Versicherungszeiten wieder mit eingerechnet für die KVDR. Daher kamen zu diesem Zeitpunkt diese Personen EIGENTLICHE alle wieder in die KVDR.
Nur die , die Option wählten, freiw. versichert zu bleiben, sie die wenigen heute noch übrig gebliebenen KLEINSTrenter.
Joebo: alles klar
Wurde eingefügt, boh so meine ich zum 1.1.2000.
Seit (ca) 1993 zählten (zunächst) die Zeiten der freiw. Versicherung NICHT für die KVDR (mehr) mit. Dies änderte sich dann nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum 1.4.2002. Ab da zählten diese Zeiten wieder mit. Jedoch mit der Option, dass die KVDR bleibt.
Zum 1.1.2000 war es im Rahmen der Einstufung der freiw Versicherung
dann so, dass KEINE Mindeststufe mehr galt, wenn die Personen nuuur
wegen der Nichtanrechnung der freiwilligen Zeiten nicht in dei KVDR kamen.
Nur für diese Personen galt dann , wenn Rente (und andere Einnamen)
unter MIndeststufe lag (also KLEIN war = Kleinstrentner) die Beitragsberechnung aus den tatsächlichen Einnahmen.
Bsp: 280 EUR = Beiträge aus 280 EUR, mehr nicht.
Dies gilt bis heute so für diese Personen.
Zum 1.4.2002 wurden dann die freiw. Versicherungszeiten wieder mit eingerechnet für die KVDR. Daher kamen zu diesem Zeitpunkt diese Personen EIGENTLICHE alle wieder in die KVDR.
Nur die , die Option wählten, freiw. versichert zu bleiben, sie die wenigen heute noch übrig gebliebenen KLEINSTrenter.
Joebo: alles klar