Da ich zu dem Thema im Forum leider nichts gefunden habe, starte ich einfach mal...
Ich bin in der GKV freiwilliges Mitglied und habe derzeit, als einziges Einkommen Kapitaleinkünfte, die durch entsprechende Steuerbescheide nachgewiesen werden, - d.h. meine GKV fordert diese regelmäßig an.
Nun besitze ich leider auch Anteile von Offenen Immobilienfonds, die sich zur Zeit in Abwicklung befinden und nur über die Börse mit sehr hohen Abschlägen veräußerbar sind.
Die regulären Ausschüttungen der Fonds lagen in der Vergangenheit zusammen mit den Zinseinnahmen immer unter den fiktiven Mindesteinnahmen zur Beitragsbemessung.
Durch die Abwicklung werden aber nun auch Substanzausschüttungen (keine Erträge) an die Anteilseigner ausgezahlt, die gleichwohl Kursverluste zur Folge haben.
Es handelt sich hierbei also um das anteilige und eingezahlte Vermögen der Anteilseigner.
Diese Substanz- oder Eigenkapitalausschüttungen sind oft höher als die regulären Ausschüttungen und tauchen im Steuerbescheid nicht auf.
Mir ist bekannt das Eigenentnahmen, die das private Vermögen verringern, nicht zum Einkommen gehören und somit nicht der Beitragsbemessung unterliegen.
Auch ist mir bekannt, das Kapitaleinkünfte mit dem Steuerbescheid nachgewiesen werden, habe allerdings auch schon von Fällen gelesen, wo Bankverbindungen und Kontoauszüge aller Konten als Nachweis von der Krankenkasse angefordert wurden. (Wird wohl gerade bei Härtefällen für die Zuschussregelung bei Zahnersatz gerne angewendet).
Nach meiner Kenntnis obliegt es nämlich generell der Krankenkasse, welche Nachweise diese einfordert, - richtig?
Es stellt sich mir nun die Frage, wie verhält es sich mit diesen Substanzausschüttungen (abzuwickelnde ehem. Offene Immobilienfonds), die in unregelmäßigen Abständen aus der Fondssubstanz der angelegten Gelder ausschütten und den Kurswert und somit das private Vermögen des Anlegers entsprechend verringern?
Der gesunde Menschenverstand sagt mir zwar, das diese Substanzausschüttungen wie Eigenentnahmen zu werten sind, da diese mein Vermögen verringern und im Grunde mein rückfließendes, privat angelegtes Kapital darstellen und somit keine Einkommensanrechnung erfolgen sollte. Ein Verkauf von Anteilen löst ja schließlich auch kein zu berücksichtigendes Einkommen aus, oder?
Da aber manche Umstände wenig mit gesundem Menschenverstand zu tun haben, frage ich lieber die Experten hier im Forum, die sicherlich den Sachverhalt besser beurteilen können.
Also, wer weiß etwas über die einkommenstechnische Behandlung dieser Substanzausschüttungen im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV?
Ich freue mich auf eure Antworten!
Der Michel
P:S: Offen gesagt, wird mir gerade echt übel, wenn ich mir vergegenwärtige, dass ich derzeit nicht nur einen signifikanten Teil meiner privaten Altersvorsorge durch die Abwicklung verliere, ich weder die Verluste geltend machen kann noch eine Klage gegen die Berater sinnvoll ist, da diesbezügliche Verjährungsfristen abgelaufen sind. - Aber dies ist ein anderes Thema...
OIF in Abwicklung+ Beitragsbemessung bei freiw. Mitgliedsch.
Moderator: Czauderna
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@der Michel: Kompliziertes Thema zu dem es dennoch eine einfache Antwort gibt. Gem. §3 Beitragsverfahrensgrundsätze müsstest Du diese Einnahmen ggü. der Kasse angeben. http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf
Wenn Du Gesamteinkünfte (z.B. Kapitalerträge) über der Beitragsbemessungsgrenze hast, dann verändert das Angeben der anderen Einkünfte die Beitragshöhe nicht, diese bildet die Obergrenze (2014: 4050€/mtl.).
Als Nachweis ggü. der Kasse dienen einerseits Deine Selbstauskunft und andererseits nur der amtliche Steuerbescheid. Andere Unterlagen fordern die Kassen zur Beitragsbemessung normalerweise nicht an.
Wenn Du Gesamteinkünfte (z.B. Kapitalerträge) über der Beitragsbemessungsgrenze hast, dann verändert das Angeben der anderen Einkünfte die Beitragshöhe nicht, diese bildet die Obergrenze (2014: 4050€/mtl.).
Als Nachweis ggü. der Kasse dienen einerseits Deine Selbstauskunft und andererseits nur der amtliche Steuerbescheid. Andere Unterlagen fordern die Kassen zur Beitragsbemessung normalerweise nicht an.
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