Spannend. Hier lernt man immer wieder was dazu. Es geht um den Beitragssatz. Und der gilt nur bei versicherungspflichtigen Praktikanten, Studenten oder denjenigen, die sich nach Ende der KVdS für das Übergangssemester freiwillig weiterversichern. Tscha Windkom, hat die KK alles richtig gemacht. Denk dran, wenn du das nächste Mal aus der KVdS ausgeschiedenen Studenten den Tipp gibst, zu sagen, die Post sei nicht angekommen.heinrich hat geschrieben: Hier gilt der Grundsatz, dass der Beitrag in der Höhe wie bei der freiwilligen Versicherung gilt.
MIT EINER AUSNAHME:
Eben genau bei den Examenskandidaten für diese höchstens 6 Monate.
§ 245 ABs. 2 SGB V lässt diesen Beitragssatz für freiwillig versicherte Personen zu. NICHT aber für die Auffangsversicherung/Bürgerversicherung, weil dies KEINE freiw. Versicherung, sondern eine Pflichtversicherung ist.
Ehrlich gesagt. Ich habe auch gestaunt als mir dies jemand sagte. Ein Blick ins Gesetz gibt aber nur dies her.
GKV