Hallo,
mitte 2016 habe ich Selbständig gemacht und die Beiträge in der GKV geschätzt.
ich bin seit mitte 2016 selbstständig, gesetzlich krankenversichert und habe damals zu Beginn der
Selbstständigkeit für die Ermittlung meines Beitrages eine Gewinnschätzung meiner KK zukommen lassen.
Die Steuererklärung für 2016 habe ich in 2018 bekommen und an GKV gesendet.
Darf die GKV auf Grund Steuerbescheides bei Beiträge rückwirkend ab 2016 fordern?
Oder ab Vorlage Steuerbescheides werden die Beiträge in der GKV für Zukunft angepasst?
Es geht hier um die Jahre 2016 und 2017, da ab 2018 gibt es Gesetzänderung
Nachzahlung von Krankenkassenbeiträgen als Selbstständiger
Moderator: Czauderna
Re: Nachzahlung von Krankenkassenbeiträgen als Selbstständiger
Hallo,
alle Beiträge seit Mitte 2016 (2016, 2017,2018,2019) werden rückwirkend überprüft und ggf. korrigiert (im Bescheid stand auch sicherlich, dass die Einstufung vorläufig ist). Die Beiträge für 2016 und 2017 sind dann endgültig. 2018 + 2019 sind erst endgültig, wenn die betreffenden Steuerbescheide vorliegen.
Gruß
RHW
alle Beiträge seit Mitte 2016 (2016, 2017,2018,2019) werden rückwirkend überprüft und ggf. korrigiert (im Bescheid stand auch sicherlich, dass die Einstufung vorläufig ist). Die Beiträge für 2016 und 2017 sind dann endgültig. 2018 + 2019 sind erst endgültig, wenn die betreffenden Steuerbescheide vorliegen.
Gruß
RHW
Re: Nachzahlung von Krankenkassenbeiträgen als Selbstständiger
Im Internet habe ich folgendes gefunden:
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Maßgeblich für die Beitragsbemessung von Selbstständigen ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid.
Ab dem 01.01.2018 ändert sich für Selbstständige das Beitragsbemessungsverfahren.
Aktuell ist es so, dass Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines neuen Bescheids ausschließlich für die Zukunft wirksam werden; eine Nachzahlung für die Vergangenheit erfolgte nicht.
Ab 2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig. Maßgebend ist in erster Linie das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen.
Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung ab 2018 wird der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid sein.
Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr der Krankenkasse vorliegt.
https://www.wertpapier-forum.de/topic/5 ... e-ab-2018/
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Stimmt das, dass bis 2018 der Beitragsbemessung aufgrund eines neuen Bescheids ausschließlich für die Zukunft wirksam werden; eine Nachzahlung für die Vergangenheit erfolgte nicht?
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Maßgeblich für die Beitragsbemessung von Selbstständigen ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid.
Ab dem 01.01.2018 ändert sich für Selbstständige das Beitragsbemessungsverfahren.
Aktuell ist es so, dass Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines neuen Bescheids ausschließlich für die Zukunft wirksam werden; eine Nachzahlung für die Vergangenheit erfolgte nicht.
Ab 2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig. Maßgebend ist in erster Linie das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen.
Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung ab 2018 wird der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid sein.
Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr der Krankenkasse vorliegt.
https://www.wertpapier-forum.de/topic/5 ... e-ab-2018/
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Stimmt das, dass bis 2018 der Beitragsbemessung aufgrund eines neuen Bescheids ausschließlich für die Zukunft wirksam werden; eine Nachzahlung für die Vergangenheit erfolgte nicht?
Re: Nachzahlung von Krankenkassenbeiträgen als Selbstständiger
Hallo Alex2014,
ja, das stimmt - aber natürlich nur bei fortlaufend Selbstständigen. Bei neuen Selbstständigen bzw. Existenzgründern wurde und wird immer rückwirkend geschaut, ob die Schätzungen korrekt waren.
Such mal in deinen Unterlagen nach dem ersten Beitragsbescheid aus 2016. Der Vermerk über die vorläufige Beitragsberechnung ist darin enthalten.
Insofern ist das Vorgehen der Krankenkasse richtig.
Viele Grüße
D-S-E
ja, das stimmt - aber natürlich nur bei fortlaufend Selbstständigen. Bei neuen Selbstständigen bzw. Existenzgründern wurde und wird immer rückwirkend geschaut, ob die Schätzungen korrekt waren.
Such mal in deinen Unterlagen nach dem ersten Beitragsbescheid aus 2016. Der Vermerk über die vorläufige Beitragsberechnung ist darin enthalten.
Insofern ist das Vorgehen der Krankenkasse richtig.
Viele Grüße
D-S-E