Nachzahlung berechtigt?? / Toleranzfrist nach Ausbildung
Moderator: Czauderna
Nachzahlung berechtigt?? / Toleranzfrist nach Ausbildung
Hallo,
ich habe ein Problem mit meiner Krankenkasse und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Folgendes:
Ich habe im Juli letzten Jahres meine Ausbildung beendet. Ich war während meiner Ausbildung freiwillig versichert, da ich keine Eltern mehr habe, und hatte glücklicherweise den Schülertarif bei dem ich nur 68 € zahlen musste.
Im August, als meine Ausbildung beendet war, hatte ich keinen Job, war aber auch nicht als Arbeitslos gemeldet. Ich war für 2 Monate im Ausland und hatte eine Auslandsversicherung über den ADAC. Deswegen habe ich mir über die Krankenkasse keine Gedanken gemacht. Als ich im Oktober wieder hier war, hatte ich einen Teilzeitjob, bei dem ich über den Arbeitgeber versichert war.
Nun errechnete mir meine Krankenkasse (AOK), für den Zeitraum August und September pauschal den Beitrag für einen nichtverdienenden Versicherten, der sich anscheinend auf 138,50 € beläuft, und verlangt jetzt von mir eine Nachzahlung in Höhe von 277 €.
Ist das berechtigt???
Ich habe nämlich mal etwas davon gehört dass bei Schülern eine 3-Monatige Toleranzfrist nach der Ausbildung besteht, d.h. dass der Schülertarif für 3 Monate bestehen bleibt, bis der Versicherte einen Job findet.
Stimmt das??
Herzlichen Dank für jede Antwort!!!
ich habe ein Problem mit meiner Krankenkasse und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Folgendes:
Ich habe im Juli letzten Jahres meine Ausbildung beendet. Ich war während meiner Ausbildung freiwillig versichert, da ich keine Eltern mehr habe, und hatte glücklicherweise den Schülertarif bei dem ich nur 68 € zahlen musste.
Im August, als meine Ausbildung beendet war, hatte ich keinen Job, war aber auch nicht als Arbeitslos gemeldet. Ich war für 2 Monate im Ausland und hatte eine Auslandsversicherung über den ADAC. Deswegen habe ich mir über die Krankenkasse keine Gedanken gemacht. Als ich im Oktober wieder hier war, hatte ich einen Teilzeitjob, bei dem ich über den Arbeitgeber versichert war.
Nun errechnete mir meine Krankenkasse (AOK), für den Zeitraum August und September pauschal den Beitrag für einen nichtverdienenden Versicherten, der sich anscheinend auf 138,50 € beläuft, und verlangt jetzt von mir eine Nachzahlung in Höhe von 277 €.
Ist das berechtigt???
Ich habe nämlich mal etwas davon gehört dass bei Schülern eine 3-Monatige Toleranzfrist nach der Ausbildung besteht, d.h. dass der Schülertarif für 3 Monate bestehen bleibt, bis der Versicherte einen Job findet.
Stimmt das??
Herzlichen Dank für jede Antwort!!!
Ja, ich habe ihnen gesagt dass ich im Ausland war. Die Aok meint aber dass es egal ist und dass ich trotzdem versichert sein müsste in dieser Zeit, da die zwei Monate nicht lang genug seien um mich abzumelden.
Das sehe ich ja irgendwie noch ein, aber dass ich 138,50 pro Monat zahlen soll, obwohl ich kein Einkommen hatte zu der Zeit, und nicht einmal Arbeitslosengeld kassiert habe oder sonstiges, finde ich einfach eine Frechheit. Woher soll ich denn soviel Geld herbeizaubern, bloß um eine Krankenversicherung zu haben??
Deswegen meine Frage ob es so eine Toleranzzeit gibt, bei dem der günstigere Tarif noch für eine gewisse Zeit bestehen bleibt. Denn die 68 € im Monat wären ja noch angemessen bei jemanden der keinen Cent verdient, aber 138.... es ist der Wahnsinn...
Du hast davon noch nichts gehört???
Liebe Grüße und vielen Dank für die Antwort!!!
Das sehe ich ja irgendwie noch ein, aber dass ich 138,50 pro Monat zahlen soll, obwohl ich kein Einkommen hatte zu der Zeit, und nicht einmal Arbeitslosengeld kassiert habe oder sonstiges, finde ich einfach eine Frechheit. Woher soll ich denn soviel Geld herbeizaubern, bloß um eine Krankenversicherung zu haben??
Deswegen meine Frage ob es so eine Toleranzzeit gibt, bei dem der günstigere Tarif noch für eine gewisse Zeit bestehen bleibt. Denn die 68 € im Monat wären ja noch angemessen bei jemanden der keinen Cent verdient, aber 138.... es ist der Wahnsinn...
Du hast davon noch nichts gehört???
Liebe Grüße und vielen Dank für die Antwort!!!
Hallo,
das Problem ist, dass du für die AOK in der BRD gemeldet warst und bist und damit du einfach nur einen großen Urlaub gemacht hast. Wenn du Dich abgemeldet hättest, dann könnte man sagen, dass du damals ja nicht wusstest, dass du zurückkommst.
Daher besteht eine Versicherungslücke von mehr als 1 Monat --> Versicherungspflicht nach § 5 Abs. Nr. 13 SGB V greift. Diese Versicherung wird genauso behandelt wie eine freiwillige Versicherung. Weil du nicht mehr den Fachschülerbeitrag bekommen darfst, ist für die Mindestbemessungsgrundlage (auch wenn kein Einkommen erzielt wurde) angesetzt werden. Damit hat die AOK völlig korrekt gehandelt.
Solltest du der AOK beweisen können, dass du Dich dauerhaft für zwei Monate im Ausland aufgehalten hast, dann kann es trotz fehlender Abmeldung sein, dass die AOK die Vers. storniert.
VG
Hucky
das Problem ist, dass du für die AOK in der BRD gemeldet warst und bist und damit du einfach nur einen großen Urlaub gemacht hast. Wenn du Dich abgemeldet hättest, dann könnte man sagen, dass du damals ja nicht wusstest, dass du zurückkommst.
Daher besteht eine Versicherungslücke von mehr als 1 Monat --> Versicherungspflicht nach § 5 Abs. Nr. 13 SGB V greift. Diese Versicherung wird genauso behandelt wie eine freiwillige Versicherung. Weil du nicht mehr den Fachschülerbeitrag bekommen darfst, ist für die Mindestbemessungsgrundlage (auch wenn kein Einkommen erzielt wurde) angesetzt werden. Damit hat die AOK völlig korrekt gehandelt.
Solltest du der AOK beweisen können, dass du Dich dauerhaft für zwei Monate im Ausland aufgehalten hast, dann kann es trotz fehlender Abmeldung sein, dass die AOK die Vers. storniert.
VG
Hucky
wie schaut denn der versicherungsschutz vom adac für deinen auslandsaufenthalt aus und was hat dieser gekostet?
ich frage deswegen, weil im grunde genommen dein versicherungsschutz in deutschland immer bestehen muss, solange du hier gemeldet bist.
das ist der oben erwähnte § 5 abs. 13 sgb v.
jedoch steht dort auch, dass eine versicherung nur durchgeführt wird, soweit kein anderweitiger versicherungsschutz besteht. deine auslandskrankenversicherung über den adac könnte ein anderweitiger versicherungsschutz sein, wenn es keine klassische urlaubskrankenversicherung für 6 euro war.
solltest du also eine "vollwertige" versicherung gehabt haben, dann geh zur aok und erkläre die situation nochmal. anderenfalls kannst du gegen den beitragsbescheid widerspruch erheben.
ich frage deswegen, weil im grunde genommen dein versicherungsschutz in deutschland immer bestehen muss, solange du hier gemeldet bist.
das ist der oben erwähnte § 5 abs. 13 sgb v.
jedoch steht dort auch, dass eine versicherung nur durchgeführt wird, soweit kein anderweitiger versicherungsschutz besteht. deine auslandskrankenversicherung über den adac könnte ein anderweitiger versicherungsschutz sein, wenn es keine klassische urlaubskrankenversicherung für 6 euro war.
solltest du also eine "vollwertige" versicherung gehabt haben, dann geh zur aok und erkläre die situation nochmal. anderenfalls kannst du gegen den beitragsbescheid widerspruch erheben.
Na ja, wann beginnt dann überhaupt die sog. Kralle?
Die gesetzlichen Bestimmungen sind recht eindeutig:
(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland.
Tja, wat heisst denn jetzt Inland?
Wir haben im Bereich der SGB´s immer einen sog. Geltungsbereich! Will heissen, alle Vorschriften der Sozialgesetzbücher gelten für einen bestimmten Bereich. Aber wann ist man im Inland? Wenn man sich nur 1 Tag dort aufhält, oder vielleicht 30 Tage? Brauchen wir hierfür einen Knobelbecher, um das Ergebnis zu finden?
Mit nichten!
Wir müssen dafür einen Ausflug in den sog. allgemeinen Teilen der SGB`s machen. Und dann werden wir in § 30 SGB I fündig. Dort ist nämlich der Geltungsbereich der Sozialgesetze geregelt.
Sorry und genau dort wird beschrieben, dass es auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ankommt.
Und wenn Du mich fragst, Du hast definitiv den Wohnsitz und auch den gewöhnlichen Aufenthalt in den 2 Monaten während des Auslandsaufenthaltes hier behalten.
Während eines Aufenthaltsaufenthaltes (2 Monate) verlagert man defintiv nicht seinen Wohnsitz. Auch der gewöhnliche Aufenthalt wird nicht verlagert, da von vornherein feststeht, dass Du wiederkommst.
Ergo, sorry, leider löhnen!
Die gesetzlichen Bestimmungen sind recht eindeutig:
(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland.
Tja, wat heisst denn jetzt Inland?
Wir haben im Bereich der SGB´s immer einen sog. Geltungsbereich! Will heissen, alle Vorschriften der Sozialgesetzbücher gelten für einen bestimmten Bereich. Aber wann ist man im Inland? Wenn man sich nur 1 Tag dort aufhält, oder vielleicht 30 Tage? Brauchen wir hierfür einen Knobelbecher, um das Ergebnis zu finden?
Mit nichten!
Wir müssen dafür einen Ausflug in den sog. allgemeinen Teilen der SGB`s machen. Und dann werden wir in § 30 SGB I fündig. Dort ist nämlich der Geltungsbereich der Sozialgesetze geregelt.
Sorry und genau dort wird beschrieben, dass es auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ankommt.
Und wenn Du mich fragst, Du hast definitiv den Wohnsitz und auch den gewöhnlichen Aufenthalt in den 2 Monaten während des Auslandsaufenthaltes hier behalten.
Während eines Aufenthaltsaufenthaltes (2 Monate) verlagert man defintiv nicht seinen Wohnsitz. Auch der gewöhnliche Aufenthalt wird nicht verlagert, da von vornherein feststeht, dass Du wiederkommst.
Ergo, sorry, leider löhnen!
nicht so schnell schießen
hier ist sehr ausführlich beschrieben, was ich meine:
http://www.krankenkassenforum.de/vorver ... t3318.html
der begriff anderweitiger versicherungsschutz wurde in jüngster vergangenheit endgültig geklärt und da muss ich rossi zunächst widersprechen.
hier ist sehr ausführlich beschrieben, was ich meine:
http://www.krankenkassenforum.de/vorver ... t3318.html
der begriff anderweitiger versicherungsschutz wurde in jüngster vergangenheit endgültig geklärt und da muss ich rossi zunächst widersprechen.
Nun denn, wenn die Herrschaften es so meinen, dann ist es doch im Sinne der Kunden.
Es hat aber leider im Ansatz nichts mit dem Territorialprinzip und den Begriffen des gewöhnlichen Aufenhaltes und des Wohnsitzes zu tun.
Dann wollen wir mal hoffen, dass alle Kassen diesem Besprechungergebnis folgen!
Es ist nicht das erste Mal, dass sich dieses Gremium geirrt hat. Aber wir kochen alle unseren Tee nur mit Wasser.
Hab jetzt noch ne Klamotte uff´n Tisch! Da hat sich das Gremium auch geirrt! Macht in den letzten 5 Jahren nur schlappe 140 Millionen Euro aus! Och, wenn es nicht mehr ist?!
Es hat aber leider im Ansatz nichts mit dem Territorialprinzip und den Begriffen des gewöhnlichen Aufenhaltes und des Wohnsitzes zu tun.
Dann wollen wir mal hoffen, dass alle Kassen diesem Besprechungergebnis folgen!
Es ist nicht das erste Mal, dass sich dieses Gremium geirrt hat. Aber wir kochen alle unseren Tee nur mit Wasser.
Hab jetzt noch ne Klamotte uff´n Tisch! Da hat sich das Gremium auch geirrt! Macht in den letzten 5 Jahren nur schlappe 140 Millionen Euro aus! Och, wenn es nicht mehr ist?!