Nachgehender Leistungsanspruch

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Rolf.
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Nachgehender Leistungsanspruch

Beitrag von Rolf. » 29.12.2020, 22:23

Bin ich durch den nachgehenden Leistungsanspruch krankenversichert, wenn zwischen Arbeitsende und Rentenbeginn ein Monat liegt?

Czauderna
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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitrag von Czauderna » 29.12.2020, 22:57

Hallo und willkommen im Forum
Ja, das kann auch sein, allerdings kommt es auf die Fallkonstellation an.
1. Bist du als Arbeitnehmer Pflicht- oder freiwillig versichert ?
2. Wann endet das Beschäftigungsverhältnis und wann beginnt die Rente ?
3. Wann wurde der Rentenantrag gestellt
4. Bist du als Rentner auch pflichtversichert ?
5. Bist du verheiratet und wenn ja, wo ist dein Ehegatte/in versichert ?
Gruss
Czauderna

Rolf.
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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitrag von Rolf. » 30.12.2020, 09:53

Danke für die schnelle Antwort
1. ich bin pflichtversichert
2. Ende Altersteilzeit 31.07.2025, Beginn Rente 01.09.2025 (Rente mit 63)
(Altersteilzeit wird nach Länge der Altersteilzeit vergeben, um zum Zug zu kommen, plane ich so kurz wie möglich)
3. noch nicht, ich kann mich jetzt um Altersteilzeit bewerben
4. ich bin auch als Rentner pflichtversichert
5. ich bin ledig

Falls ich mit der Arbeit noch früher aufhören wollte,wie würde meine Krankenversicherung berechnet?
Ich habe eine BG-Rente 670€ pro Monat, 400€ Pachteinnahmen pro Jahr, ein Wertpapierdepot für das ich keine Steuererklärung abgebe

Gruß
Rolf

Czauderna
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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitrag von Czauderna » 30.12.2020, 10:34

Rolf. hat geschrieben:
30.12.2020, 09:53
Danke für die schnelle Antwort
1. ich bin pflichtversichert
das ist schon mal gut
2. Ende Altersteilzeit 31.07.2025, Beginn Rente 01.09.2025 (Rente mit 63)
(Altersteilzeit wird nach Länge der Altersteilzeit vergeben, um zum Zug zu kommen, plane ich so kurz wie möglich)
3. noch nicht, ich kann mich jetzt um Altersteilzeit bewerben
das ist richtig, aber du wirst doch sicher deine Rente vor dem 01.09.2025 beantragen ?
4. ich bin auch als Rentner pflichtversichert
Richtig, bei Erfüllung der Vorversicherungszeit beginnt die Pflichtversicherung in der KVdR. (Krankenversicherung der Rentner) mit dem Tag der Rentenantragstellung
5. ich bin ledig
wäre evtl. wichtig gewesen für eine übergangsweise Familienversicherung - können wir vergessen
Falls ich mit der Arbeit noch früher aufhören wollte,wie würde meine Krankenversicherung berechnet?
Ich habe eine BG-Rente 670€ pro Monat, 400€ Pachteinnahmen pro Jahr, ein Wertpapierdepot für das ich keine Steuererklärung abgebe
Der Rentenantragstellerbeitrag als auch ein evtl. freiwilliger Krankenversicherungsbeitrag würde sich an der Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 1096,67 € (derzeit) orientieren

Gruß
Rolf
kurz gesagt, versichert bist du, ein nachgehender Anspruch wird es nicht geben und der Beitrag läge etwa bei 195,00 € ( heute).
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitrag von heinrich » 30.12.2020, 10:49

kein nachgehender Anspruch, ja das ist im Normalfall richtig.

Denn , den Rentenantrag zur Rente ab 1.9.2025 wirst du ja wohl VOR dem 1.9.2025, wohl sogar vor dem 1.8.2025 stellen.

Dann beginnt mit dem Rentenantrag, jedoch vorschoben auf den 1.8.2025 ein beitragspflichtige Rentenantragstellermitgliedschaft.
Beitrag per Monat ca. 200 EUR (nach heutigem Stand). Die Mitgliedschaft verdrängt dann den nachgehenden Anspruch.

Wird der Rentenantrag aber erst GENAU am 1.9.2025 gestellt, dann würde für August 2025 ein nachgehender Anspruch bestehen.

Ob man das dann will, weil die Rente dann erst später bewilligt wird: ????

Rolf.
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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitrag von Rolf. » 30.12.2020, 14:35

Was sprich dagegen den Rentenantrag erst am 01.09.2025 zu stellen, wenn ich dadurch 200€ spare?
Spielen im Falle freiwilliger Krankenversicherungspflicht der Wert des Depot und die Einnahmen daraus(Kapitalertragssteuer wird natürlich gezahlt) keine Rolle?

Czauderna
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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitrag von Czauderna » 30.12.2020, 15:09

Rolf. hat geschrieben:
30.12.2020, 14:35
Was sprich dagegen den Rentenantrag erst am 01.09.2025 zu stellen, wenn ich dadurch 200€ spare?
Spielen im Falle freiwilliger Krankenversicherungspflicht der Wert des Depot und die Einnahmen daraus(Kapitalertragssteuer wird natürlich gezahlt) keine Rolle?
Hallo,
wenn die Krankenkasse im Jahre 2025 das so mitmacht, dann ist ja alles okay. Die Zeiten des nachgehenden Leistungsanspruches sind keine Versicherungszeiten.
Also spielen wir das Ganze mal durch
Arbeitgeber meldet dich zum 31.07.2025 bei der Kasse ab wegen Ende der Beschäftigung. Die Kasse will nun von dir wissen, was du ab 01.8.2025 so machst, bzw. will einen Nachweis von dir über einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz. Du hast keinen, sagst der Kasse aber, dass du ab 01.09.20205 Rentner sein wirst aber noch keinen Rentenantrag gestellt hast. Das Problem wird nun sein, dass die Kasse nicht feststellen kann, ob du mit dem (fiktiven) Rentenbeginn, dem 01.09.20205 auch tatsächlich wieder krankenversicherungspflichtig sein wirst, das kann die Kasse erst prüfen, wenn du einen Rentenantrag gestellt hast und dann die Erfüllung der Vorversicherungszeit verbindlich geprüft werden kann. Insofern bist du zwar der Meinung, dass es zur Versicherungspflicht kommen wird, fest steht es allerdings noch nicht. Was wird die Kasse machen ?.
Sie wird dich im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung erst mal (freiwillig) weiter versichern.
Da dein Rentenantrag ja erst am 01.09.2025 gestellt wird, kann erst dann eine Umstellung zur Pflichtversicherung erfolgen. Da das Rentenbewilligungsverfahren mindestens sechs bis acht Wochen dauert (nicht umsonst empfiehlt die Rentenversicherung den Rentenantrag ca. drei Monate vor Rentenbeginn zu stellen), wirst du ohnehin erst mal für die Zeit der Rentenantragstellung deine ca. 200,00 € mindestens an die Kasse zahlen müssen, wobei du allerdings alle Beiträge, die du ab Rentenbeginn gezahlt hast, wieder zurückbekommst. Bleibt die Frage nach dem August 2025.
Ja, meiner Auffassung nach hast du, wenn es so läuft wie eben beschrieben den Anspruch auf den nachgehenden Leistungsanspruch und könntest dann von der Kasse den Beitrag dir von der Kasse zurückholen.
Zu deiner Frage - der Depotwert spielt keine Rolle, die Erträge daraus zählen als anrechenbares Einkommen.
@Heinrich - wenn Du das anders beurteilst, dann bitte und gerne.
Gruss
Czauderna

Rolf.
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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitrag von Rolf. » 30.12.2020, 17:09

Danke für die ausführliche Antwort.
Gruß
Rolf

heinrich
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Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Beitrag von heinrich » 30.12.2020, 18:34

100 % Übereinstimmung mit Czauderna.

Wenn Rolf die Sache verstanden hat, dann kann er das so machen.

Der Rentenantrag darf allerdings kein Tag später als der 1.9.2025 gestellt werden.
Sonst besteht für den ganzen Zeitraum vom 1.8.2025 bis vor dem Rentenatragstellertag eine beitragspflichtige Mitgliedschaft

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