Hallo,
das ist doch immer das Spannende an solchen Diskussionen, auf der einen Seite
das Recht, die Rechtsprechung und auf der anderen Seite die Praxis. Wird gegen Recht und Praxis zu Ungunsten des Betroffenen entschieden wird sofort die Keule ausgepackt und Gott und die Welt zitiert und auch das letzte Urteil eine Sozialgerichtes ins Feld geführt. Wird nicht nach Recht und Gesetz zu Gunsten des Betroffenen entschieden ( das Problem ist, dass darüber recht selten gesprochen denn geschrieben wird) bzw. wird eine entsprechende Auslegung vorgenommen, dann wird von Versichertennähe und Entscheidungen nach dem gesunden Menschenverstand gesprochen und geschrieben.
Zum Fall selbst - ich hätte ihn auch genommen, selbst wenn er den niedrigsten Beitrag hätte zahlen müssen.
Gruss
Czauderna
Nach Auslandsaufenthalt in die GKV?
Moderator: Czauderna
Na ja,
Folgt man der Auslegung der Rechtsabteilung von GerneKrankenVersichert, dann müsste § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wie folgt lauten:
5. deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung (als Arbeitnehmer) aufnehmen,
Man müsste also das Wort "Arbeitnehmer" irgendwie zum Schluss einbastelen. Also haben wir einen Arbeitnehmer, der beschäftigt ist?
Macht für mich überhaupt keinen Sinn, denn eine Beschäftigung setzt meines Erachtens immer die Eigenschaft eines Arbeitnehmers voraus. Jenes wäre dann doppelt gemoppelt, aber jenes hält bekanntlich immer besser.
Die weitere Konsequenz wäre dann auch, dass bspw. ein zuvor in Deutschland freiwillig Versicherter - unabhängig von seinem Status - nach dem Auslandsaufenthalt auch wieder in die GKV kommt. Eine Anwartschaftsversicherung, die sonst hiefür vorgesehen ist, wäre damit völlig überflüssig.
Ehrlich gesagt, würde ich hier gegen die involierte Kasse (TK) niemals vor Justiza ziehen. So eine Klamotte packe ich definitiv nicht an, weil es für mich relativ eindeutig ist. Die Tatsache, dass andere Rechtsabteilungen der Kasse es anders sehen, zieht vor Gericht nicht. Es gilt immer der Wortlaut des Gesetzes und nicht was andere Kassen machen.
Da bekomme ich in der Praxis allerdings immer ganz andere Auskünfte. Ist aber egal.die Kassen seit dem Gesundheitsfonds bestimmt nicht mehr.
Folgt man der Auslegung der Rechtsabteilung von GerneKrankenVersichert, dann müsste § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wie folgt lauten:
5. deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung (als Arbeitnehmer) aufnehmen,
Man müsste also das Wort "Arbeitnehmer" irgendwie zum Schluss einbastelen. Also haben wir einen Arbeitnehmer, der beschäftigt ist?
Macht für mich überhaupt keinen Sinn, denn eine Beschäftigung setzt meines Erachtens immer die Eigenschaft eines Arbeitnehmers voraus. Jenes wäre dann doppelt gemoppelt, aber jenes hält bekanntlich immer besser.
Die weitere Konsequenz wäre dann auch, dass bspw. ein zuvor in Deutschland freiwillig Versicherter - unabhängig von seinem Status - nach dem Auslandsaufenthalt auch wieder in die GKV kommt. Eine Anwartschaftsversicherung, die sonst hiefür vorgesehen ist, wäre damit völlig überflüssig.
Ehrlich gesagt, würde ich hier gegen die involierte Kasse (TK) niemals vor Justiza ziehen. So eine Klamotte packe ich definitiv nicht an, weil es für mich relativ eindeutig ist. Die Tatsache, dass andere Rechtsabteilungen der Kasse es anders sehen, zieht vor Gericht nicht. Es gilt immer der Wortlaut des Gesetzes und nicht was andere Kassen machen.